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   BayObLG, 06.04.2020 - 201 ObOWi 291/20   

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https://dejure.org/2020,7729
BayObLG, 06.04.2020 - 201 ObOWi 291/20 (https://dejure.org/2020,7729)
BayObLG, Entscheidung vom 06.04.2020 - 201 ObOWi 291/20 (https://dejure.org/2020,7729)
BayObLG, Entscheidung vom 06. April 2020 - 201 ObOWi 291/20 (https://dejure.org/2020,7729)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Burhoff online

    Standardisiertes Messverfahren, Rohmessdaten, Aussetzungsantrag Hauptverhandlung

  • openjur.de
  • BAYERN | RECHT

    GG Art. 103 Abs. 1; GVG § ... 121 Abs. 2; MessEG § 39; StPO § 244 Abs. 2, § 261, § 338 Nr. 8, § 344 Abs. 2 S. 2, § 349 Abs. 2; StVG § 24, § 25 Abs. 1 S. 1, § 26 Abs. 1, § 26a Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2; OWiG § 47 Abs. 1, § 62, § 71 Abs. 1, § 77, § 77a, § 79 Abs. 1 S. 1 Nr. 2, Abs. 3 S. 1, § 80a Abs. 1, Abs. 3 S. 1; BKAtV § 4 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; BKat lfd Nr. 11.3.7
    Standardisiertes Messverfahren: Keine unzulässige Beschränkung der Verteidigung wegen Ablehnung der Einsichtnahme in digitale Messdaten

  • verkehrslexikon.de

    Standardisiertes Messverfahren und Rohmessdaten - Überprüfung des Messergebnisses

  • IWW

    Art. 103 Abs. 1 GG, § ... 121 Abs. 2 GVG, § 39 MessEG, § 244 Abs. 2 StPO, § 261 StPO, § 338 Nr. 8 StPO, § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO, § 349 Abs. 2 StPO, § 47 Abs. 1 OWiG, § 62 OWiG, § 71 Abs. 1 OWiG, § 77 OWiG, § 77a OWiG, § 79 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 OWiG, § 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG, § 80a Abs. 1 OWiG, § 80a Abs. 3 Satz 1 OWiG, § 24 StVG, § 25 Abs. 1 Satz 1 1. Alt. StVG, § 26 Abs. 1 StVG, 26a Abs. 1 Nr. 3 StVG, § 26a Abs. 2 StVG, § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BKatV; lfd.Nr. 11.3.7 BKat
    GVG, GG, StPO, MessEG, OWiG, StVG, BKat

  • rewis.io

    Standardisiertes Messverfahren: Keine unzulässige Beschränkung der Verteidigung auch nach jeweils erfolgloser Antragstellung auf Einsichtnahme in digitale Messdateien

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Bußgeldverfahren; Verkehrsordnungswidrigkeit; Rechtsbeschwerde; Fahrverbot; Regelfahrverbot; Sachrüge; Verfahrensrüge; Geschwindigkeitsmessung; Geschwindigkeitsüberschreitung; Zeichen 274; Rohmessdaten; Rohmessdatenspeicherung; Einsicht; Einsichtsrecht; Einsichtsantrag; ...

  • rechtsportal.de

    Bußgeldverfahren; Verkehrsordnungswidrigkeit; Rechtsbeschwerde; Fahrverbot; Regelfahrverbot; Sachrüge; Verfahrensrüge; Geschwindigkeitsmessung; Geschwindigkeitsüberschreitung; Zeichen 274; Rohmessdaten; Rohmessdatenspeicherung; Einsicht; Einsichtsrecht; Einsichtsantrag; ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Burhoff online Blog (Kurzinformation und Auszüge)

    Rohmessdaten, standardisiertes Verfahren, Aussetzung

  • beck-blog (Leitsatz)

    Rohmessdaten sind doch nicht so wichtig

 
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Wird zitiert von ... (15)Neu Zitiert selbst (29)

  • BayObLG, 09.12.2019 - 202 ObOWi 1955/19

    Kein Verstoß gegen faires Verfahren und kein Verwertungsverbot bei

    Auszug aus BayObLG, 06.04.2020 - 201 ObOWi 291/20
    Vielmehr handelt es sich bei den entsprechenden Anträgen um Beweisermittlungsanträge, deren Ablehnung nur unter Aufklärungsgesichtspunkten gerügt werden kann (Festhaltung an BayObLG, Beschluss vom 09.12.2019 - 202 ObOWi 1955/19 = DAR 2020, 145; entgegen insbesondere VerfGH des Saarlandes, Beschluss vom 27.04.2018 - Lv 1/18 = NZV 2018, 275 = DAR 2018, 557 = ZD 2018, 368).

    Hat sich das Tatgericht aufgrund der Beweisaufnahme rechtsfehlerfrei und ohne dass sich konkrete Anhaltspunkte für Messfehler ergeben hätten, vom Vorliegen einer Messung im standardisierten Messverfahren überzeugt, kommt eine unzulässige Beschränkung der Verteidigung nach § 338 Nr. 8 StPO i.V.m. § 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG insbesondere unter dem Gesichtspunkt eines - ggf. fortwirkenden - Verstoßes gegen den Anspruch auf ein faires Verfahren auch dann nicht in Betracht, wenn die Verteidigung die Einsicht in die digitale Messdatei einschließlich der Rohmessdaten schon bei der Verwaltungsbehörde verlangt, sodann einen entsprechenden Antrag erfolglos im Verfahren nach § 62 OWiG gestellt und ihr neuerlicher, in der Hauptverhandlung mit einem Antrag auf Aussetzung des Verfahrens verbundener Antrag auf Einsichtnahme durch das Tatgericht zurückgewiesen wird (Fortführung von BayObLG, Beschluss vom 09.12.2019 - 202 ObOWi 1955/19 = DAR 2020, 145; entgegen insbesondere OLG Karlsruhe, Beschluss vom 16.07.2019 - 1 Rb 10 Ss 291/19 = NStZ-RR 2019, 620 = DAR 2019, 582).

