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   EuGH, 25.01.2024 - C-438/22   

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https://dejure.org/2024,743
EuGH, 25.01.2024 - C-438/22 (https://dejure.org/2024,743)
EuGH, Entscheidung vom 25.01.2024 - C-438/22 (https://dejure.org/2024,743)
EuGH, Entscheidung vom 25. Januar 2024 - C-438/22 (https://dejure.org/2024,743)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Europäischer Gerichtshof

    Em akaunt BG

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Wettbewerb - Kartelle - Art. 101 AEUV - Festsetzung der Mindesthonorare durch einen Berufsverband der Rechtsanwälte - Beschluss einer Unternehmensvereinigung - Verbot für ein Gericht, die Erstattung eines unter diesen Mindestbeträgen ...

  • Wolters Kluwer

    Vorlage zur Vorabentscheidung; Wettbewerb; Kartelle; Art. 101 AEUV; Festsetzung der Mindesthonorare durch einen Berufsverband der Rechtsanwälte; Beschluss einer Unternehmensvereinigung; Verbot für ein Gericht, die Erstattung eines unter diesen Mindestbeträgen liegenden ...

  • Betriebs-Berater

    Festsetzung von Mindesthonoraren durch Berufsverband der Rechtsanwälte und "bezweckte" Wettbewerbsbeschränkung

  • wrp (Wettbewerb in Recht und Praxis)(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Kartellrecht: Em akaunt/Zastrahovatelno aktsionerno druzhestvo Armeets

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (16)

  • EuGH, 23.11.2017 - C-427/16

    CHEZ Elektro Bulgaria - Vorlage zur Vorabentscheidung - Wettbewerb - Freier

    Auszug aus EuGH, 25.01.2024 - C-438/22
    Das vorlegende Gericht war ferner der Ansicht, dass sich aus dem Urteil vom 23. November 2017, CHEZ Elektro Bulgaria und FrontEx International (C-427/16 und C-428/16, EU:C:2017:890), ergebe, dass die in Art. 78 Abs. 5 GPK enthaltene Regelung in Verbindung mit Art. 36 ZAdv Art. 101 Abs. 1 AEUV in Verbindung mit Art. 4 Abs. 3 EUV nicht zuwiderlaufe, da sie für die Erreichung eines legitimen Ziels erforderlich sei.

    Das vorlegende Gericht hegt Zweifel hinsichtlich der Art und Weise, in der es diese Prüfung angesichts der Erläuterungen des Gerichtshofs im Urteil vom 23. November 2017, CHEZ Elektro Bulgaria und FrontEx International (C-427/16 und C-428/16, EU:C:2017:890), durchzuführen hat.

    Ist Art. 101 Abs. 1 AEUV, ausgelegt im Sinne des Urteils vom 23. November 2017, CHEZ Elektro Bulgaria und FrontEx International (C-427/16 und C-428/16, EU:C:2017:890), dahin zu verstehen, dass die nationalen Gerichte eine nationale Rechtsvorschrift, nach der das Gericht nicht berechtigt ist, der unterlegenen Partei Kosten der Anwaltsvergütung in einer Höhe aufzuerlegen, die unter einem Mindestbetrag liegt, der durch eine allein von einer Standesorganisation der Rechtsanwälte wie dem Obersten Rat der Anwaltschaft erlassenen Verordnung festgelegt worden ist, unangewendet lassen können, wenn sie nicht auf die Erreichung legitimer Ziele beschränkt ist, und zwar nicht nur gegenüber den Vertragsparteien, sondern auch gegenüber Dritten, die zur Zahlung der Kosten des Verfahrens verurteilt werden könnten?.

    Ist Art. 101 Abs. 1 AEUV, ausgelegt im Sinne des Urteils vom 23. November 2017, CHEZ Elektro Bulgaria und FrontEx International (C-427/16 und C-428/16, EU:C:2017:890), dahin zu verstehen, dass die legitimen Ziele, die die Anwendung einer nationalen Rechtsvorschrift rechtfertigen, nach der das Gericht nicht berechtigt ist, der unterlegenen Partei Kosten der Anwaltsvergütung in einer Höhe aufzuerlegen, die unter einem Mindestbetrag liegt, der durch eine von einer Standesorganisation der Rechtsanwälte wie dem Obersten Rat der Anwaltschaft erlassene Verordnung festgelegt worden ist, als gesetzlich festgelegt anzusehen sind und das Gericht die nationale Regelung unangewendet lassen kann, wenn es nicht feststellt, dass diese Ziele im konkreten Fall überschritten werden, oder ist vielmehr davon auszugehen, dass die nationale rechtliche Regelung unanwendbar ist, sofern nicht die Erreichung dieser Ziele festgestellt wird?.

