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   EuGH, 10.02.2022 - C-485/20   

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https://dejure.org/2022,1983
EuGH, 10.02.2022 - C-485/20 (https://dejure.org/2022,1983)
EuGH, Entscheidung vom 10.02.2022 - C-485/20 (https://dejure.org/2022,1983)
EuGH, Entscheidung vom 10. Februar 2022 - C-485/20 (https://dejure.org/2022,1983)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Europäischer Gerichtshof

    HR Rail

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Richtlinie 2000/78/EG - Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf - Verbot der Diskriminierung wegen einer Behinderung - Entlassung eines Arbeitnehmers mit Behinderung, der endgültig nicht in der Lage ist, die ...

  • REHADAT Informationssystem (Volltext/Leitsatz/Kurzinformation)

    Besonderer Schutz des schwerbehinderten Arbeitnehmers in der Probezeit

  • Wolters Kluwer

    Vorlage zur Vorabentscheidung; Sozialpolitik; Richtlinie 2000/78/EG; Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf; Verbot der Diskriminierung wegen einer Behinderung; Entlassung eines Arbeitnehmers mit Behinderung, der endgültig nicht in der Lage ist, die wesentlichen ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    AEUV Art. 267 ; RL 2000/78/EG Art. 5 ; UN-BRK
    Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Richtlinie 2000/78/EG - Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf - Verbot der Diskriminierung wegen einer Behinderung - Entlassung eines Arbeitnehmers mit Behinderung, der endgültig nicht in der Lage ist, die ...

Kurzfassungen/Presse (6)

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    SOPO - Ein Arbeitnehmer mit Behinderung - und zwar auch derjenige, der nach seiner Einstellung eine Probezeit absolviert -, der für ungeeignet erklärt wird, die wesentlichen Funktionen seiner bisherigen Stelle zu erfüllen, kann einen Anspruch auf Verwendung an einem ...

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Diskriminierung eines Arbeitnehmers aufgrund einer Behinderung

  • bund-verlag.de (Kurzinformation)

    Beschäftigter mit Behinderung hat Anspruch auf alternativen Arbeitsplatz

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Kündigung Schwerbehinderter in der Probezeit

  • fgvw.de (Kurzinformation)

    Besonderer Schutz des schwerbehinderten Arbeitnehmers in der Probezeit

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Kündigungsschutz für Schwerbehinderte erweitert

Besprechungen u.ä. (2)

  • lto.de (Entscheidungsbesprechung)

    Probezeitkündigung von Arbeitnehmern: Kündigungsschutz für Schwerbehinderte erweitert

  • juris (Entscheidungsbesprechung)

    Angemessene Vorkehrungen für Menschen mit Behinderung (jurisPR-ArbR 41/2023 Anm. 1)

Sonstiges (4)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZA 2022, 335
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (7)

  • EuGH, 11.04.2013 - C-335/11

    Eine heilbare oder unheilbare Krankheit, die eine physische, geistige oder

    Auszug aus EuGH, 10.02.2022 - C-485/20
    Nach ständiger Rechtsprechung ist der Begriff "Behinderung" im Sinne dieser Richtlinie so zu verstehen, dass er eine Einschränkung von Fähigkeiten erfasst, die u. a. auf langfristige physische, geistige oder psychische Beeinträchtigungen zurückzuführen ist, die den Betreffenden in Wechselwirkung mit verschiedenen Barrieren an der vollen und wirksamen Teilhabe am Berufsleben unter Gleichstellung mit den übrigen Arbeitnehmern hindern können (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 11. April 2013, HK Danmark, C-335/11 und C-337/11, EU:C:2013:222, Rn. 38, sowie vom 11. September 2019, Nobel Plastiques Ibérica, C-397/18, EU:C:2019:703, Rn. 41).

