Rechtsprechung
BayObLG, 25.05.2023 - 202 ObOWi 264/23 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- BAYERN | RECHT
GwG § 2 Abs. 1 Nr. 12 Var. 3; GwG § ... 5 Abs. 1 S. 1; GwG § 5 Abs. 1 S. 3; GwG § 5 Abs. 2 Nr. 1; GwG § 5 Abs. 2 Nr. 2; GwG § 5 Abs. 4; GwG § 10 Abs. 1 Nr. 1; GwG § 56 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; GwG § 56 Abs. 1 S. 1 Nr. 2; StPO § 244 Abs. 2; StPO § 264 Abs. 1; StPO § 265 Abs. 1; StPO § 344 Abs. 1; StPO § 344 Abs. 2 S. 1; StPO § 345 Abs. 1 S. 1; StPO § 349 Abs. 2; StPO § 354 Abs. 1; StPO § 473 Abs. 1; StPO § 473 Abs. 4; OWiG § 17 Abs. 3; OWiG § 46 Abs. 1; OWiG § 71 Abs. 1; OWiG § 79 Abs. 3 S. 1; OWiG § 79 Abs. 6; OWiG § 80a Abs. 1; GKG § 21 Abs. 1 S. 1; GwG § 5 Abs. 2 Nr. 1, § 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Var. 1
Differenzierung zwischen nach dem GwG bestehender Verpflichtungen zur Durchführung von Risikoanalysen einerseits und deren Dokumentation andererseits - rewis.io
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StPO § 473 Abs. 1
Geldbuße gegen freiberuflichen Steuerberater wegen fehlender Bewertung von Risiken gemäß dem Geldwäschegesetz ; Verstoß gegen Durchführung einer Risikoanalyse nach dem Geldwäschegesetz ; Verstoß gegen Dokumentation einer Risikoanalyse nach Geldwäschegesetz
Papierfundstellen
- NStZ 2024, 103
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (3)
- BGH, 03.03.2022 - 5 StR 366/21
Bandenmäßiges Handeltreiben mit Betäubungsmitteln (Begriff und Zustandekommen der …
Auszug aus BayObLG, 25.05.2023 - 202 ObOWi 264/23
Die erhobenen Formalrügen, mit denen die Rechtsbeschwerde die Verletzung der Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO i.V.m. § 71 Abs. 1 OWiG) geltend macht, versagen, weil zum einen die Tatsachen, deren Ermittlung der Beschwerdeführer vermisst, nicht bestimmt behauptet werden (vgl. hierzu nur BayObLG, Beschluss vom 07.06.2022 - 202 ObOWi 678/22 = VerkMitt 2022, Nr. 46 = NStZ-RR 2022, 318 m.w.N.) und zum anderen auch keine konkreten Beweismittel, mit denen die Aufklärung hätte erfolgen sollen (vgl. hierzu nur BGH, Urt. v. 03.03.2022 - 5 StR 366/21 bei juris), benannt werden. - BGH, 09.11.2022 - 2 StR 368/21
Gegenstand des Urteils (prozessuale Tat)
Auszug aus BayObLG, 25.05.2023 - 202 ObOWi 264/23
Hierzu gehört das gesamte Verhalten des Betroffenen, soweit es mit dem durch den Bußgeldbescheid bezeichneten geschichtlichen Vorgang nach der Auffassung des Lebens ein einheitliches Geschehen bildet (st.Rspr., vgl. nur BGH, Beschluss vom 09.11.2022 - 2 StR 368/21 m.w.N. bei juris). - BayObLG, 07.06.2022 - 202 ObOWi 678/22
Qualifizierter Rotlichtverstoß bei Überholen auf Rechtsabbiegerspur im Kreuzungs- …
Auszug aus BayObLG, 25.05.2023 - 202 ObOWi 264/23
Die erhobenen Formalrügen, mit denen die Rechtsbeschwerde die Verletzung der Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO i.V.m. § 71 Abs. 1 OWiG) geltend macht, versagen, weil zum einen die Tatsachen, deren Ermittlung der Beschwerdeführer vermisst, nicht bestimmt behauptet werden (vgl. hierzu nur BayObLG, Beschluss vom 07.06.2022 - 202 ObOWi 678/22 = VerkMitt 2022, Nr. 46 = NStZ-RR 2022, 318 m.w.N.) und zum anderen auch keine konkreten Beweismittel, mit denen die Aufklärung hätte erfolgen sollen (…vgl. hierzu nur BGH, Urt. v. 03.03.2022 - 5 StR 366/21 bei juris), benannt werden.