    Vielmehr handelt es sich bei Anträgen auf Beiziehung entsprechender Unterlagen oder digitaler (Mess-) Dateien (bzw. deren körperlichen Ausdruck) um Beweisermittlungsanträge, deren Ablehnung nur unter Aufklärungsgesichtspunkten (vgl. § 244 Abs. 2 StPO bzw. § 77 Abs. 1 OWiG) gerügt werden kann (vgl. zuletzt statt aller BayObLG, Beschluss vom 09.12.2019 - 202 ObOWi 1955/19 m. zahlr. weit. Nachw. = DAR 2020, 145).

    Hat sich der Tatrichter im Rahmen der Beweisaufnahme rechtsfehlerfrei und ohne dass sich konkrete Anhaltspunkte für Messfehler ergeben hätten, vom Vorliegen einer Messung im standardisierten Messverfahren überzeugt, so kommt eine unzulässige Beschränkung der Verteidigung nach § 338 Nr. 8 StPO i.V.m. § 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG auch dann nicht in Betracht, wenn die Verteidigung die Einsicht in die digitale Messdatei einschließlich der Rohmessdaten schon bei der Verwaltungsbehörde verlangt, sodann einen entsprechenden Antrag erfolglos im Verfahren nach § 62 OWiG gestellt und ihr neuerlicher, in der Hauptverhandlung mit einem Antrag auf Aussetzung des Verfahrens verbundener Antrag auf Einsichtnahme durch das Tatgericht zurückgewiesen wird (vgl. schon BayObLG, Beschluss vom 09.12.2019 a.a.O.).

    Insoweit kommt zum einen der Bauartzulassung durch die Physikalisch-Technische Bundesanstalt die Qualität eines antizipierten Sachverständigengutachtens zu (vgl. hierzu neben BayObLG, Beschluss vom 09.12.2019 a.a.O. schon OLG Frankfurt, Beschluss vom 04.12.2014 - Ss OWi 1041/14 = DAR 2015, 149; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 13.07.2015 - RBs 200/14 bei juris; OLG Bamberg, Beschluss vom 22.10.2015 a.a.O), durch welches die generelle Eignung des Messgeräts überprüft und anerkannt wurde, und wird zum anderen durch die Eichung die Zuverlässigkeit des konkret verwendeten Messgeräts bestätigt.

    Vor diesem Hintergrund kann die höchstrichterliche Rechtsprechung nur dahingehend interpretiert werden, dass im Falle eines standardisierten Messverfahrens keine vernünftigen Zweifel mehr an dem Geschwindigkeitsverstoß gegeben sind, wenn und soweit das amtlich zugelassene Messgerät, das im Tatzeitpunkt geeicht war, unter Beachtung der Bedienungsanleitung des Herstellers durch einen geschulten Messbeamten verwendet wurde, sich auch sonst keine von außen ergebenden Hinweise auf Messfehler gezeigt haben und der Tatrichter die vorgeschriebenen Messtoleranzen berücksichtigt hat - mit der Folge, dass auch eine Überprüfung der Messdateien durch einen Sachverständigen zu keinem abweichenden Ergebnis führen wird (so neben BayObLG, Beschluss vom 09.12.2019 a.a.O. zutreffend und grundlegend bereits OLG Bamberg, Beschluss vom 04.04.2016 a.a.O.).

  • VerfGH Saarland, 27.04.2018 - Lv 1/18

    Einsicht, Messunterlagen, Herausgabe, Beiziehung, Gebot des fairen Verfahrens

    Auszug aus BayObLG, 06.04.2020 - 201 ObOWi 291/20
    Vielmehr handelt es sich bei den entsprechenden Anträgen um Beweisermittlungsanträge, deren Ablehnung nur unter Aufklärungsgesichtspunkten gerügt werden kann (Festhaltung an BayObLG, Beschluss vom 09.12.2019 - 202 ObOWi 1955/19 = DAR 2020, 145; entgegen insbesondere VerfGH des Saarlandes, Beschluss vom 27.04.2018 - Lv 1/18 = NZV 2018, 275 = DAR 2018, 557 = ZD 2018, 368).

    Der gegenteiligen, mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesgerichtshofs in Begründung und Ergebnis nicht vereinbaren Auffassung des Verfassungsgerichtshofs des Saarlandes (VerfGH des Saarlandes, Beschluss vom 27.04.2018 - Lv 1/18 = NZV 2018, 275 = DAR 2018, 557 = ZD 2018, 368) kann aus den bereits von dem OLG Bamberg in seiner Entscheidung vom 13.06.2018 (OLG Bamberg, Beschluss vom 13.06.2018 - 3 Ss OWi 626/18 = NZV 2018, 425 = DAR 2018, 573 = NStZ 2018, 724) dargelegten Gründen nicht gefolgt werden.

    An diesem notwendigen tatsachenfundierten Vortrag fehle es aber gerade, wenn ein Antrag auf Beiziehung bzw. Überlassung der Messdaten erstmals in der Hauptverhandlung gestellt werde (im Ergebnis wohl ebenso VerfGH des Saarlandes, Beschluss vom 27.04.2018 - Lv 1/18 bei juris = NZV 2018, 275 = DAR 2018, 557; OLG Saarbrücken, Beschluss vom 24.02.2016 - Ss [Bs] 6/2016 [4/16 OWi] bei juris; OLG Stuttgart, Beschluss vom 19.09.2019 - 1Rb 28 Ss 300/19 = ZfSch 2019, 713 = DAR 2019, 697).

  • BGH, 30.10.1997 - 4 StR 24/97

    Bindungswirkung einer durch den BGH erweiterten Vorlagefrage; gerichtliche

    Auszug aus BayObLG, 06.04.2020 - 201 ObOWi 291/20
    Eine Überprüfung der Zuverlässigkeit der Messung ist deshalb folgerichtig und zwingend nur erforderlich, wenn konkrete Anhaltspunkte für Messfehler gegeben sind (vgl. BGH, Beschluss vom 30.10.1997 - 4 StR 24/97 = BGHSt 43, 277 = NJW 1998, 321 = MDR 1998, 214 = NZV 1998, 120 = DAR 1998, 110 = BGHR StPO § 267 Abs. 1 S. 1 Beweisergebnis 11).