    Was speziell den 20. Erwägungsgrund der Richtlinie betrifft, der auf geeignete Maßnahmen Bezug nimmt, darunter "wirksame und praktikable Maßnahmen, um den Arbeitsplatz der Behinderung entsprechend einzurichten, z. B. durch eine entsprechende Gestaltung der Räumlichkeiten oder eine Anpassung des Arbeitsgeräts, des Arbeitsrhythmus, der Aufgabenverteilung oder des Angebots an Ausbildungs- und Einarbeitungsmaßnahmen", hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass dieser Erwägungsgrund eine nicht abschließende Aufzählung geeigneter Maßnahmen enthält, die die Arbeitsumgebung, die Arbeitsorganisation und/oder die Aus- und Fortbildung betreffen können, während die Definition des Begriffs "angemessene Vorkehrungen" nach Art. 5 der Richtlinie im Licht von Art. 2 Abs. 4 des VN-Übereinkommens eine weite ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. April 2013, HK Danmark, C-335/11 und C-337/11, EU:C:2013:222, Rn. 49 und 53).

    Eine solche Auslegung ist mit diesem Begriff vereinbar, der dahin zu verstehen ist, dass er die Beseitigung der verschiedenen Barrieren umfasst, die die volle und wirksame Teilhabe der Menschen mit Behinderung am Berufsleben, gleichberechtigt mit den anderen Arbeitnehmern, behindern (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. April 2013, HK Danmark, C-335/11 und C-337/11, EU:C:2013:222, Rn. 54).

    Um diesem eine sachdienliche Antwort zu geben, kann ihm der Gerichtshof jedoch im Geist der Zusammenarbeit mit den nationalen Gerichten alle Hinweise geben, die er für erforderlich hält (Urteil vom 11. April 2013, HK Danmark, C-335/11 und C-337/11, EU:C:2013:222, Rn. 61 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 21.10.2021 - C-824/19

    Komisia za zashtita ot diskriminatsia - Vorlage zur Vorabentscheidung -

    Auszug aus EuGH, 10.02.2022 - C-485/20
    Zudem sieht Art. 26 der Charta vor, dass die Union den Anspruch von Menschen mit Behinderung auf Maßnahmen zur Gewährleistung ihrer Eigenständigkeit, ihrer sozialen und beruflichen Eingliederung sowie ihrer Teilnahme am Leben der Gemeinschaft anerkennt und achtet (Urteil vom 21. Oktober 2021, Komisia za zashtita ot diskriminatsia, C-824/19, EU:C:2021:862, Rn. 32 und 33 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass die Richtlinie 2000/78 nach Möglichkeit in Übereinstimmung mit dem VN-Übereinkommen auszulegen ist (Urteil vom 21. Oktober 2021, Komisia za zashtita ot diskriminatsia, C-824/19, EU:C:2021:862, Rn. 59 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Zudem sieht Art. 26 der Charta vor, dass die Union den Anspruch von Menschen mit Behinderung auf Maßnahmen zur Gewährleistung ihrer Eigenständigkeit, ihrer sozialen und beruflichen Eingliederung sowie ihrer Teilnahme am Leben der Gemeinschaft anerkennt und achtet (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 17. April 2018, Egenberger, C-414/16, EU:C:2018:257, Rn. 47, und vom 21. Oktober 2021, Komisia za zashtita ot diskriminatsia, C-824/19, EU:C:2021:862, Rn. 32 und 33).

  • EuGH, 17.04.2018 - C-414/16

    Das Erfordernis, dass Bewerber um eine bei der Kirche zu besetzende Stelle einer

    Auszug aus EuGH, 10.02.2022 - C-485/20
    Zudem sieht Art. 26 der Charta vor, dass die Union den Anspruch von Menschen mit Behinderung auf Maßnahmen zur Gewährleistung ihrer Eigenständigkeit, ihrer sozialen und beruflichen Eingliederung sowie ihrer Teilnahme am Leben der Gemeinschaft anerkennt und achtet (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 17. April 2018, Egenberger, C-414/16, EU:C:2018:257, Rn. 47, und vom 21. Oktober 2021, Komisia za zashtita ot diskriminatsia, C-824/19, EU:C:2021:862, Rn. 32 und 33).
  • EuGH, 09.07.2015 - C-229/14

    Balkaya - Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 98/59/EG - Art. 1 Abs. 1

