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   EuGH, 30.04.2020 - C-661/18   

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EuGH, 30.04.2020 - C-661/18 (https://dejure.org/2020,8848)
EuGH, Entscheidung vom 30.04.2020 - C-661/18 (https://dejure.org/2020,8848)
EuGH, Entscheidung vom 30. April 2020 - C-661/18 (https://dejure.org/2020,8848)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Europäischer Gerichtshof

    CTT - Correios de Portugal

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG - Vorsteuerabzug - Art. 173 - Gemischt Steuerpflichtiger - Abzugsmethoden - Pro-rata-Abzug - Abzug je nach Zuordnung - Art. 184 bis 186 - Berichtigung des Vorsteuerabzugs - Änderung der Faktoren, die ...

  • Wolters Kluwer

    Vorlage zur Vorabentscheidung â€" Mehrwertsteuer â€" Richtlinie 2006/112/EG â€" Vorsteuerabzug â€" Art. 173 â€" Gemischt Steuerpflichtiger â€" Abzugsmethoden â€" Pro-rata-Abzug â€" Abzug je nach Zuordnung â€" Art. 184 bis 186 â€" Berichtigung des Vorsteuerabzugs â€" ...

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Wird zitiert von ... (14)Neu Zitiert selbst (15)

  • EuGH, 18.10.2018 - C-153/17

    Volkswagen Financial Services

    Auszug aus EuGH, 30.04.2020 - C-661/18
    Nach Art. 173 Abs. 2 Buchst. c der Mehrwertsteuerrichtlinie können die Mitgliedstaaten dem Steuerpflichtigen aber gestatten oder ihn verpflichten, den Vorsteuerabzug je nach der Zuordnung der Gesamtheit oder eines Teils der Gegenstände oder Dienstleistungen vorzunehmen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 18. Oktober 2018, Volkswagen Financial Services [UK], C-153/17, EU:C:2018:845, Rn. 49 und 50).

    Der dem gemeinsamen Mehrwertsteuersystem innewohnende Grundsatz der Neutralität verlangt nämlich, dass die Modalitäten für die Berechnung des Vorsteuerabzugs objektiv den tatsächlichen Anteil der beim Erwerb gemischt genutzter Gegenstände und Dienstleistungen angefallenen Ausgaben widerspiegeln, der auf zum Vorsteuerabzug berechtigende Umsätze entfällt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 18. Oktober 2018, Volkswagen Financial Services [UK], C-153/17, EU:C:2018:845, Rn. 51 und 52 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Es genügt, dass sie ein genaueres Ergebnis gewährleistet als das, das sich aus der Anwendung des Umsatzschlüssels ergäbe (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 18. Oktober 2018, Volkswagen Financial Services [UK], C-153/17, EU:C:2018:845, Rn. 53 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Bei ausschließlich für besteuerte Umsätze bestimmten Gegenständen und Dienstleistungen darf der Steuerpflichtige die gesamte Steuer auf den Erwerb bzw. die Lieferung dieser Gegenstände und Dienstleistungen abziehen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 18. Oktober 2018, Volkswagen Financial Services [UK], C-153/17, EU:C:2018:845, Rn. 47).

  • EuGH, 26.04.2018 - C-81/17

    Zabrus Siret

    Auszug aus EuGH, 30.04.2020 - C-661/18
    Bei dem hohen Stellenwert, den das Recht auf Vorsteuerabzug im gemeinschaftlichen Mehrwertsteuersystem hat, erscheint eine Strafe, die einer absoluten Verwehrung des Abzugsrechts entspricht, aber unangemessen, wenn kein Betrug und keine Schädigung des Staatshaushalts nachgewiesen sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 26. April 2018, Zabrus Siret, C-81/17, EU:C:2018:283, Rn. 48 und 51).

    Nach dem Grundsatz der Rechtssicherheit ist eine Ausschlussfrist, deren Ablauf den nicht hinreichend sorgfältigen Steuerpflichtigen, der den Vorsteuerabzug nicht geltend gemacht hat, mit dem Verlust des Rechts auf Vorsteuerabzug bestraft, nicht mit der Mehrwertsteuerrichtlinie unvereinbar, sofern diese Frist zum einen für die entsprechenden auf innerstaatlichem Recht beruhenden steuerlichen Rechte wie für die auf Unionsrecht beruhenden Rechte gleichermaßen gilt (Äquivalenzgrundsatz) und sie zum anderen die Ausübung des Abzugsrechts nicht praktisch unmöglich macht oder übermäßig erschwert (Effektivitätsgrundsatz) (Urteil vom 26. April 2018, Zabrus Siret, C-81/17, EU:C:2018:283, Rn. 38).