    Mit seiner Rechtsprechung befindet sich der Senat auch weiterhin in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum standardisierten Messverfahren sowie zum Erfordernis eines konkret-kausalen Zusammenhangs zwischen (unzulässiger) Beschränkung der Verteidigung und ergangener Sachentscheidung, weshalb eine Pflicht zu einer Divergenzvorlage gemäß § 121 Abs. 2 GVG i.V.m. § 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG (vgl. hierzu etwa BGH, Beschluss vom 30.10.1997 - 4 StR 24/97 bei juris; KK/Feilcke a.a.O. § 121 GVG Rn. 14 m.w.N.) nicht besteht.

  • OLG Bamberg, 04.04.2016 - 3 Ss OWi 1444/15

    Kein Anspruch des Betroffenen auf Überlassung der digitalen Messdatei bei

    Auszug aus BayObLG, 06.04.2020 - 201 ObOWi 291/20
    Unterschiedlich wird schließlich auch die Frage beurteilt, in welcher Form die Verwaltungsbehörde die Einsicht zu gewähren hat (nach OLG Frankfurt NStZ-RR 2016, 320 etwa nur in den Diensträumen der Verwaltungsbehörde unter Bereitstellung des konkret verwendeten Auswerteprogramms; ebenso KK/Kurz OWiG 5. Aufl. § 62 Rn. 7; vgl. hierzu auch OLG Bamberg, Beschluss vom 04.04.2016 - 3 Ss OWi 1444/15 bei juris = DAR 2016, 337).

    Vor diesem Hintergrund kann die höchstrichterliche Rechtsprechung nur dahingehend interpretiert werden, dass im Falle eines standardisierten Messverfahrens keine vernünftigen Zweifel mehr an dem Geschwindigkeitsverstoß gegeben sind, wenn und soweit das amtlich zugelassene Messgerät, das im Tatzeitpunkt geeicht war, unter Beachtung der Bedienungsanleitung des Herstellers durch einen geschulten Messbeamten verwendet wurde, sich auch sonst keine von außen ergebenden Hinweise auf Messfehler gezeigt haben und der Tatrichter die vorgeschriebenen Messtoleranzen berücksichtigt hat - mit der Folge, dass auch eine Überprüfung der Messdateien durch einen Sachverständigen zu keinem abweichenden Ergebnis führen wird (so neben BayObLG, Beschluss vom 09.12.2019 a.a.O. zutreffend und grundlegend bereits OLG Bamberg, Beschluss vom 04.04.2016 a.a.O.).

  • OLG Bamberg, 22.10.2015 - 2 Ss OWi 641/15

    Beweisbedürftigkeit der Ergebnisse standardisierter Messverfahren

    Auszug aus BayObLG, 06.04.2020 - 201 ObOWi 291/20
    Unter Aufklärungsgesichtspunkten muss der Tatrichter die Zuverlässigkeit von Messungen, die mit einem standardisierten Messverfahren gewonnen worden sind, nur dann näher überprüfen, wenn konkrete Anhaltspunkte für Messfehler bestehen (grundlegend zur Beweisbedürftigkeit der Ergebnisse sog. standardisierter Messverfahren OLG Bamberg, Beschluss vom 22.10.2015 - 2 Ss OWi 641/15 bei juris = BeckRS 2015, 19319 = DAR 2016, 146).

    Insoweit kommt zum einen der Bauartzulassung durch die Physikalisch-Technische Bundesanstalt die Qualität eines antizipierten Sachverständigengutachtens zu (vgl. hierzu neben BayObLG, Beschluss vom 09.12.2019 a.a.O. schon OLG Frankfurt, Beschluss vom 04.12.2014 - Ss OWi 1041/14 = DAR 2015, 149; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 13.07.2015 - RBs 200/14 bei juris; OLG Bamberg, Beschluss vom 22.10.2015 a.a.O), durch welches die generelle Eignung des Messgeräts überprüft und anerkannt wurde, und wird zum anderen durch die Eichung die Zuverlässigkeit des konkret verwendeten Messgeräts bestätigt.

  • OLG Frankfurt, 26.08.2016 - 2 Ss OWi 589/16

    "Lebensakte" eines Messgeräts

    Auszug aus BayObLG, 06.04.2020 - 201 ObOWi 291/20
    a) Soweit in der Rechtsprechung auf den Zeitpunkt des Einsichtsantrags abgestellt und verlangt wird, dass Gesuche auf Einsichtnahme in die Messdaten bereits gegenüber der Verwaltungsbehörde zu verfolgen sind und nicht erstmalig in der Hauptverhandlung verbunden mit einem Antrag auf Aussetzung derselben gestellt werden dürfen (vgl. neben OLG Karlsruhe, Beschluss vom 16.07.2019 - Rb 10 Ss 291/19 = NStZ-RR 2019, 620 = DAR 2019, 582 auch KG, Beschluss vom 22.07.2019 - 3 Ws [B] 178/19 = StraFo 2019, 470; OLG Dresden, Beschluss vom 11.12.2019 - OLG 23 Ss 709/19 (B) = BeckRS 2019, 37019; OLG Hamm, Beschluss vom 03.01.2019 - 4 RBs 377/18; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 06.07.2018 - IV-RBs 133/18 jeweils bei juris sowie Beschluss vom 22.07.2015 - IVRBs 63/15 = NZV 2016, 140), soll dies nach Auffassung des OLG Frankfurt (vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 26.08.2016 - 2 Ss-OWi 589/16 = NStZ-RR 2016, 320 = DAR 2016, 713 = ZfSch 2016, 713) dem Umstand geschuldet sein, dass die Verwaltungsbehörde gemäß § 47 Abs. 1 OWiG i.V.m. § 26 Abs. 1 StVG Herrin der "Falldatei" sei und dem Betroffenen die Möglichkeit eingeräumt sein müsse, die "Falldatei" zumindest auf Übereinstimmung mit dem in der Bußgeldakte befindlichen "Messbild" und auch im Hinblick auf "unspezifische" Bedenken gegen die Richtigkeit der Messung zu überprüfen, woraus sich gegebenenfalls konkrete tatsachenbegründete Anhaltspunkte für Messfehler ergeben könnten.