    Auszug aus EuGH, 10.02.2022 - C-485/20
    Außerdem hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass der Begriff "Arbeitnehmer" im Sinne von Art. 45 AEUV, der dem Arbeitnehmerbegriff der Richtlinie 2000/78 entspricht (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. Juli 2017, Abercrombie & Fitch Italia, C-143/16, EU:C:2017:566, Rn. 19), auch Personen erfasst, die einen Vorbereitungsdienst ableisten oder in einem Beruf Ausbildungszeiten absolvieren, die als eine mit der eigentlichen Ausübung des betreffenden Berufs verbundene praktische Vorbereitung betrachtet werden können, wenn diese Zeiten unter den Bedingungen einer tatsächlichen und echten Tätigkeit im Lohn- oder Gehaltsverhältnis für einen Arbeitgeber nach dessen Weisung absolviert werden (Urteil vom 9. Juli 2015, Balkaya, C-229/14, EU:C:2015:455, Rn. 50 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 11.09.2019 - C-397/18

    Nobel Plastiques Ibérica

    Auszug aus EuGH, 10.02.2022 - C-485/20
    Nach ständiger Rechtsprechung ist der Begriff "Behinderung" im Sinne dieser Richtlinie so zu verstehen, dass er eine Einschränkung von Fähigkeiten erfasst, die u. a. auf langfristige physische, geistige oder psychische Beeinträchtigungen zurückzuführen ist, die den Betreffenden in Wechselwirkung mit verschiedenen Barrieren an der vollen und wirksamen Teilhabe am Berufsleben unter Gleichstellung mit den übrigen Arbeitnehmern hindern können (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 11. April 2013, HK Danmark, C-335/11 und C-337/11, EU:C:2013:222, Rn. 38, sowie vom 11. September 2019, Nobel Plastiques Ibérica, C-397/18, EU:C:2019:703, Rn. 41).
  • EuGH, 19.07.2017 - C-143/16

    Abercrombie & Fitch Italia - Vorabentscheidungsersuchen - Sozialpolitik -

    Auszug aus EuGH, 10.02.2022 - C-485/20
    Außerdem hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass der Begriff "Arbeitnehmer" im Sinne von Art. 45 AEUV, der dem Arbeitnehmerbegriff der Richtlinie 2000/78 entspricht (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. Juli 2017, Abercrombie & Fitch Italia, C-143/16, EU:C:2017:566, Rn. 19), auch Personen erfasst, die einen Vorbereitungsdienst ableisten oder in einem Beruf Ausbildungszeiten absolvieren, die als eine mit der eigentlichen Ausübung des betreffenden Berufs verbundene praktische Vorbereitung betrachtet werden können, wenn diese Zeiten unter den Bedingungen einer tatsächlichen und echten Tätigkeit im Lohn- oder Gehaltsverhältnis für einen Arbeitgeber nach dessen Weisung absolviert werden (Urteil vom 9. Juli 2015, Balkaya, C-229/14, EU:C:2015:455, Rn. 50 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 15.07.2021 - C-795/19

    Die estnische Regelung, nach der es absolut unmöglich ist, einen

    Auszug aus EuGH, 10.02.2022 - C-485/20
    Einleitend ist darauf hinzuweisen, dass sich sowohl aus dem Titel und den Erwägungsgründen als auch aus dem Inhalt und der Zielsetzung der Richtlinie 2000/78 ergibt, dass diese einen allgemeinen Rahmen schaffen soll, der gewährleistet, dass jeder "in Beschäftigung und Beruf" gleichbehandelt wird, indem sie dem Betroffenen einen wirksamen Schutz vor Diskriminierungen aus einem der in ihrem Art. 1 genannten Gründe bietet, zu denen die Behinderung zählt (Urteil vom 15. Juli 2021, Tartu Vangla, C-795/19, EU:C:2021:606, Rn. 26 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • ArbG Köln, 20.12.2023 - 18 Ca 3954/23

    Wartezeit Kündigung Schwerbehinderung

    Er hält die infolge seiner Arbeitsunfähigkeit erklärte Kündigung für treuwidrig und meint unter Berufung auf die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 10.02.2022, Az. C-485/20, dass die Beklagte ihm vor Ausspruch der Kündigung eine leidensgerechte Beschäftigung hätte anbieten müssen.