    Ist Art. 101 Abs. 1 AEUV, ausgelegt im Sinne des Urteils vom 23. November 2017, CHEZ Elektro Bulgaria und FrontEx International (C-427/16 und C-428/16, EU:C:2017:890), dahin zu verstehen, dass eine staatliche Behörde wie die Narodnoto sabranie (Nationalversammlung, Bulgarien), wenn sie die Annahme von Mindestpreisen durch eine Verordnung an eine Standesorganisation der Rechtsanwälte delegiert, ausdrücklich spezifische Methoden benennen muss, anhand deren die Verhältnismäßigkeit der Beschränkung zu bestimmen ist, oder ist der Standesorganisation aufzugeben, diese beim Erlass der Verordnung zu erörtern (z. B. in der Begründung des Entwurfs oder in anderen vorbereitenden Dokumenten), und hat das Gericht gegebenenfalls, wenn solche Methoden nicht berücksichtigt werden, die Anwendung der Verordnung abzulehnen, ohne die konkreten Beträge zu prüfen, und ist das Vorhandensein einer begründeten Erörterung solcher Methoden ausreichend, um anzunehmen, dass die Regelung auf das beschränkt ist, was zur Erreichung der gesetzten legitimen Ziele erforderlich ist?.

    Falls die vierte Frage zu verneinen ist: Ist Art. 101 Abs. 1 AEUV, ausgelegt im Sinne des Urteils vom 23. November 2017, CHEZ Elektro Bulgaria und FrontEx International (C-427/16 und C-428/16, EU:C:2017:890), dahin zu verstehen, dass das Gericht die legitimen Ziele, die die Anwendung einer nationalen Rechtsvorschrift rechtfertigen, nach der das Gericht nicht berechtigt ist, der unterlegenen Partei Kosten der Anwaltsvergütung in einer Höhe aufzuerlegen, die unter einem Mindestbetrag liegt, der durch eine von einer Standesorganisation der Rechtsanwälte wie dem Obersten Rat der Anwaltschaft erlassene Verordnung festgelegt worden ist, und ihre Verhältnismäßigkeit im Hinblick auf die Auswirkungen auf den für die Rechtssache konkret vorgesehenen Betrag zu beurteilen und die Anwendung dieses Betrags, wenn er das zur Erreichung der Ziele Erforderliche übersteigt, abzulehnen hat, oder muss das Gericht die Art der in der Verordnung für die Festlegung eines Betrags vorgesehenen Kriterien und ihre Ausprägung grundsätzlich erforschen und, wenn es feststellt, dass sie in bestimmten Fällen das zur Erreichung der Ziele Erforderliche übersteigen können, die betreffende Regel in allen Fällen unangewendet lassen?.

    Das Gericht ersucht im Wesentlichen um Erläuterungen zum Umfang und zur Art der Kontrolle, die es im Ausgangsverfahren angesichts des in Art. 101 Abs. 1 AEUV vorgesehenen Kartellverbots in der Auslegung insbesondere im Urteil vom 23. November 2017, CHEZ Elektro Bulgaria und FrontEx International (C-427/16 und C-428/16, EU:C:2017:890), hinsichtlich der Gültigkeit einer solchen Honorarordnung durchzuführen hat.

    Mit diesem Urteil, das auf zwei Vorabentscheidungsersuchen des vorlegenden Gerichts zur Auslegung von Art. 101 AEUV hin ergangen ist, hat der Gerichtshof erstens entschieden, dass eine nationale Regelung - wie die bulgarische Regelung über Anwaltshonorare, um die es in der Rechtssache ging, in der dieses Urteil ergangen ist -, die es zum einen einem Rechtsanwalt und seinem Mandanten nicht erlaubt, eine Vergütung zu vereinbaren, die unter dem Mindestbetrag liegt, der durch eine von der Unternehmensvereinigung, die ein Berufsverband der Rechtsanwälte darstellt, erlassene Verordnung festgesetzt wurde, und es zum anderen den angerufenen nationalen Gerichten nicht gestattet, die Erstattung eines unter diesen Mindestbeträgen liegenden Honorarbetrags anzuordnen, den Wettbewerb im Binnenmarkt im Sinne von Art. 101 Abs. 1 AEUV beeinträchtigen kann (Urteil vom 23. November 2017, CHEZ Elektro Bulgaria und FrontEx International, C-427/16 und C-428/16, EU:C:2017:890, Rn. 49 und 52).