    Unterschiedlich wird schließlich auch die Frage beurteilt, in welcher Form die Verwaltungsbehörde die Einsicht zu gewähren hat (nach OLG Frankfurt NStZ-RR 2016, 320 etwa nur in den Diensträumen der Verwaltungsbehörde unter Bereitstellung des konkret verwendeten Auswerteprogramms; ebenso KK/Kurz OWiG 5. Aufl. § 62 Rn. 7; vgl. hierzu auch OLG Bamberg, Beschluss vom 04.04.2016 - 3 Ss OWi 1444/15 bei juris = DAR 2016, 337).

  • OLG Karlsruhe, 16.07.2019 - 1 Rb 10 Ss 291/19

    Bußgeldverfahren wegen Verkehrsordnungswidrigkeit: Pflicht der Verwaltungsbehörde

    Auszug aus BayObLG, 06.04.2020 - 201 ObOWi 291/20
    Hat sich das Tatgericht aufgrund der Beweisaufnahme rechtsfehlerfrei und ohne dass sich konkrete Anhaltspunkte für Messfehler ergeben hätten, vom Vorliegen einer Messung im standardisierten Messverfahren überzeugt, kommt eine unzulässige Beschränkung der Verteidigung nach § 338 Nr. 8 StPO i.V.m. § 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG insbesondere unter dem Gesichtspunkt eines - ggf. fortwirkenden - Verstoßes gegen den Anspruch auf ein faires Verfahren auch dann nicht in Betracht, wenn die Verteidigung die Einsicht in die digitale Messdatei einschließlich der Rohmessdaten schon bei der Verwaltungsbehörde verlangt, sodann einen entsprechenden Antrag erfolglos im Verfahren nach § 62 OWiG gestellt und ihr neuerlicher, in der Hauptverhandlung mit einem Antrag auf Aussetzung des Verfahrens verbundener Antrag auf Einsichtnahme durch das Tatgericht zurückgewiesen wird (Fortführung von BayObLG, Beschluss vom 09.12.2019 - 202 ObOWi 1955/19 = DAR 2020, 145; entgegen insbesondere OLG Karlsruhe, Beschluss vom 16.07.2019 - 1 Rb 10 Ss 291/19 = NStZ-RR 2019, 620 = DAR 2019, 582).

    a) Soweit in der Rechtsprechung auf den Zeitpunkt des Einsichtsantrags abgestellt und verlangt wird, dass Gesuche auf Einsichtnahme in die Messdaten bereits gegenüber der Verwaltungsbehörde zu verfolgen sind und nicht erstmalig in der Hauptverhandlung verbunden mit einem Antrag auf Aussetzung derselben gestellt werden dürfen (vgl. neben OLG Karlsruhe, Beschluss vom 16.07.2019 - Rb 10 Ss 291/19 = NStZ-RR 2019, 620 = DAR 2019, 582 auch KG, Beschluss vom 22.07.2019 - 3 Ws [B] 178/19 = StraFo 2019, 470; OLG Dresden, Beschluss vom 11.12.2019 - OLG 23 Ss 709/19 (B) = BeckRS 2019, 37019; OLG Hamm, Beschluss vom 03.01.2019 - 4 RBs 377/18; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 06.07.2018 - IV-RBs 133/18 jeweils bei juris sowie Beschluss vom 22.07.2015 - IVRBs 63/15 = NZV 2016, 140), soll dies nach Auffassung des OLG Frankfurt (vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 26.08.2016 - 2 Ss-OWi 589/16 = NStZ-RR 2016, 320 = DAR 2016, 713 = ZfSch 2016, 713) dem Umstand geschuldet sein, dass die Verwaltungsbehörde gemäß § 47 Abs. 1 OWiG i.V.m. § 26 Abs. 1 StVG Herrin der "Falldatei" sei und dem Betroffenen die Möglichkeit eingeräumt sein müsse, die "Falldatei" zumindest auf Übereinstimmung mit dem in der Bußgeldakte befindlichen "Messbild" und auch im Hinblick auf "unspezifische" Bedenken gegen die Richtigkeit der Messung zu überprüfen, woraus sich gegebenenfalls konkrete tatsachenbegründete Anhaltspunkte für Messfehler ergeben könnten.

  • BGH, 11.02.2014 - 1 StR 355/13

    Umfang des Rechts auf Akteneinsicht (unzureichende Zeit: Erforderlichkeit eines

    Auszug aus BayObLG, 06.04.2020 - 201 ObOWi 291/20
    Vielmehr muss die Möglichkeit eines kausalen Zusammenhangs zwischen dem Verfahrensverstoß und dem Urteil konkret besteht (st.Rspr.; u.a. Anschluss an vgl. BGH, Urt. v. 26.05.1981 - 1 StR 48/81 = BGHSt 30, 131 = NJW 1981, 2267 = NStZ 1981, 361 = StV 1981, 500; 23.04.1998 - 4 StR 57/98 = BGHSt 44, 82 = NJW 1998, 2296 = NStZ 1998, 584 = StV 1999, 134; 24.11.1999 - 3 StR 390/99 = NStZ 2000, 212 = BGHR StPO § 338 Nr. 8 Beschränkung 6 = wistra 2000, 146 = StV 2000, 402; Beschluss vom 11.02.2014 - 1 StR 355/13 = NStZ 2014, 347 = BGHR StPO § 338 Nr. 8 Akteneinsicht 3 = StV 2015, 10; 03.08.2016 - 5 StR 289/16 bei juris und BayObLG, Beschluss vom 15.12.1997 - 2St RR 244/97 = BayObLGSt 1997, 165 = NJW 1998, 1655 = OLGSt StPO § 240 Nr. 1).

