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   BVerwG, 29.08.2023 - 1 B 17.23   

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BVerwG, 29.08.2023 - 1 B 17.23 (https://dejure.org/2023,27813)
BVerwG, Entscheidung vom 29.08.2023 - 1 B 17.23 (https://dejure.org/2023,27813)
BVerwG, Entscheidung vom 29. August 2023 - 1 B 17.23 (https://dejure.org/2023,27813)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (19)

  • BVerwG, 08.05.2014 - 1 C 3.13

    Abschiebung; Abschiebungskosten; Erstattung; Verjährung; Fälligkeitsverjährung;

    Auszug aus BVerwG, 29.08.2023 - 1 B 17.23
    Diesen Anforderungen wird die Rüge, das Oberverwaltungsgericht sei von den Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. Oktober 2012 - 10 C 6.12 - und vom 8. Mai 2014 - 1 C 3.13 - abgewichen, nicht gerecht.

    Selbst wenn den von der Beschwerdebegründung zitierten Passagen der revisionsgerichtliche Rechtssatz entnommen werden sollte, dass der Kostenschuldner für eine der Durchführung einer rechtmäßigen Abschiebung dienenden Amtshandlung, die nicht in die Rechte des abzuschiebenden Ausländers eingreift, auch dann haftet, wenn diese Amtshandlung objektiv rechtswidrig war, sofern die Rechtswidrigkeit nicht offenkundig war und die Kosten bei richtiger Behandlung der Sache nicht entstanden wären (BVerwG, Urteile vom 16. Oktober 2012 - 10 C 6.12 - BVerwGE 144, 326 Rn. 23 und vom 8. Mai 2014 - 1 C 3.13 - BVerwGE 149, 320 Rn. 21), so wäre dieser Rechtssatz im Rahmen einer Divergenzrüge nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO nur dann von Bedeutung, wenn er die betreffenden Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts auch trüge.

    "Wird die für den Erlass eines Leistungsbescheids gemäß §§ 66 Abs. 3 Satz 1, 67 AufenthG zuständige Behörde den Anforderungen an eine zügige, konsequente und hinreichend strenge Handhabung von Erstattungsansprüchen im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 8. Mai 2014 - 1 C 3/13 - Rn. 15, nach juris) gerecht, wenn sie zur Beitreibung eines fälligen und durchsetzbaren Kostenerstattungsanspruchs gegenüber einem gemäß § 66 Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 AufenthG Primärverpflichteten, der seinen Wohnsitz im europäischen Ausland hat und/oder sich gewöhnlich im europäischen Ausland aufhält, ein Vollstreckungsersuchen im Rahmen der Grenzausschreibung an die zuständige nationale Vollstreckungsbehörde im Rahmen eines Amtshilfeersuchens richtet?".

    "Welche anderen Schritte - neben einem Vollstreckungsersuchen im Rahmen der Grenzausschreibung und neben einem etwaigen Amtshilfeersuchen an den polnischen Staat - muss die für den Erlass eines Leistungsbescheids gemäß §§ 67 Abs. 3 Satz 1, 71 AufenthG zuständige Behörde zusätzlich unternehmen, um den Anforderungen an eine zügige, konsequente und hinreichend strenge Handhabung von Erstattungsansprüchen im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 8. Mai 2014 - 1 C 3/13 - Rn. 15, nach juris) gerecht zu werden, wenn der primärverpflichtete Kostenschuldner seinen Wohnsitz und/oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Republik Polen hat?".

    "Liegt im Hinblick auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 8. Mai 2014 - 1 C 3/13 - Rn. 14, nach juris) ein hinreichendes Zeitmoment vor, welches zu einer Verwirkung des staatlichen Kostenerstattungsanspruchs i.S.d. § 66 Abs. 4 Satz 1 AufenthG führen kann, wenn die Kostenerhebung gegenüber dem Ausländer gemäߧ 66 Abs. 4 Satz 1 Nr. 5 AufenthG zeitlich nach einer erfolglos gebliebenen Inanspruchnahme des Primärverpflichteten und insgesamt acht Jahre nach dem die Kosten verursachenden Tatsachengeschehen erfolgt, weil ein solcher Zeitraum von acht Jahren über die gewöhnliche Beitreibungszeit gegenüber einem Primärverpflichteten weit hinausgeht, selbst wenn dieser hiergegen denkbare Rechtsschutzverfahren durchläuft?".