    Unter solchen Umständen wäre die Ausübung des Rechts auf Berichtigung der Vorsteuerabzüge (siehe oben, Rn. 51) in der Praxis nämlich übermäßig erschwert oder gar unmöglich (vgl. entsprechend Urteil vom 26. April 2018, Zabrus Siret, C-81/17, EU:C:2018:283, Rn. 40 und 41).

  • EuGH, 17.05.2018 - C-566/16

    Vámos - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem -

    Auszug aus EuGH, 30.04.2020 - C-661/18
    Auch wenn diese hinsichtlich der Wahl der Maßnahmen zur Sicherstellung der genauen Erhebung der Mehrwertsteuer und der Vermeidung von Steuerhinterziehung einen weiten Gestaltungsspielraum haben, müssen sie bei der Ausübung ihrer Befugnisse das Unionsrecht und dessen allgemeine Grundsätze, insbesondere die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit, der Steuerneutralität und der Rechtssicherheit beachten (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 8. November 2012, BLC Baumarkt, C-511/10, EU:C:2012:689, Rn. 22 und 23, sowie vom 17. Mai 2018, Vámos, C-566/16, EU:C:2018:321, Rn. 41 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Folglich geht eine nationale Regelung wie die des Ausgangsverfahrens, die dem Steuerpflichtigen nach der Festsetzung des endgültigen Pro-rata-Satzes die Anwendung des Systems des Vorsteuerabzugs je nach Zuordnung verwehrt, nicht über das hinaus, was zur genauen Erhebung der Mehrwertsteuer erforderlich ist (vgl. entsprechend [Regelung zur Mehrwertsteuerbefreiung für Kleinunternehmen] Urteil vom 17. Mai 2018, Vámos, C-566/16, EU:C:2018:321, Rn. 43 bis 45 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Der Grundsatz der Rechtssicherheit verlangt schließlich, dass die steuerliche Lage des Steuerpflichtigen hinsichtlich seiner gegenüber der Steuerverwaltung bestehenden Rechte und Pflichten nicht unbegrenzt offen bleiben kann (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 6. Februar 2014, Fatorie, C-424/12, EU:C:2014:50, Rn. 46, und vom 17. Mai 2018, Vámos, C-566/16, EU:C:2018:321, Rn. 51).

  • EuGH, 16.06.2016 - C-186/15

    Kreissparkasse Wiedenbrück - Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerrecht -

    Auszug aus EuGH, 30.04.2020 - C-661/18
    Nach Art. 185 Abs. 1 der Mehrwertsteuerrichtlinie erfolgt eine Berichtigung insbesondere dann, wenn sich die Faktoren, die ursprünglich bei der Bestimmung des Vorsteuerabzugsbetrags berücksichtigt wurden, geändert haben (Urteil vom 16. Juni 2016, Kreissparkasse Wiedenbrück, C-186/15, EU:C:2016:452, Rn. 46).

    Aus einer Gesamtbetrachtung der Art. 184 und 185 der Mehrwertsteuerrichtlinie ergibt sich, dass die Berichtigung der Vorsteuerabzüge dazu führen muss, dass der Betrag des endgültig vorgenommenen Vorsteuerabzugs demjenigen entspricht, zu dessen Vornahme ein Steuerpflichtiger wie CTT berechtigt gewesen wäre, wenn er von Anfang an berücksichtigt hätte, dass die Postzahlungsdienste nicht von der Mehrwertsteuer befreit waren (vgl. entsprechend Urteil vom 16. Juni 2016, Kreissparkasse Wiedenbrück, C-186/15, EU:C:2016:452, Rn. 47).

  • EuGH, 11.04.2018 - C-532/16

    SEB bankas

    Auszug aus EuGH, 30.04.2020 - C-661/18
    CTT hatte deshalb nach Art. 184 der Mehrwertsteuerrichtlinie ein Recht auf Berichtigung (vgl. entsprechend [fälschliche Einstufung eines steuerfreien Umsatzes als steuerpflichtigen Umsatz], Urteil vom 11. April 2018, SEB bankas, C-532/16, EU:C:2018:228, Rn. 39).

    Die Mitgliedstaaten müssen beim Erlass entsprechender nationaler Rechtsvorschriften jedoch das Unionsrecht wahren, insbesondere dessen Grundprinzipien (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. April 2018, SEB bankas, C-532/16, EU:C:2018:228, Rn. 27 und 48).