    Vielmehr ist § 338 Nr. 8 StPO - wie sich aus dem Gesetzeswortlaut ["in einem für die Entscheidung wesentlichen Punkt"] ergibt - nur dann gegeben, wenn die Möglichkeit eines kausalen Zusammenhangs zwischen dem Verfahrensverstoß und dem Urteil konkret besteht, also die Sachentscheidung möglicherweise auf der unzulässigen Verteidigungsbeschränkung beruht (st. Rspr.; vgl. BGH, Urt. v. 26.05.1981 - 1 StR 48/81 bei juris = BGHSt 30, 131 = NJW 1981, 2267 = NStZ 1981, 361 = StV 1981, 500; aber auch BGH, Urt. v. 23.04.1998 - 4 StR 57/98 = BGHSt 44, 82 = NJW 1998, 2296 = NStZ 1998, 584 = StV 1999, 134; BGH, Urt. v. 24.11.1999 - 3 StR 390/99 = NStZ 2000, 212 = BGHR StPO § 338 Nr. 8 Beschränkung 6 = wistra 2000, 146 = StV 2000, 402; BGH, Beschluss vom 11.02.2014 - 1 StR 355/13 = NStZ 2014, 347 = BGHR StPO § 338 Nr. 8 Akteneinsicht 3 = StV 2015, 10 sowie BGH, Beschluss vom 03.08.2016 - 5 StR 289/16 bei juris; ferner u.a. OLG Celle, Beschluss vom 28.03.2013 - 311 SsRs 9/13 = DAR 2013, 283 = NZV 2013, 307 = ZfSch 2013, 412 = StraFo 2013, 291 = VRS 124 [2013], 333; OLG Hamm, Beschluss vom 23.03.2016 - 4 RBs 50/16 = NZV 2016, 291 und schon BayObLG, Beschluss vom 15.12.1997 - 2St RR 244/97 = BayObLGSt 1997, 165 = NJW 1998, 1655 = OLGSt StPO § 240 Nr. 1; Meyer-Goßner/Schmitt StPO 62. Aufl. § 338 Rn. 59; KK-StPO/Gericke 8. Aufl. § 338, Rn. 101; MüKo/Knauer/Kudlich § 338 Rn. 181 und BeckOK StPO/Wiedner [35. Edit., Stand: 01.10.2019] § 338, Rn. 178, jeweils m.w.N.).

  • BGH, 26.05.1981 - 1 StR 48/81

    Dieter Zlof

    Auszug aus BayObLG, 06.04.2020 - 201 ObOWi 291/20
    Vielmehr muss die Möglichkeit eines kausalen Zusammenhangs zwischen dem Verfahrensverstoß und dem Urteil konkret besteht (st.Rspr.; u.a. Anschluss an vgl. BGH, Urt. v. 26.05.1981 - 1 StR 48/81 = BGHSt 30, 131 = NJW 1981, 2267 = NStZ 1981, 361 = StV 1981, 500; 23.04.1998 - 4 StR 57/98 = BGHSt 44, 82 = NJW 1998, 2296 = NStZ 1998, 584 = StV 1999, 134; 24.11.1999 - 3 StR 390/99 = NStZ 2000, 212 = BGHR StPO § 338 Nr. 8 Beschränkung 6 = wistra 2000, 146 = StV 2000, 402; Beschluss vom 11.02.2014 - 1 StR 355/13 = NStZ 2014, 347 = BGHR StPO § 338 Nr. 8 Akteneinsicht 3 = StV 2015, 10; 03.08.2016 - 5 StR 289/16 bei juris und BayObLG, Beschluss vom 15.12.1997 - 2St RR 244/97 = BayObLGSt 1997, 165 = NJW 1998, 1655 = OLGSt StPO § 240 Nr. 1).

    Vielmehr ist § 338 Nr. 8 StPO - wie sich aus dem Gesetzeswortlaut ["in einem für die Entscheidung wesentlichen Punkt"] ergibt - nur dann gegeben, wenn die Möglichkeit eines kausalen Zusammenhangs zwischen dem Verfahrensverstoß und dem Urteil konkret besteht, also die Sachentscheidung möglicherweise auf der unzulässigen Verteidigungsbeschränkung beruht (st. Rspr.; vgl. BGH, Urt. v. 26.05.1981 - 1 StR 48/81 bei juris = BGHSt 30, 131 = NJW 1981, 2267 = NStZ 1981, 361 = StV 1981, 500; aber auch BGH, Urt. v. 23.04.1998 - 4 StR 57/98 = BGHSt 44, 82 = NJW 1998, 2296 = NStZ 1998, 584 = StV 1999, 134; BGH, Urt. v. 24.11.1999 - 3 StR 390/99 = NStZ 2000, 212 = BGHR StPO § 338 Nr. 8 Beschränkung 6 = wistra 2000, 146 = StV 2000, 402; BGH, Beschluss vom 11.02.2014 - 1 StR 355/13 = NStZ 2014, 347 = BGHR StPO § 338 Nr. 8 Akteneinsicht 3 = StV 2015, 10 sowie BGH, Beschluss vom 03.08.2016 - 5 StR 289/16 bei juris; ferner u.a. OLG Celle, Beschluss vom 28.03.2013 - 311 SsRs 9/13 = DAR 2013, 283 = NZV 2013, 307 = ZfSch 2013, 412 = StraFo 2013, 291 = VRS 124 [2013], 333; OLG Hamm, Beschluss vom 23.03.2016 - 4 RBs 50/16 = NZV 2016, 291 und schon BayObLG, Beschluss vom 15.12.1997 - 2St RR 244/97 = BayObLGSt 1997, 165 = NJW 1998, 1655 = OLGSt StPO § 240 Nr. 1; Meyer-Goßner/Schmitt StPO 62. Aufl. § 338 Rn. 59; KK-StPO/Gericke 8. Aufl. § 338, Rn. 101; MüKo/Knauer/Kudlich § 338 Rn. 181 und BeckOK StPO/Wiedner [35. Edit., Stand: 01.10.2019] § 338, Rn. 178, jeweils m.w.N.).

  • OLG Bamberg, 13.06.2018 - 3 Ss OWi 626/18

    Ablehnung eines Antrags auf Beiziehung der digitalen Messdatei und sonstiger

    Auszug aus BayObLG, 06.04.2020 - 201 ObOWi 291/20
    Der gegenteiligen, mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesgerichtshofs in Begründung und Ergebnis nicht vereinbaren Auffassung des Verfassungsgerichtshofs des Saarlandes (VerfGH des Saarlandes, Beschluss vom 27.04.2018 - Lv 1/18 = NZV 2018, 275 = DAR 2018, 557 = ZD 2018, 368) kann aus den bereits von dem OLG Bamberg in seiner Entscheidung vom 13.06.2018 (OLG Bamberg, Beschluss vom 13.06.2018 - 3 Ss OWi 626/18 = NZV 2018, 425 = DAR 2018, 573 = NStZ 2018, 724) dargelegten Gründen nicht gefolgt werden.