    "Entsprechend wie lang ist die gewöhnliche Zeitdauer zur Beitreibung des staatlichen Kostenerstattungsanspruchs gegenübereinem Primärverpflichteten i.S.d. § 66 Abs. 4 Satz 1 AufenthG, einschließlich der jeweils denkbaren Rechtsschutzverfahren, im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 8. Mai 2014 - 1 C 3/13 - Rn. 14, nach juris), bei dessen Ausschöpfung noch nicht das Vorliegen eines hinreichenden Zeitmoments im Hinblick auf eine Verwirkung dieses staatlichen Anspruchs angenommen werden kann?".

    "Lässt die für den Erlass eines Leistungsbescheids gemäß §§ 67 Abs. 3 Satz 1, 71 AufenthG zuständige Behörde den gemäß § 66 Abs. 4 Satz 1 Nr. 5 AufenthG subsidiär haftenden Ausländer im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 8. Mai 2014 - 1 C 3/13 - Rn. 15, nach juris) länger als erforderlich darüber im Ungewissen, ob noch eine Erstattungsforderung auf ihn zukommt, wenn die Behörde den Ausländer bereits am Tag des die Kosten verursachenden Tatsachengeschehens über seine Kostenerstattungspflicht informiert und belehrt hat, sodann zunächst einen gemäß § 66 Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 AufenthG Primärverpflichteten (erfolglos) in Anspruch zu nehmen versucht und schließlich acht Jahre nach dem zugrunde liegenden Geschehen einen Leistungsbescheid gegenüber dem Ausländer erlässt?".

    Das Oberverwaltungsgericht hat sich - von seinem insoweit maßgeblichen Rechtsstandpunkt konsequent - mit der Problematik der vorrangigen Inanspruchnahme einzelner (Gesamt-)Kostenschuldner (vgl. BVerwG, Urteil vom 8. Mai 2014 - 1 C 3.13 - BVerwGE 149, 320 Rn. 14) sowie mit den Voraussetzungen der Verwirkung des geltend gemachten Anspruchs nicht befasst, sondern diese Fragen ausdrücklich offengelassen (UA S. 15), da es eine Haftung der Klägerin wegen der angenommenen Rechtswidrigkeit der Zurückschiebungsverfügungen bereits dem Grunde nach verneint hat.

  • EuGH, 31.05.2018 - C-647/16

    Begibt sich eine Person in einen Mitgliedstaat, nachdem sie in einem anderen

    Auszug aus BVerwG, 29.08.2023 - 1 B 17.23
    Mit Blick auf das Erfordernis, dass sich die als rechtsgrundsätzlich aufgeworfene Frage bei den gesetzlichen Bestimmungen, die den außer Kraft getretenen Vorschriften nachgefolgt sind, in gleicher Weise stellen muss, wäre die Beschwerdebegründung gehalten gewesen, sich mit dem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 31. Mai 2018 - C-647/16 [ECLI:EU:C:2018:368], Hassan - Rn. 39 ff., 73 und 75 auseinanderzusetzen.

    In diesem Zusammenhang hat er zudem betont, dass eine Überstellungsentscheidung der betroffenen Person nicht entgegengehalten werden kann, bevor sie ihr zugestellt worden ist (vgl. auch die Schlussanträge des Generalanwalts Mengozzi vom 2o. Dezember 2017 - C-647/16 [ECLI:EU:C:2017:1018] - Rn. 33 ff.).

  • BVerwG, 19.08.1997 - 7 B 261.97

    Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde - Darlegung der Grundsatzbedeutung -

    Auszug aus BVerwG, 29.08.2023 - 1 B 17.23
    Das Aufzeigen einer fehlerhaften oder unterbliebenen Anwendung der Rechtssätze, die das betreffende Gericht in seiner Rechtsprechung aufgestellt hat, genügt den Zulässigkeitsanforderungen nicht (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 - 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 26 S. 14).

    Die Beschwerde muss daher erläutern, dass und inwiefern die Revisionsentscheidung zur Klärung einer bisher revisionsgerichtlich nicht beantworteten fallübergreifenden Rechtsfrage des revisiblen Rechts führen kann (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 - 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 26 S. 14).

  • BVerwG, 16.10.2012 - 10 C 6.12

    Abschiebung; Abschiebungshaft; Arbeitgeber; Kosten; tatsächlich entstandene

    Auszug aus BVerwG, 29.08.2023 - 1 B 17.23
    Diesen Anforderungen wird die Rüge, das Oberverwaltungsgericht sei von den Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. Oktober 2012 - 10 C 6.12 - und vom 8. Mai 2014 - 1 C 3.13 - abgewichen, nicht gerecht.