  • EuGH, 15.10.2015 - C-352/14

    Iglesias Gutiérrez - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 107 AEUV und 108 AEUV -

    Auszug aus EuGH, 30.04.2020 - C-661/18
    Dagegen ist der Gerichtshof befugt, dem nationalen Gericht alle Hinweise zur Auslegung des Unionsrechts zu geben, die es diesem Gericht ermöglichen, die Vereinbarkeit nationaler Rechtsvorschriften mit dem Unionsrecht zu beurteilen (Urteil vom 15. Oktober 2015, 1glesias Gutiérrez und Rion Bea, C-352/14 und C-353/14, EU:C:2015:691, Rn. 21 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Auch wenn sich der Gerichtshof nach dem Wortlaut der vom vorlegenden Gericht zur Vorabentscheidung vorgelegten Fragen zur Vereinbarkeit einer innerstaatlichen Rechtsvorschrift mit dem Unionsrecht äußern soll, ist er durch nichts daran gehindert, dem vorlegenden Gericht eine sachdienliche Antwort zu geben, indem er ihm Hinweise zur Auslegung des Unionsrechts liefert, anhand deren das Gericht selbst über die Vereinbarkeit des nationalen Rechts mit dem Unionsrecht entscheiden kann (Urteil vom 15. Oktober 2015, 1glesias Gutiérrez und Rion Bea, C-352/14 und C-353/14, EU:C:2015:691, Rn. 22 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 21.02.2006 - C-255/02

    DIE SECHSTE MEHRWERTSTEUERRICHTLINIE LÄSST EINEN VORSTEUERABZUG NICHT ZU, WENN

    Auszug aus EuGH, 30.04.2020 - C-661/18
    Der Steuerpflichtige hat vielmehr das Recht, seine Tätigkeit so zu gestalten, dass er seine Steuerschuld in Grenzen hält (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. Februar 2006, Halifax u. a., C-255/02, EU:C:2006:121, Rn. 73).
  • EuGH, 26.04.2017 - C-564/15

    Farkas

    Auszug aus EuGH, 30.04.2020 - C-661/18
    Es ist aber Aufgabe des Gerichtshofs, dem nationalen Gericht eine für die Entscheidung des bei ihm anhängigen Rechtsstreits sachdienliche Antwort zu geben (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 26. April 2017, Farkas, C-564/15, EU:C:2017:302, Rn. 37 und 38 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 06.02.2014 - C-424/12

    Fatorie - Vorabentscheidungsersuchen - Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG -

    Auszug aus EuGH, 30.04.2020 - C-661/18
    Der Grundsatz der Rechtssicherheit verlangt schließlich, dass die steuerliche Lage des Steuerpflichtigen hinsichtlich seiner gegenüber der Steuerverwaltung bestehenden Rechte und Pflichten nicht unbegrenzt offen bleiben kann (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 6. Februar 2014, Fatorie, C-424/12, EU:C:2014:50, Rn. 46, und vom 17. Mai 2018, Vámos, C-566/16, EU:C:2018:321, Rn. 51).
  • EuGH, 27.03.2019 - C-201/18

    Mydibel

    Auszug aus EuGH, 30.04.2020 - C-661/18
    Der in den Art. 184 bis 186 der Mehrwertsteuerrichtlinie vorgesehene Berichtigungsmechanismus verfolgt das Ziel, einen engen und unmittelbaren Zusammenhang zwischen dem Recht auf Vorsteuerabzug und der Nutzung der betreffenden Gegenstände und Dienstleistungen für besteuerte Ausgangsumsätze herzustellen (Urteil vom 27. März 2019, Mydibel, C-201/18, EU:C:2019:254, Rn. 27).
  • EuGH, 08.05.2019 - C-566/17

    Zwiazek Gmin Zaglebia Miedziowego - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsames

  • EuGH, 14.12.2016 - C-378/15

    Mercedes Benz Italia

  • EuGH, 08.11.2012 - C-511/10

    BLC Baumarkt - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Art. 17 Abs. 5 Unterabs. 3 -

  • EuGH, 23.04.2009 - C-357/07

    DER VON DEM BRITISCHEN UNTERNEHMEN ROYAL MAIL ANGEBOTENE POSTALISCHE

  • EuGH, 13.12.2012 - C-560/11

    Debiasi

  • EuGH, 15.04.2021 - C-868/19

    Finanzamt für Körperschaften Berlin - Vorlage zur Vorabentscheidung -

    Dieser Grundsatz verlangt, dass die steuerliche Lage des Steuerpflichtigen hinsichtlich seiner Rechte und Pflichten gegenüber der Finanzverwaltung nicht unbegrenzt offenbleiben kann (Urteil vom 30. April 2020, CTT - Correios de Portugal, C-661/18, EU:C:2020:335, Rn. 41), und soll damit zugleich den betreffenden Steuerpflichtigen und die betreffende Verwaltung schützen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 23. April 2020, Sole-Mizo und Dalmandi Mez?'gazdasági, C-13/18 und C-126/18, EU:C:2020:292, Rn. 54).