    Bei Zugrundelegung dieser rechtlichen Ausgangssituation ist auch ein Rückgriff auf den fair-trial-Grundsatz nicht geboten (OLG Bamberg, Beschluss vom 13.06.2018 a.a.O.).

  • BGH, 24.11.1999 - 3 StR 390/99

    Unterbrechung, Aussetzung der Verhandlung, wenn Verteidiger nicht genügend zeit

  • BGH, 23.04.1998 - 4 StR 57/98

    Erfordernis einer fömlichen Ladung des Beistandes zur Hauptverhandlung;

  • BGH, 03.08.2016 - 5 StR 289/16

    Keine unzulässige Beschränkung der Verteidigung bei ausgeschlossener Kausalität

  • BayObLG, 15.12.1997 - 2St RR 244/97

    Kein Fragerecht des Ehegatten als Beistand des Angeklagten

  • BGH, 19.08.1993 - 4 StR 627/92

    Bedeutung eines Geständnisses bei der Verurteilung wegen Überschreitung der

  • OLG Frankfurt, 04.12.2014 - 2 Ss OWi 1041/14

    PoliScanSpeed und Auswertesoftware TUFF-Viewer

  • OLG Köln, 27.09.2019 - 1 RBs 339/19

    Rohmessdaten, VerfGH Saarland, Geschwindigkeitsmessung

  • OLG Düsseldorf, 10.03.2020 - 2 RBs 30/20

    Messung Traffistar S 350 ohne Herausgabe der Rohmessdaten rechtmäßig

  • OLG Schleswig, 05.06.2019 - I OLG 123/19

    Verletzung des Grundsatzes auf rechtliches Gehör durch unterbliebene Beiziehung

  • BVerfG, 12.01.1983 - 2 BvR 864/81

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an den Zugang zu sog. Spurenakten

  • OLG Düsseldorf, 22.07.2015 - 2 RBs 63/15

    Keine Akteneinsicht in Daten der Geschwindigkeitsmessungen anderer

  • OLG Dresden, 11.12.2019 - 23 Ss 709/19

    Akteneinsicht, standardisiertes Messverfahren, Aussetzungsantrag

  • OLG Stuttgart, 19.09.2019 - 1 Rb 28 Ss 300/19

    Ordnungswidrigkeitenverfahren: Geschwindigkeitsmessung; Beweisverwertungsverbot

  • OLG Saarbrücken, 24.02.2016 - Ss (BS) 6/16

    Rechtsbeschwerde im Verkehrsordnungswidrigkeitenverfahren: Verfahrensrüge einer

  • KG, 27.04.2018 - 3 Ws (B) 133/18

    Bußgeldverfahren: Betroffenenrechte bei standardisiertem Messverfahren

  • OLG Celle, 28.03.2013 - 311 SsRs 9/13

    Darlegung der Verfahrensrüge bzgl. Versagung der Einsichtnahme in die

  • OLG Hamm, 03.01.2019 - 4 RBs 377/18

    Rüge der Verletzung rechtlichen Gehörs; Rohmessdaten; Rügevorbringen

  • OLG Hamm, 23.03.2016 - 4 RBs 50/16

    Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs erfordert Ausführungen zur Kausalität

  • KG, 22.07.2019 - 3 Ws (B) 178/19

    Vertretungsvollmacht im Sinne des § 73 Abs. 3 OWiG

  • BVerfG, 12.11.2020 - 2 BvR 1616/18

    Zugang zu Rohmessdaten im Bußgeldverfahren: Verfassungsbeschwerde erfolgreich

    Bei der Rechtsprechung des Amtsgerichts Hersbruck handelt es sich im Anschluss an die Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Bamberg, inzwischen des Bayerischen Obersten Landesgerichts, um eine ständige Rechtsprechungspraxis, von der eine Abweichung in Zukunft nicht zu erwarten ist (vgl. Bayerisches Oberstes Landesgericht, Beschluss vom 9. Dezember 2019 - 202 ObOWi 1955/19 -, juris; Beschluss vom 6. April 2020 - 201 ObOWi 291/20 -, juris).
  • OLG Jena, 17.03.2021 - 1 OLG 331 SsBs 23/20

    Rechtsstellung des Betroffenen im Bußgeldverfahren Anspruch auf Überlassung der

    Etwas anderes gilt (soweit ersichtlich: nur) für das BayObLG, das einen dahingehenden Informationsanspruch auch bei vorangegangener Geltendmachung gegenüber der Bußgeldbehörde explizit abgelehnt hat (Beschl. v. 06.04.2020, Az. 201 ObOWi 291/20, bei juris); diese Rechtsprechung hat das BayObLG jedoch mit Beschluss vom 04.01.2021 (Az. 202 ObOWi 1532/20, bei juris) aufgegeben.
  • OLG Koblenz, 17.11.2020 - 1 OWi 6 SsRs 271/20

    Bußgeldverfahren wegen Geschwindigkeitsüberschreitung: Unterbliebene

    Es genügt nicht, dass die Beschränkung nur generell (abstrakt) geeignet ist, die gerichtliche Entscheidung zu beeinflussen (vgl. OLG Zweibrücken, Beschluss vom 5. Mai 2020 - 1 OWi 2 SsBs 94/19 -, juris; Bayerisches Oberstes Landesgericht, Beschluss vom 6. April 2020 - 201 ObOWi 291/20 -, juris mit zahlreichen weiteren Nachweisen; Gericke in: KK-StPO, 8. Aufl., § 338 Rn. 101).

    verlässiges Messergebnis im konkreten Einzelfall enthalten können (vgl. OLG Zweibrücken, Beschluss vom 5. Mai 2020 - 1 OWi 2 SsBs 94/19 -, juris; so auch Bayerisches Oberstes Landesgericht, Beschluss vom 6. April 2020 - 201 ObOWi 291/20 -, juris).