    Zudem sieht Art. 26 GRCh vor, dass die Union den Anspruch von Menschen mit Behinderung auf Maßnahmen zur Gewährleistung ihrer Eigenständigkeit, ihrer sozialen und beruflichen Eingliederung sowie ihrer Teilnahme am Leben der Gemeinschaft anerkennt und achtet (EuGH, Urteil vom 10. Februar 2022 - C-485/20 -, Rn. 42, juris).

    Der Arbeitgeber hat also die geeigneten und im konkreten Fall erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um dem Menschen mit Behinderung - unter anderem - den Zugang zur Beschäftigung und die Ausübung eines Berufes zu ermöglichen, es sei denn, diese Maßnahmen würden ihn unverhältnismäßig belasten (EuGH, Urteil vom 10. Februar 2022 - C-485/20 -, Rn. 39, juris; BAG, Urteil vom 27. August 2020 - 8 AZR 45/19 -, BAGE 172, 78-98, Rn. 49).

    Entsprechend hat der Europäische Gerichtshof in der vom Kläger zitierten Entscheidung für die nationalen Gerichte verbindlich festgestellt, dass die Vorgaben der Richtlinie ungeachtet dessen anzuwenden sind, dass ein Arbeitnehmer zum Zeitpunkt seiner Entlassung "kein endgültig eingestellter Bediensteter" war (EuGH, Urteil vom 10. Februar 2022 - C-485/20 -, Rn. 30 ff., juris).

    Denn sie hätten der Beseitigung der Barrieren dienen können, welche einer wirksamen Teilhabe des Klägers am Berufsleben entgegen standen (vgl. hierzu EuGH, Urteil vom 10. Februar 2022 - C-485/20 -, Rn. 44, juris).

  • BAG, 25.01.2024 - 8 AZR 318/22

    Schwerbehinderter Bewerber - Vorstellungsgespräch - Kirche

    Die Richtlinie 2000/78/EG ist nach Möglichkeit in Übereinstimmung mit der UN-BRK auszulegen (vgl. EuGH 10. Februar 2022 - C-485/20 - [HR Rail] Rn. 38; 11. September 2019 - C-397/18  - [Nobel Plastiques Ibérica] Rn. 39 f. mwN; BAG 7. September 2021 - 9 AZR 571/20 - Rn. 18 mwN, BAGE 175, 342; 27. August 2020 - 8 AZR 45/19 - Rn. 50, BAGE 172, 78) .
  • BAG, 24.02.2022 - 8 AZR 208/21

    Diskriminierung wegen des Alters - Rechtfertigung

    Dabei geht der Senat mit der Rechtsprechung des Gerichtshofs davon aus, dass sich sowohl aus dem Titel und den Erwägungsgründen als auch aus dem Inhalt und der Zielsetzung der Richtlinie 2000/78/EG ergibt, dass diese einen allgemeinen Rahmen schaffen soll, der gewährleistet, dass jeder "in Beschäftigung und Beruf" gleichbehandelt wird, indem sie dem Betroffenen einen wirksamen Schutz vor Diskriminierungen aus einem der in ihrem Art. 1 genannten Gründe bietet (vgl. etwa EuGH 10. Februar 2022 - C-485/20, EU:C:2022:85 - [HR Rail] Rn. 26 mwN; 21. Oktober 2021 - C-824/19, EU:C:2021:862 - [Komisia za zashtita ot diskriminatsia] Rn. 35; 12. Oktober 2010 - C-499/08, EU:C:2010:600 - [Ingeniørforeningen i Danmark] Rn. 19) , zu denen unter anderem das Alter zählt.

    Die Richtlinie 2000/78/EG konkretisiert in dem von ihr erfassten Bereich das nunmehr in Art. 21 der Charta niedergelegte allgemeine Diskriminierungsverbot (vgl. etwa EuGH 10. Februar 2022 - C-485/20, EU:C:2022:85 - [HR Rail] Rn. 27 mwN; 17. April 2018 - C-414/16, EU:C:2018:257 - [Egenberger] Rn. 47) .