    Selbst wenn den von der Beschwerdebegründung zitierten Passagen der revisionsgerichtliche Rechtssatz entnommen werden sollte, dass der Kostenschuldner für eine der Durchführung einer rechtmäßigen Abschiebung dienenden Amtshandlung, die nicht in die Rechte des abzuschiebenden Ausländers eingreift, auch dann haftet, wenn diese Amtshandlung objektiv rechtswidrig war, sofern die Rechtswidrigkeit nicht offenkundig war und die Kosten bei richtiger Behandlung der Sache nicht entstanden wären (BVerwG, Urteile vom 16. Oktober 2012 - 10 C 6.12 - BVerwGE 144, 326 Rn. 23 und vom 8. Mai 2014 - 1 C 3.13 - BVerwGE 149, 320 Rn. 21), so wäre dieser Rechtssatz im Rahmen einer Divergenzrüge nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO nur dann von Bedeutung, wenn er die betreffenden Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts auch trüge.

  • BVerwG, 21.01.2020 - 1 B 65.19

    Das Zusammenleben eines Ausländers in familiärer Lebensgemeinschaft mit seinem

    Auszug aus BVerwG, 29.08.2023 - 1 B 17.23
    Die Ablehnung eines förmlichen und unbedingt gestellten Beweisantrags ist nur dann verfahrensfehlerhaft, wenn sie im Prozessrecht keine Stütze findet (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. Januar 2020 - 1 B 65.19 - Buchholz 310 § 86 VwGO Nr. 382 Rn. 17).

    Welche Anforderungen vom Tatsachengericht an die Substantiierung des Vorbringens gestellt werden dürfen, bestimmt sich zum einen danach, ob die zu beweisende Tatsache in den eigenen Erkenntnisbereich des Beteiligten fällt, und zum anderen nach der konkreten prozessualen Situation (BVerwG, Beschluss vom 21. Januar 2020 - 1 B 65.19 - Buchholz 310 § 86 VwGO Nr. 382 Rn. 18 m. w. N.).

  • BVerwG, 27.10.2010 - 5 B 18.10

    Grundsätzliche Bedeutung von ausgelaufenem Recht; Grundsatz; Ausnahme (hier: Art.

    Auszug aus BVerwG, 29.08.2023 - 1 B 17.23
    Etwas anderes kann dann gelten, wenn das ausgelaufene Recht noch für einen nicht überschaubaren Personenkreis in nicht absehbarer Zukunft von Bedeutung ist oder noch eine erhebliche Anzahl oder gar eine nicht überschaubare Vielzahl von Fällen nach dem ausgelaufenen Recht zu entscheiden ist (BVerwG, Beschlüsse vom 27. Oktober 2010 - 5 B 18.10 - juris Rn. 6 und vom 22. Oktober 2012 - 8 B 40.12 - juris Rn. 7).

    Dies muss jedoch offensichtlich sein, weil es nicht Aufgabe des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens ist, in diesem Zusammenhang mehr oder weniger komplexe Fragen des jetzt geltenden Rechts zu klären und die frühere mit der geltenden Rechtslage zu vergleichen (BVerwG, Beschluss vom 27. Oktober 2010 - 5 B 18.10 - juris Rn. 4 f. m. w. N.).

  • BVerwG, 20.08.2015 - 5 B 14.15

    Zurückweisung einer Nichtzulassungsbeschwerde

    Auszug aus BVerwG, 29.08.2023 - 1 B 17.23
    Ein Verfahrensmangel ist nur dann im Sinne von § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO ausreichend bezeichnet, wenn er sowohl in den ihn (vermeintlich) begründenden Tatsachen als auch in seiner rechtlichen Würdigung substantiiert dargetan wird (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. August 2015 - 5 B 14.15 - juris Rn. 14 m. w. N.).

    Bei einer derartigen selbstständig tragenden Mehrfachbegründung ist die Revision nur zuzulassen, wenn hinsichtlich jeder der Begründungen ein Zulassungsgrund geltend gemacht wird und vorliegt (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. August 2015 - 5 B 14.15 - juris Rn. 15 m. w. N.).