    Er hat daher festgestellt, dass es Sache des vorlegenden Gerichts war, in Ansehung des Gesamtzusammenhangs, in dem die vom Obersten Rat der Anwaltschaft erlassene Verordnung zustande gekommen war oder ihre Wirkungen entfaltete, zu beurteilen, ob die Regeln, die die in den Ausgangsverfahren fraglichen Beschränkungen auferlegten, in Anbetracht aller ihm vorliegenden erheblichen Gesichtspunkte als für die Umsetzung dieses Zieles notwendig angesehen werden konnten (Urteil vom 23. November 2017, CHEZ Elektro Bulgaria und FrontEx International, C-427/16 und C-428/16, EU:C:2017:890, Rn. 53 bis 57).

    In der vorliegenden Rechtssache ist es erforderlich, Erläuterungen zur Tragweite der Verweisung auf das Urteil Wouters zu geben, die der Gerichtshof in den Rn. 53 bis 55 des Urteils vom 23. November 2017, CHEZ Elektro Bulgaria und FrontEx International (C-427/16 und C-428/16, EU:C:2017:890), vorgenommen hat.

    Aus alledem ergibt sich, dass der Gerichtshof zwar in den Rn. 51 und 53 des Urteils vom 23. November 2017, CHEZ Elektro Bulgaria und FrontEx International (C-427/16 und C-428/16, EU:C:2017:890), im Fall einer nationalen Regelung, die eine horizontale Vereinbarung über Preise vorschrieb, auch auf das Urteil Wouters verwiesen hat, dies jedoch nur getan hat, um dem vorlegenden Gericht für den Fall, dass es nach Prüfung des Sachverhalts zu dem Schluss gelangen sollte, dass diese nationale Regelung einem eine Wettbewerbsbeschränkung lediglich "bewirkenden" Beschluss einer Unternehmensvereinigung Verbindlichkeit verlieh, eine Richtschnur zu geben.

    Aus den Rn. 56 und 57 des Urteils vom 23. November 2017, CHEZ Elektro Bulgaria und FrontEx International (C-427/16 und C-428/16, EU:C:2017:890), ergibt sich nämlich, dass der Gerichtshof festgestellt hatte, dass er nicht über alle Angaben zum Gesamtzusammenhang verfügte, in dem die Verordnung des Obersten Rates der Anwaltschaft erlassen worden war oder ihre Wirkungen entfaltete.

    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass bereits entschieden worden ist, dass der Oberste Rat der Anwaltschaft, dessen Mitglieder alle Rechtsanwälte sind, die von ihren Berufskollegen gewählt wurden, in Ermangelung einer von einer öffentlichen Stelle ausgeübten Kontrolle und von Bestimmungen, die sicherstellen können, dass er als Repräsentanz der öffentlichen Gewalt handelt, als Unternehmensvereinigung im Sinne von Art. 101 AEUV tätig wird, wenn er Verordnungen zur Festsetzung der Mindestbeträge der Anwaltsvergütung erlässt (Urteil vom 23. November 2017, CHEZ Elektro Bulgaria und FrontEx International, C-427/16 und C-428/16, EU:C:2017:890, Rn. 47 bis 49).

    Zu Entscheidungen von Unternehmensvereinigungen, mit denen die Mindesthonorare der Anwälte festgesetzt werden, hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass eine nationale Regelung wie die im Ausgangsverfahren fragliche, die die Mindestbeträge der Anwaltsvergütung verbindlich vorschreibt, der nach Art. 101 Abs. 1 AEUV verbotenen horizontalen Festlegung erzwungener Mindesttarife entspricht (Urteil vom 23. November 2017, CHEZ Elektro Bulgaria und FrontEx International, C-427/16 und C-428/16, EU:C:2017:890, Rn. 51 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 21.12.2023 - C-333/21