  • EuGH, 18.01.2024 - C-631/22

    Ca Na Negreta

    Das vorlegende Gericht führt insoweit das Urteil vom 10. Februar 2022, HR Rail (C-485/20, EU:C:2022:85), an, aus dem hervorgehe, dass der Arbeitgeber verpflichtet sei, geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um Menschen mit Behinderung den Zugang zur Beschäftigung, die Ausübung eines Berufs und den beruflichen Aufstieg zu ermöglichen, es sei denn, diese Maßnahmen würden den Arbeitgeber unverhältnismäßig belasten.

    Infolgedessen möchte das vorlegende Gericht wissen, ob die im Ausgangsverfahren in Rede stehende nationale Regelung im Licht des Urteils vom 10. Februar 2022, HR Rail (C-485/20, EU:C:2022:85), mit Art. 5 der Richtlinie 2000/78 vereinbar ist.

    Was die Anwendbarkeit der Richtlinie 2000/78 betrifft, ist zum einen darauf hinzuweisen, dass der Begriff "Behinderung" im Sinne dieser Richtlinie so zu verstehen ist, dass er u. a. eine auf langfristige physische, geistige oder psychische Beeinträchtigungen, die den Betreffenden in Wechselwirkung mit verschiedenen Barrieren an der vollen und wirksamen Teilhabe am Berufsleben unter Gleichstellung mit den übrigen Arbeitnehmern hindern können, zurückzuführende Einschränkung von Fähigkeiten erfasst (Urteil vom 10. Februar 2022, HR Rail, C-485/20, EU:C:2022:85, Rn. 34 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Zudem sieht Art. 26 der Charta vor, dass die Europäische Union den Anspruch von Menschen mit Behinderung auf Maßnahmen zur Gewährleistung ihrer Eigenständigkeit, ihrer sozialen und beruflichen Eingliederung und ihrer Teilnahme am Leben der Gemeinschaft anerkennt und achtet (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. Februar 2022, HR Rail, C-485/20, EU:C:2022:85, Rn. 27 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Dabei ist jeweils die individuelle Situation zu berücksichtigen, um Menschen mit Behinderung den Zugang zur Beschäftigung, die Ausübung eines Berufs, den beruflichen Aufstieg und die Teilnahme an Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen zu ermöglichen, ohne den Arbeitgeber unverhältnismäßig zu belasten (Urteil vom 10. Februar 2022, HR Rail, C-485/20, EU:C:2022:85, Rn. 37).

    Insoweit hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass es im Rahmen angemessener Vorkehrungen im Sinne von Art. 5 der Richtlinie 2000/78 eine geeignete Maßnahme darstellen kann, einen Arbeitnehmer, der wegen einer eingetretenen Behinderung für seinen Arbeitsplatz endgültig ungeeignet geworden ist, an einem anderen Arbeitsplatz zu verwenden, wenn diese Maßnahme es dem Arbeitnehmer ermöglicht, seine Beschäftigung zu behalten, und damit seine volle und wirksame Teilhabe am Berufsleben auf der Grundlage des Grundsatzes der Gleichheit mit den anderen Arbeitnehmern gewährleistet (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. Februar 2022, HR Rail, C-485/20, EU:C:2022:85, Rn. 41 und 43).

    Außerdem setzt die Möglichkeit, eine Person mit Behinderung an einem anderen Arbeitsplatz zu verwenden, jedenfalls voraus, dass es zumindest eine freie Stelle gibt, die der betreffende Arbeitnehmer einnehmen kann (Urteil vom 10. Februar 2022, HR Rail, C-485/20, EU:C:2022:85, Rn. 45 und 48).

    Folglich impliziert der Begriff "angemessene Vorkehrungen", dass ein Arbeitnehmer, dem aufgrund seiner Behinderung die Eignung zur Wahrnehmung der wesentlichen Funktionen seiner bisherigen Stelle abgesprochen wurde, auf einer anderen Stelle einzusetzen ist, für die er die notwendige Kompetenz, Fähigkeit und Verfügbarkeit aufweist, sofern sein Arbeitgeber durch diese Maßnahme nicht unverhältnismäßig belastet wird (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. Februar 2022, HR Rail, C-485/20, EU:C:2022:85, Rn. 49).