    Der Senat hat letztlich die Erheblichkeit eines möglichen Fehlers für das tatrichterliche Urteil verneint (im Ergebnis ebenso Bayerisches Oberstes Landesgericht, Beschluss vom 6. April 2020 - 201 ObOWi 291/20 -, juris; OLG Zweibrücken, Beschluss vom 5.

    Hierbei muss Anträgen auf Überprüfung des Messvorgangs nur nachgegangen werden, wenn konkrete Anhaltspunkte für eine Fehlfunktion vorgetragen oder sonst ersichtlich sind (vgl. OLG Zweibrücken, Beschluss vom 28. Februar 2018 - 1 OWi 2 Ss Bs 106/17 -, juris; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 8. Mai 2019 - 2 Rb 7 Ss 202/19 -, juris; Bayerisches Oberstes Landesgericht, Beschluss vom 6. April 2020 - 201 ObOWi 291/20 -, juris).

  • BayObLG, 04.01.2021 - 202 ObOWi 1532/20

    Anspruch auf Einsichtnahme in Rohmessdaten bei Geschwindigkeitsmessungen

    Demgegenüber wird durch die bloße Versagung der Einsichtnahme bzw. die Ablehnung der Überlassung von nicht zu den Bußgeldakten gelangter sog. "Rohmessdaten" das rechtliche Gehör des Betroffenen (Art. 103 Abs. 1 GG) regelmäßig nicht verletzt (Festhaltung u.a. an BayObLG, Beschluss vom 09.12.2019 - 202 ObOWi 1955/19 = DAR 2020, 145 = BeckRS 2019, 31165; 06.04.2020 - 201 ObOWi 291/20 bei juris und KG, Beschluss vom 02.04.2019 - 122 Ss 43/19 bei juris).

    Das Verfahrensgrundrecht auf Gewährung rechtlichen Gehörs verlangt vielmehr, dass einer gerichtlichen Entscheidung gemäß § 261 StPO auf der Grundlage des in der Hauptverhandlung ausgebreiteten und abgehandelten Tatsachenstoffs - wie hier geschehen - ausschließlich solche Tatsachen zugrunde gelegt werden, zu denen der Betroffene und seine Verteidigung hinreichend Stellung nehmen konnten; einen Anspruch auf Erweiterung der Gerichtsakten vermittelt Art. 103 Abs. 1 GG hingegen nicht, zumal auch für eine Willkürentscheidung nichts vorgetragen oder sonst ersichtlich ist (st.Rspr.; vgl. neben BVerfGE 18, 399/405 f.; 34, 1/7; 36, 92/97; 57, 250/273 f. und 63, 45/60 f. u.a. BayObLG, Beschluss vom 09.12.2019 - 202 ObOWi 1955/19 = DAR 2020, 145 = BeckRS 2019, 31165; 06.04.2020 - 201 ObOWi 291/20 bei juris und KG, Beschluss vom 02.04.2019 - 122 Ss 43/19 bei juris; vgl. auch schon OLG Bamberg, Beschluss vom 13.06.2018 - 3 Ss OWi 626/18 = NZV 2018, 425 und 04.04.2016 - 3 Ss OWi 1444/15 = DAR 2016, 337 = OLGSt StPO § 147 Nr. 10, jeweils m.w.N.).

  • VerfGH Baden-Württemberg, 14.12.2020 - 1 VB 64/17

    Einsichtsrecht in Messunterlagen des Bußgeldverfahrens: Nichtvorlage an BGH

    Das Bayerische Oberste Landesgericht hat sich dieser Auffassung mit Beschlüssen vom 9. Dezember 2019 (202 ObOWi 1955/19, Juris) und vom 6. April 2020 (201 ObOWi 291/20, Juris) angeschlossen.
  • BayObLG, 28.09.2020 - 201 ObOWi 991/20

    Standardisiertes Messverfahren, Riegel FG 21 P, Messunterlagen

    Vor diesem Hintergrund kann die höchstrichterliche Rechtsprechung nur dahingehend interpretiert werden, dass im Falle eines standardisierten Messverfahrens keine vernünftigen Zweifel mehr an dem Geschwindigkeitsverstoß gegeben sind, wenn und soweit das amtlich zugelassene Messgerät, das im Tatzeitpunkt geeicht war, unter Beachtung der Bedienungsanleitung des Herstellers durch einen geschulten Messbeamten verwendet wurde, sich auch sonst keine von außen ergebenden Hinweise auf Messfehler gezeigt haben und der Tatrichter die vorgeschriebenen Messtoleranzen berücksichtigt hat - mit der Folge, dass auch eine Überprüfung der Messdateien durch einen Sachverständigen zu keinem abweichenden Ergebnis führen wird (so neben BayObLG, Beschl. v. 09.12.2019 - 202 ObOWi 1955/19 und Beschl. v. 06.04.2020 - 201 ObOWi 291/20 jeweils bei juris; zutreffend und grundlegend bereits OLG Bamberg, Beschl. v. 04.04.2016 - 3 Ss OWi 1444/15 bei juris).

    Es würde Sinn und Zweck der Anerkennung eines standardisierten Messverfahrens widersprechen, wenn gleichwohl ein solches Messverfahren nur dann anerkannt wird, wenn eine nachträgliche Überprüfung noch möglich ist Der gegenteiligen, mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesgerichtshofs in Begründung und Ergebnis nicht vereinbaren Auffassung des Verfassungsgerichtshofs des Saarlandes (VerfGH des Saarlandes, Beschl. v. 27.04.2018- Lv 1/18 bei juris) kann aus den bereits von dem OLG Bamberg in seiner Entscheidung vom 13.06.2018 (OLG Bamberg, Beschl. v. 13.06.2018 - 3 Ss OWi 626/18 bei juris) dargelegten Gründen nicht gefolgt werden (vgl. BayObLG, Beschl. v. 06.04.2020 a.a.O.).

    In gleicher Weise hat ein Beweisermittlungsantrag mit dem Ziel, bislang nicht zu den Akten gelangte Unterlagen beizuziehen, nur dann Aussicht auf Erfolg, wenn bei Verwendung eines standardisierten Messverfahrens konkrete Einwendungen vorgebracht werden, die die Richtigkeit der Messung infrage stellen (ständige Rechtsprechung, vgl. BayObLG, Beschl. v. 06.04.2020, a.a.O. m.w.N.).