    European Superleague Company

    Auszug aus EuGH, 25.01.2024 - C-438/22
    Die Prüfung des wirtschaftlichen und rechtlichen Zusammenhangs, in den sich einige dieser Vereinbarungen und Beschlüsse einfügen, kann nämlich zu der Feststellung führen, dass erstens diese durch die Verfolgung eines oder mehrerer legitimer im Allgemeininteresse liegender Ziele gerechtfertigt sind, die an sich keinen wettbewerbswidrigen Charakter haben, zweitens die zur Verfolgung dieser Ziele eingesetzten konkreten Mittel zu diesem Zweck tatsächlich erforderlich sind, und drittens, selbst wenn sich herausstellt, dass diese Mittel notwendig - zumindest potenziell - eine Wettbewerbsbeschränkung oder -verzerrung bewirken, diese notwendige Wirkung nicht über das hinausgeht, was erforderlich ist, insbesondere indem jeglicher Wettbewerb ausgeschaltet wird (Urteil vom 21. Dezember 2023, European Superleague Company, C-333/21, EU:C:2023:1011, Rn. 183).

    Somit ist nur, wenn sich nach der Prüfung des in einem bestimmten Fall in Rede stehenden Verhaltens erweist, dass dieses Verhalten nicht den Zweck hat, den Wettbewerb zu verhindern, einzuschränken oder zu verfälschen, anschließend festzustellen, ob dieses Verhalten unter diese Rechtsprechung fallen kann (Urteil vom 21. Dezember 2023, European Superleague Company, C-333/21, EU:C:2023:1011, Rn. 186 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Wenn die Wettbewerbswidrigkeit des gegen Art. 101 Abs. 1 AEUV verstoßenden Verhaltens bezweckt ist, d. h., wenn dieses eine hinreichende Beeinträchtigung des Wettbewerbs darstellt, und wenn dieses Verhalten im Übrigen geeignet ist, verschiedene Kategorien von Nutzern oder Verbrauchern zu beeinträchtigen, ist für die Zwecke einer solchen Ausnahme insbesondere festzustellen, ob und gegebenenfalls inwieweit sich dieses Verhalten trotz der damit verbundenen Beeinträchtigung auf jede dieser Kategorien günstig auswirkt (Urteil vom 21. Dezember 2023, European Superleague Company, C-333/21, EU:C:2023:1011, Rn. 187 und 194 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 29.06.2023 - C-211/22

    Super Bock Bebidas

    Auszug aus EuGH, 25.01.2024 - C-438/22
    Folglich ist es nicht Sache des Gerichtshofs, sondern des vorlegenden Gerichts, abschließend zu beurteilen, ob die fragliche Vereinbarung unter Berücksichtigung aller maßgeblichen Gesichtspunkte des Sachverhalts des Ausgangsverfahrens und seines wirtschaftlichen und rechtlichen Zusammenhangs Wettbewerbsbeschränkungen bezweckt (Urteile vom 18. November 2021, Visma Enterprise, C-306/20, EU:C:2021:935, Rn. 51 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 29. Juni 2023, Super Bock Bebidas, C-211/22, EU:C:2023:529, Rn. 28).

    Der Gerichtshof kann jedoch bei seiner Entscheidung im Vorabentscheidungsverfahren auf der Grundlage der ihm vorliegenden Akten bestimmte Punkte klarstellen, um dem nationalen Gericht eine Richtschnur für seine Auslegung zu geben, damit es den Rechtsstreit entscheiden kann (Urteile vom 18. November 2021, Visma Enterprise, C-306/20, EU:C:2021:935, Rn. 52 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 29. Juni 2023, Super Bock Bebidas, C-211/22, EU:C:2023:529, Rn. 29).

    Steht der wettbewerbswidrige Zweck einer Vereinbarung fest, brauchen daher ihre Auswirkungen auf den Wettbewerb nicht geprüft zu werden (Urteil vom 29. Juni 2023, Super Bock Bebidas, C-211/22, EU:C:2023:529, Rn. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 18.11.2021 - C-306/20

    Visma Enterprise

    Auszug aus EuGH, 25.01.2024 - C-438/22
    Folglich ist es nicht Sache des Gerichtshofs, sondern des vorlegenden Gerichts, abschließend zu beurteilen, ob die fragliche Vereinbarung unter Berücksichtigung aller maßgeblichen Gesichtspunkte des Sachverhalts des Ausgangsverfahrens und seines wirtschaftlichen und rechtlichen Zusammenhangs Wettbewerbsbeschränkungen bezweckt (Urteile vom 18. November 2021, Visma Enterprise, C-306/20, EU:C:2021:935, Rn. 51 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 29. Juni 2023, Super Bock Bebidas, C-211/22, EU:C:2023:529, Rn. 28).