  • EuGH, 09.02.2023 - C-713/21

    Finanzamt X (Prestations du propriétaire d'une écurie) - Vorlage zur

    In einem Verfahren nach Art. 267 AEUV, das auf einer klaren Aufgabentrennung zwischen den nationalen Gerichten und dem Gerichtshof beruht, fällt jedoch jede Beurteilung des Sachverhalts in die Zuständigkeit des vorlegenden Gerichts (Urteil vom 10. Februar 2022, HR Rail, C-485/20, EU:C:2022:85, Rn. 46).
  • LAG Sachsen, 19.02.2024 - 2 SaGa 9/24

    Beschäftigungsanspruch schwerbehinderter Arbeitnehmer

    Nach dieser ist der Arbeitgeber sogar verpflichtet, dem Arbeitnehmer den Abschluss eines Arbeitsvertrages zu den betriebsüblichen Bedingungen anzubieten, welcher die dem schwerbehinderten Arbeitnehmer mögliche Arbeitsaufgabe zum Inhalt hat, wenn letzterer nicht mehr in der Lage ist, seine bisherige vertraglich geschuldete Tätigkeit auszuüben und dem Arbeitgeber ein entsprechender freier Arbeitsplatz zur Verfügung steht (BAG 28.4.1998, NZA 1999, 152; 14.3.2006, NZA 2006, 1214; vgl. a. EuGH 10.2.2022, NZA 2022, 335; ErfK/Rolfs, 24. Aufl. 2024, SGB IX § 164 Rn. 10).
  • LAG Rheinland-Pfalz, 04.07.2023 - 8 Sa 60/23

    Krankheitsbedingte Kündigung einer nach § 2 Abs. 3 SGB 9 2018 gleichgestellten

    Ist der schwerbehinderte Arbeitnehmer wegen seiner Behinderung nicht mehr in der Lage, die im Arbeitsvertrag vereinbarten Tätigkeiten wahrzunehmen, kann er die vertraglich geschuldete Arbeit also nicht mehr oder nur noch teilweise leisten, und steht dem Arbeitgeber ein freier Arbeitsplatz zur Verfügung, auf dem eine den Fähigkeiten und Kenntnissen des Arbeitnehmers entsprechende Beschäftigung möglich ist, kann sich ein Anspruch des schwerbehinderten Arbeitnehmers auf anderweitige Beschäftigung und - soweit der bisherige Arbeitsvertrag diese Beschäftigungsmöglichkeit nicht erfasst - auch auf entsprechende Vertragsänderung ergeben (BAG 28.04.1998 - 9 AZR 348/97 - Rn. 25; 10.05.2005 - 9 AZR 230/04 - Rn. 36; 13.06.2006 - 9 AZR 229/05 - Rn. 25 ff.; 15.10.2013 - 1 ABR 25/12 - Rn. 24; 20.11.2014 - 2 AZR 664/13 - Rn. 25; 03.12.2019 - 9 AZR 78/19 - Rn. 24 sowie EUGH 10.02.2022 - C-485/20 - Rn. 43, juris).
  • Generalanwalt beim EuGH, 13.07.2023 - C-518/22

    AP Assistenzprofis - Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik -

    14 Vgl. u. a. Urteil vom 10. Februar 2022, HR Rail (C-485/20, EU:C:2022:85, Rn. 38 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 09.11.2023 - C-527/21

    XC/ Kommission

    En effet, ainsi qu'il ressortirait de l'arrêt du 10 février 2022, HR Rail (C-485/20, EU:C:2022:85, point 39), l'article 1 er quinquies, paragraphe 4, troisième alinéa, du statut et l'article 5 de la directive 2000/78 imposeraient à l'employeur l'obligation de prendre les mesures appropriées, en fonction des besoins dans une situation concrète, pour permettre à une personne handicapée d'accéder à un emploi.
  • EuGH, 09.01.2023 - C-289/22

    A.T.S. 2003 - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 99 der Verfahrensordnung -

    Der Gerichtshof kann allenfalls in einem Verfahren nach Art. 267 AEUV und im Geist der Zusammenarbeit mit den nationalen Gerichten dem vorlegenden Gericht die Hinweise geben, die er für erforderlich hält (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 1. Juli 2008, MOTOE, C-49/07, EU:C:2008:376, Rn. 30, und vom 10. Februar 2022, HR Rail, C-485/20, EU:C:2022:85, Rn. 46).
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