    Zu Letzterem hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit einen Mitgliedstaat, der von der Befugnis Gebrauch gemacht hat, seinen Steuerpflichtigen das Recht einzuräumen, für eine bestimmte Steuerregelung zu optieren, nicht daran hindert, ihre Anwendung von einer Bewilligung der Finanzverwaltung abhängig zu machen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 30. April 2020, CTT - Correios de Portugal, C-661/18, EU:C:2020:335, Rn. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 21.06.2022 - C-817/19

    Fluggastdaten dürfen nur bei Terrorgefahr verarbeitet werden

    Außerdem ist zwar im Rahmen eines nach Art. 267 AEUV eingeleiteten Verfahrens die Auslegung der nationalen Vorschriften Sache der Gerichte der Mitgliedstaaten und nicht des Gerichtshofs, und es kommt ihm nicht zu, sich zur Vereinbarkeit von Vorschriften des innerstaatlichen Rechts mit den Bestimmungen des Unionsrechts zu äußern; der Gerichtshof ist aber befugt, dem nationalen Gericht alle Hinweise zur Auslegung des Unionsrechts zu geben, die es diesem Gericht ermöglichen, die Vereinbarkeit solcher Vorschriften mit dem Unionsrecht zu beurteilen (Urteil vom 30. April 2020, CTT - Correios de Portugal, C-661/18, EU:C:2020:335, Rn. 28 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • BFH, 11.11.2020 - XI R 7/20

    Vorsteueraufteilung bei gemischt genutzten Gebäuden; sachgerechter Schlüssel bei

    b) Ebenso zutreffend hat das FG dahin erkannt, dass für die Klägerin, die zunächst selbst einen Flächenschlüssel gewählt hat, keine Bindung an diese Wahl besteht, wenn der Schlüssel nicht sachgerecht war (vgl. BFH-Beschluss in BFH/NV 2019, 719, Rz 12, letzter Satz; s. zur nur begrenzten Zulässigkeit der Änderung des Aufteilungsmaßstabs auch EuGH-Urteil CTT Correios de Portugal vom 30.04.2020 - C-661/18, EU:C:2020:335, Rz 36, 55).
  • EuGH, 18.11.2020 - C-463/19

    In einem nationalen Tarifvertrag darf ein zusätzlicher Mutterschaftsurlaub

    Dagegen ist der Gerichtshof befugt, dem nationalen Gericht alle Hinweise zur Auslegung des Unionsrechts zu geben, die es diesem Gericht ermöglichen, die Vereinbarkeit nationaler Rechtsvorschriften mit dem Unionsrecht zu beurteilen (Urteil vom 30. April 2020, CTT - Correios de Portugal, C-661/18, EU:C:2020:335, Rn. 28 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Soweit die Vorlagefrage die Auslegung des Unionsrechts betrifft, ist der Gerichtshof daher grundsätzlich gehalten, über sie zu entscheiden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 30. April 2020, CTT - Correios de Portugal, C-661/18, EU:C:2020:335, Rn. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 22.12.2022 - C-553/21

    Shell Deutschland Oil - Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 2003/96/EG -

    Solche Fristen müssen jedoch - abgesehen davon, dass sie die Ausübung des betreffenden Rechts nicht praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren dürfen - für auf innerstaatlichem Recht beruhende steuerliche Rechte in gleicher Weise wie für entsprechende auf dem Unionsrecht beruhende Rechte gelten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 30. April 2020, CTT - Correios de Portugal, C-661/18, EU:C:2020:335, Rn. 59 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • BFH, 08.06.2021 - VII R 44/19

    Unionsrechtlicher Verhältnismäßigkeitsgrundsatz und formelle Anforderungen bei

    Im Bereich der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28.11.2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (RL 2006/112/EG; ABlEU Nr. L 347/1) hat der EuGH die Einhaltung des unionsrechtlichen Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes auch für den Fall gefordert, dass ein Mitgliedstaat eine ihm eingeräumte fakultative, begünstigende Regelungsbefugnis in nationales Recht umsetze (vgl. EuGH-Urteil CTT - Correios de Portugal vom 30.04.2020 - C-661/18, EU:C:2020:335, Rz 34 ff., m.w.N., HFR 2020, 654).
  • EuGH, 17.03.2021 - C-652/19

    Consulmarketing - Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Richtlinie

    Dagegen ist der Gerichtshof befugt, dem nationalen Gericht alle Hinweise zur Auslegung des Unionsrechts zu geben, die es diesem Gericht ermöglichen, die Vereinbarkeit nationaler Rechtsvorschriften mit dem Unionsrecht zu beurteilen (Urteil vom 30. April 2020, CTT - Correios de Portugal, C-661/18, EU:C:2020:335, Rn. 28).