    Der Gerichtshof kann jedoch bei seiner Entscheidung im Vorabentscheidungsverfahren auf der Grundlage der ihm vorliegenden Akten bestimmte Punkte klarstellen, um dem nationalen Gericht eine Richtschnur für seine Auslegung zu geben, damit es den Rechtsstreit entscheiden kann (Urteile vom 18. November 2021, Visma Enterprise, C-306/20, EU:C:2021:935, Rn. 52 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 29. Juni 2023, Super Bock Bebidas, C-211/22, EU:C:2023:529, Rn. 29).

    Nach gefestigter Rechtsprechung liegt das wesentliche rechtliche Kriterium bei der Ermittlung, ob eine - horizontale oder vertikale - Vereinbarung eine "bezweckte Wettbewerbsbeschränkung" enthält, in der Feststellung, dass eine solche Vereinbarung in sich selbst eine hinreichende Beeinträchtigung des Wettbewerbs erkennen lässt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 11. September 2014, CB/Kommission, C-67/13 P, EU:C:2014:2204, Rn. 57, und vom 18. November 2021, Visma Enterprise, C-306/20, EU:C:2021:935, Rn. 59 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 20.09.2001 - C-453/99

    Courage und Crehan - Schadensersatz im Kartellrecht

    Auszug aus EuGH, 25.01.2024 - C-438/22
    Außerdem haben die Verfasser des AEU-Vertrags, da Art. 101 AEUV eine grundlegende Bestimmung darstellt, die für die Erfüllung der Aufgaben der Union und insbesondere für das Funktionieren des Binnenmarkts unerlässlich ist, in Art. 101 Abs. 2 AEUV ausdrücklich vorgesehen, dass die nach diesem Artikel verbotenen Vereinbarungen und Beschlüsse nichtig sind (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 1. Juni 1999, Eco Swiss, C-126/97, EU:C:1999:269, Rn. 36, und vom 20. September 2001, Courage und Crehan, C-453/99, EU:C:2001:465, Rn. 20 und 21).

    Darüber hinaus erfasst diese Nichtigkeit die getroffenen Vereinbarungen oder Beschlüsse in allen ihren vergangenen oder zukünftigen Wirkungen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 20. September 2001, Courage und Crehan, C-453/99, EU:C:2001:465, Rn. 22 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 11.09.2014 - C-67/13

    Nach Auffassung des Gerichtshofs ist das Gericht zu Unrecht zu dem Ergebnis

    Auszug aus EuGH, 25.01.2024 - C-438/22
    Nach gefestigter Rechtsprechung liegt das wesentliche rechtliche Kriterium bei der Ermittlung, ob eine - horizontale oder vertikale - Vereinbarung eine "bezweckte Wettbewerbsbeschränkung" enthält, in der Feststellung, dass eine solche Vereinbarung in sich selbst eine hinreichende Beeinträchtigung des Wettbewerbs erkennen lässt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 11. September 2014, CB/Kommission, C-67/13 P, EU:C:2014:2204, Rn. 57, und vom 18. November 2021, Visma Enterprise, C-306/20, EU:C:2021:935, Rn. 59 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Im Rahmen der Beurteilung dieses Zusammenhangs sind auch die Art der betroffenen Waren und Dienstleistungen, die auf dem betreffenden Markt oder den betreffenden Märkten bestehenden tatsächlichen Bedingungen und die Struktur dieses Marktes oder dieser Märkte zu berücksichtigen (Urteile vom 11. September 2014, CB/Kommission, C-67/13 P, EU:C:2014:2204, Rn. 53, und vom 12. Januar 2023, HSBC Holdings u. a./Kommission, C-883/19 P, EU:C:2023:11, Rn. 107 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 19.02.2002 - C-309/99

    DAS IN DEN NIEDERLANDEN GELTENDE VERBOT GEMISCHTER SOZIETÄTEN ZWISCHEN

    Auszug aus EuGH, 25.01.2024 - C-438/22
    Zweitens hat der Gerichtshof, nach einem Verweis auf die Rechtsprechung zur insbesondere im Urteil vom 19. Februar 2002, Wouters u. a. (C-309/99, EU:C:2002:98) (im Folgenden: Urteil Wouters) genannten Möglichkeit, bestimmte Verhaltensweisen, deren wettbewerbsbeschränkende Wirkungen notwendig mit der Verfolgung legitimer Ziele verbunden sind, als nicht unter Art. 101 Abs. 1 AEUV fallend anzusehen, ausgeführt, dass er anhand der ihm vorliegenden Akte nicht beurteilen konnte, ob die fragliche nationale Regelung als für die Umsetzung eines legitimen Ziels notwendig angesehen werden konnte.