  • EuGH, 26.07.2017 - C-490/16

    Kroatien ist für die Prüfung der Anträge auf internationalen Schutz von Personen

    Auszug aus BVerwG, 29.08.2023 - 1 B 17.23
    Darin hat der Gerichtshof unter Bezugnahme auf sein Urteil vom 26. Juli 2017 - C-490/16 [ECLI:EU:C:2017:585], A. S. - Rn. 33 für Recht erkannt, dass Art. 26 Abs. 1 VO (EU) Nr. 604/2013, dessen Wortlaut in seinem ersten Halbsatz den Wortlaut von Art. 19 Abs. 1 Halbs. 1 VO (EG) Nr. 343/2003 weitgehend aufgreift und wie dieser an die Zustimmung des ersuchten Mitgliedstaats zur Aufnahme eines Antragstellers anknüpft, dahin auszulegen ist, dass er es dem Mitgliedstaat, der bei einem anderen Mitgliedstaat, den er aufgrund der in der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 festgelegten Kriterien dafür zuständig hält, einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, ein Gesuch um Aufnahme oder Wiederaufnahme einer Person im Sinne des Art. 18 Abs. 1 VO (EU) Nr. 604/2013 gestellt hat, verwehrt, eine Überstellungsentscheidung zu erlassen und dieser Person zuzustellen, bevor der ersuchte Mitgliedstaat dem Gesuch ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat.
  • BVerwG, 20.07.2016 - 6 B 35.16

    Berufungsbegründungsfrist; Verschulden des Bevollmächtigten; rechtliches Gehör;

    Auszug aus BVerwG, 29.08.2023 - 1 B 17.23
    Die rechtsgrundsätzlich bedeutsame Frage muss zum entscheidungstragenden Teil der Gründe der angegriffenen Entscheidung gehören (stRspr, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 20. Juli 2016 - 6 B 35.16 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 425 Rn. 4 und vom 30. Januar 2018 - 9 B 20.17 - Buchholz 310 § 124a VwGO Nr. 52 Rn. 9; Czybulka/Hösch, in: Sodan/Ziekow, Verwaltungsgerichtsordnung, 5. Aufl. 2018, § 132 VwGO Rn. 28).
  • BVerwG, 30.01.2018 - 9 B 20.17

    Berufung; Grundsatz des fairen Verfahrens; Hinweis; Weiterleitung;

    Auszug aus BVerwG, 29.08.2023 - 1 B 17.23
    Die rechtsgrundsätzlich bedeutsame Frage muss zum entscheidungstragenden Teil der Gründe der angegriffenen Entscheidung gehören (stRspr, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 20. Juli 2016 - 6 B 35.16 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 425 Rn. 4 und vom 30. Januar 2018 - 9 B 20.17 - Buchholz 310 § 124a VwGO Nr. 52 Rn. 9; Czybulka/Hösch, in: Sodan/Ziekow, Verwaltungsgerichtsordnung, 5. Aufl. 2018, § 132 VwGO Rn. 28).
  • Generalanwalt beim EuGH, 20.12.2017 - C-647/16

    Hassan - Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der Sicherheit und

  • BVerwG, 03.05.2007 - 2 C 30.05

    Disziplinarbefugnis der Verwaltungsgerichte; Zugriffsdelikt;

  • BVerwG, 08.06.2006 - 6 B 22.06

    Universaldienstleistung; Teilnehmerverzeichnis; von "anderen Unternehmen"

  • BVerwG, 10.08.2015 - 5 B 48.15

    Anforderungen an die Beschwerde wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache

  • BVerwG, 17.09.2018 - 1 B 45.18

    Anforderungen an die Darlegung einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache im

  • BVerwG, 28.03.2019 - 1 B 7.19

    Wehrdienstentziehung Syrien

  • BVerwG, 05.11.2018 - 1 B 77.18

    Darstellen des deutschen Namens auf dem deutschen Aufenthaltstitel in gleicher

  • BVerwG, 03.09.2018 - 1 B 41.18

    Darlegen der Verletzung des Überzeugungsgrundsatzes bzw. des Grundsatzes der

  • BVerwG, 22.10.2012 - 8 B 40.12

    Zur übergangsweisen Anwendung mitgliedstaatlicher Vorschriften, die

  • VG Bayreuth, 06.11.2023 - B 7 K 23.30771

    Sekundärmigration Griechenland, Klageanträge bei Unzulässigkeitsentscheidungen,

    Vielmehr wurde lediglich die (fehlende) Amtsermittlungspflicht gerügt bzw. infrage gestellt (vgl. Schriftsatz vom 23.11.2023), was die klägerischen Mitwirkungspflichten im Asylverfahren verkennt (vgl. BVerwG, B.v. 29.8.2023 - 1 B 17/23 - juris Rn. 12), insbesondere, wenn in einem "Drittstaatenverfahren" - trotz der "strengen" Rechtsprechung des EuGHs - eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Drittstaat geltend gemacht wird.
  • OVG Rheinland-Pfalz, 16.01.2024 - 13 A 10336/23

    Asylrecht

    mit der durch das Verwaltungsgericht gegebenen Begründung keine Stütze mehr im Prozessrecht fand (vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 29. August 2023 - 1 B 17.23 -, juris Rn. 4 m.w.N.).
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