    Der Senat sieht sich (hinsichtlich der Ausführungen zu Ziffern 1.- 3.) unverändert in Übereinstimmung mit höchstrichterlichen Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesgerichtshofs, sodass eine Divergenzvorlage weder veranlasst noch möglich ist (vgl. hierzu: OLG Bamberg, Beseht. v. 04.10.2017- 3 Ss OWi 1232/17 zur Lebensakte; BayObLG Beschl. v. 06.04.2020 - 201 ObOWi 291/20 zu sog. Rohmessdaten jeweils bei juris).

  • OLG Zweibrücken, 05.05.2020 - 1 OWi 2 SsBs 94/19

    Bußgeldverfahren wegen Verkehrsordnungswidrigkeit: Rüge des Verstoßes gegen das

    bb) Eine den Ermittlungsbehörden bzw. dem Gericht zuzurechnende Beschränkung der Verteidigung führt aber nur dann zur Aufhebung eines Urteils, wenn ein kausaler Zusammenhang zwischen dem Verfahrensverstoß und dem Urteil konkret besteht, dieser mithin also geeignet sein kann, die gerichtliche Entscheidung zum Nachteil des Betroffenen zu beeinflussen (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 16.07.2019 - 1 Rb 10 Ss 291/19, juris Rn. 30; BayObLG, Beschluss vom 6. April 2020 - 201 ObOWi 291/20, juris Rn. 11 mit zahlreichen weiteren Nachweisen; s.a. Gericke in KK-StPO, 8. Aufl., § 338 Rn. 101).
  • KG, 03.06.2021 - 3 Ws (B) 148/21

    Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde wegen Verletzung rechtlichen Gehörs;

    Die demnach geltend gemachte Verweigerung des Zugangs zu dem Gericht nicht vorliegenden Daten und Unterlagen zum Zwecke der Überprüfung des Ergebnisses der Rotlichtverstoßes stellt jedoch keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör dar (vgl. Senat, Beschlüsse vom 20. April 2021 - 3 Ws (B) 84/21 - m.w.N. und 2. April 2019 - 3 Ws (B) 97/19 -, juris; Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, Beschluss vom 2. März 2021 - 2 RB 5/21 -, juris m.w.N.; BayObLG, Beschluss vom 6. April 2020 - 201 ObOWi 291/20 -, juris).
  • LG Saarbrücken, 29.06.2020 - 8 Qs 69/20

    Zusätzliche Verfahrensgebühr, Rechtsbeschwerdeverfahren, Mitwirkung

    Dass - wie die Verteidigerin meint - ausnahmsweise eine zeitlich nach dem Zulassungsverfahren liegende Hauptverhandlung, etwa "eine Hauptverhandlung über eine Divergenzvorlage (§ 121 Abs. 2 GVG) vor dem Bundesgerichtshof" (vgl. zum Nichtvorliegen der Voraussetzungen der Divergenzvorlage zuletzt Hanseatisches Oberlandesgericht Bremen, Beschluss vom 06. April 2020 - 1 SsRs 10/20 sowie Bayerisches Oberstes Landesgericht, Beschluss vom selben Tag - 201 ObOWi 291/20) stattfinden kann, ist eine rein spekulative, rechtstheoretische Betrachtung und alles andere als wahrscheinlich.
  • BayObLG, 07.01.2021 - 201 ObOWi 1683/20

    Anforderungen an freisprechendes Urteil bei Atemalkoholmessung mittels

    Eine Überprüfung der Zuverlässigkeit der Messung ist nur erforderlich, wenn konkrete Anhaltspunkte für Messfehler gegeben sind (vgl. BayObLG, Beschluss vom 06.04.2020 - 201 ObOWi 291/20 = OLGSt StPO § 338 Nr. 8 = BeckRS 2020, 6312; BGH, Beschluss vom 30.10.1997 - 4 StR 24/97 = BGHSt 43, 277 = BGHR StPO § 267 Abs. 1 Satz 1 Beweisergebnis 11).

    Auch unterliegt weiterhin jedes zum Einsatz kommende Messgerät dem Erfordernis regelmäßiger Eichung, mithin einer turnusmäßigen Kontrolle der Gerätefunktionen und ihrer Konformität mit dem bei der PTB hinterlegten Baumuster durch eine unabhängige Landesbehörde (BayObLG, Beschluss vom 06.04.2020 a.a.O.; OLG Köln, Beschluss vom 27.09.2019 - III -1 RBs 339/19 = DAR 2019, 695 = VerkMitt 2019, Nr. 74. Wie bisher vorverlagert dieses mehrstufige Kontroll- und Überwachungssystem die Überprüfung - und damit die Gewährleistung eines richtigen Messergebnisses - von der Einzelfallmessung auf das Messgerät selbst, denn wenn das Messgerät bei der Konformitätsprüfung unter Berücksichtigung der Verwendungssituationen alle Anforderungen hinsichtlich Messrichtigkeit und Messbeständigkeit einhält, ist davon auszugehen, dass es dies auch beim Einsatz unter gleichen Bedingungen tut (vgl. zuletzt auch OLG Düsseldorf, Beschluss vom 10.03.2020 - 2 RBs 30/20 bei juris).

  • OLG Hamburg, 02.03.2021 - 2 Rb 5/21

    Rechtsbeschwerde wegen Verweigerung des Zugangs zu Unterlagen einer

  • OLG Koblenz, 09.07.2020 - 3 OWi 6 SsRs 189/20

    Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde; Gehörsverletzung durch

  • BayObLG, 13.01.2021 - 202 ObOWi 1760/20

    Unbegründete Rechtsbeschwerde: Keine Verletzung des rechtlichen Gehörs im

  • BayObLG, 20.04.2020 - 202 ObOWi 488/20

    Generalstaatsanwaltschaft, Rechtsprechung, Antragsschrift, Stellungnahme, ,

  • AG Eilenburg, 21.08.2020 - 8 OWi 604/20

    Geschwindigkeitsmessung - Herausgabe sämtlicher Falldateien der Messreihe

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