    Diese Rechtsprechung kann insbesondere bei Vereinbarungen oder Beschlüssen in Form von Vorschriften anzuwenden sein, die von einer Vereinigung wie einem Berufsverband oder einem Sportverband erlassen wurden, um bestimmte ethische oder berufsständische Ziele zu verfolgen und ganz allgemein einen Rahmen für die Ausübung einer Berufstätigkeit zu schaffen, wenn die betreffende Vereinigung nachweist, dass die vorstehend genannten Bedingungen erfüllt sind (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 19. Februar 2002, Wouters u. a., C-309/99, EU:C:2002:98, Rn. 97, vom 18. Juli 2006, Meca-Medina und Majcen/Kommission, C-519/04 P, EU:C:2006:492, Rn. 42 bis 48, sowie vom 28. Februar 2013, 0rdem dos Técnicos Oficiais de Contas, C-1/12, EU:C:2013:127, Rn. 93, 96 und 97).

  • EuGH, 18.07.2006 - C-519/04

    DIE DOPINGKONTROLLREGELN DES INTERNATIONALEN OLYMPISCHEN KOMITEES UNTERLIEGEN DEM

    Auszug aus EuGH, 25.01.2024 - C-438/22
    Diese Rechtsprechung kann insbesondere bei Vereinbarungen oder Beschlüssen in Form von Vorschriften anzuwenden sein, die von einer Vereinigung wie einem Berufsverband oder einem Sportverband erlassen wurden, um bestimmte ethische oder berufsständische Ziele zu verfolgen und ganz allgemein einen Rahmen für die Ausübung einer Berufstätigkeit zu schaffen, wenn die betreffende Vereinigung nachweist, dass die vorstehend genannten Bedingungen erfüllt sind (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 19. Februar 2002, Wouters u. a., C-309/99, EU:C:2002:98, Rn. 97, vom 18. Juli 2006, Meca-Medina und Majcen/Kommission, C-519/04 P, EU:C:2006:492, Rn. 42 bis 48, sowie vom 28. Februar 2013, 0rdem dos Técnicos Oficiais de Contas, C-1/12, EU:C:2013:127, Rn. 93, 96 und 97).
  • EuGH, 06.10.2021 - C-882/19

    Das Opfer einer von einer Muttergesellschaft begangenen Zuwiderhandlung gegen das

    Auszug aus EuGH, 25.01.2024 - C-438/22
    Ferner ist darauf hinzuweisen, dass Art. 101 Abs. 1 AEUV in den Beziehungen zwischen Einzelnen unmittelbare Wirkungen erzeugt und in deren Person Rechte entstehen lässt, die die nationalen Gerichte zu wahren haben (Urteil vom 6. Oktober 2021, Sumal, C-882/19, EU:C:2021:800, Rn. 32 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 30.06.1966 - 56/65

    Société Technique Minière / Maschinenbau Ulm

    Auszug aus EuGH, 25.01.2024 - C-438/22
    Nach ständiger Rechtsprechung seit dem Urteil vom 30. Juni 1966, LTM (56/65, EU:C:1966:38), erfordert es der durch die Konjunktion "oder" gekennzeichnete alternative Charakter dieser Voraussetzung, zunächst den Zweck der Vereinbarung als solchen heranzuziehen.
  • EuGH, 22.02.2022 - C-430/21

    Das Unionsrecht steht einer nationalen Regelung entgegen, wonach die nationalen

  • EuGH, 01.06.1999 - C-126/97

    Eco Swiss

  • EuGH, 28.02.2013 - C-1/12

    Nach dem Unionsrecht darf eine berufsständische Vertretung für ihre Mitglieder

  • EuGH, 02.04.2020 - C-228/18

    Budapest Bank u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Wettbewerb - Kartelle - Art.

  • EuGH, 21.09.2016 - C-221/15

    Etablissements Fr. Colruyt - Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie

  • EuGH, 12.01.2023 - C-883/19

    Wettbewerb im Bereich der Euro-Zinsderivate: Der Gerichtshof bestätigt die

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