    Auch wenn sich der Gerichtshof nach dem Wortlaut der vom vorlegenden Gericht zur Vorabentscheidung vorgelegten Fragen zur Vereinbarkeit von innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit dem Unionsrecht äußern soll, ist er demnach durch nichts daran gehindert, dem vorlegenden Gericht eine sachdienliche Antwort zu geben, indem er ihm Hinweise zur Auslegung des Unionsrechts liefert, anhand deren das Gericht selbst über die Vereinbarkeit des nationalen Rechts mit dem Unionsrecht entscheiden kann (Urteil vom 30. April 2020, CTT - Correios de Portugal, C-661/18, EU:C:2020:335, Rn. 29).

  • EuGH, 30.09.2020 - C-402/19

    CPAS de Seraing

    Dagegen ist der Gerichtshof befugt, dem nationalen Gericht alle Hinweise zur Auslegung des Unionsrechts zu geben, die es diesem Gericht ermöglichen, die Vereinbarkeit nationaler Rechtsvorschriften mit dem Unionsrecht zu beurteilen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 17. Dezember 1981, Frans-Nederlandse Maatschappij voor Biologische Producten, 272/80, EU:C:1981:312, Rn. 9, und vom 30. April 2020, CTT - Correios de Portugal, C-661/18, EU:C:2020:335, Rn. 28).

    Soweit die Vorlagefrage die Auslegung des Unionsrechts betrifft, ist der Gerichtshof daher grundsätzlich gehalten, über sie zu entscheiden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 30. April 2020, CTT - Correios de Portugal, C-661/18, EU:C:2020:335, Rn. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • FG Hamburg, 22.05.2020 - 4 K 85/19

    Energiesteuer: Steuerentlastung bei Verwendung von Bunkerdiesel für die

    Im Bereich der Mehrwertsteuersystemrichtlinie (RL 2006/112/EG) hat der EuGH in seiner jüngeren Rechtsprechung die Einhaltung des unionsrechtlichen Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes auch für den Fall gefordert, dass ein Mitgliedsstaat eine ihm eingeräumte fakultative, begünstigende Regelungsbefugnis in nationales Recht umsetze (EuGH, Urteile vom 30. April 2020, C-661/18, CTT - Correios de Portugal, Rn. 34 ff.; vom 23. November 2017 (Anm. Dok-Stelle: richtiges Datum wohl 17. Mai 2018), C-566/16, David Vamos, Rn. 42 ff.; wohl auch schon vom 30. September 2015, C-424/14, Balogh; vgl. auch Nieskens in EU-UStB 2018, 64).
  • EuGH, 07.07.2022 - C-194/21

    Staatssecretaris van Financiën (Forclusion du droit à déduction) - Vorlage zur

    Das vorlegende Gericht weist außerdem darauf hin, dass diese Auslegung nicht mit der Rechtsprechung des Gerichtshofs vereinbar zu sein scheine, wie sie sich u. a. aus dem Urteil vom 12. April 2018, Biosafe - Indústria de Reciclagens (C-8/17, EU:C:2018:249, Rn. 36), und dem Urteil vom 30. April 2020, CTT - Correios de Portugal (C-661/18, EU:C:2020:335, Rn. 59), ergebe, wonach zum einen nach dem Grundsatz der Rechtssicherheit eine Ausschlussfrist - vorbehaltlich der Einhaltung der Grundsätze der Äquivalenz und der Effektivität - nicht mit der Mehrwertsteuerrichtlinie unvereinbar sei und zum anderen die Möglichkeit, das Abzugsrecht ohne zeitliche Beschränkung auszuüben, dem Grundsatz der Rechtssicherheit zuwiderliefe, der verlange, dass die steuerliche Lage des Steuerpflichtigen in Anbetracht seiner Rechte und Pflichten gegenüber der Steuerverwaltung nicht unbegrenzt lange offenbleiben könne.
  • EuGH, 30.09.2020 - C-233/19

    CPAS de Liège

  • FG Hamburg, 22.06.2020 - 4 K 144/17

    Energiesteuer: Steuerfreie Verwendung von Dieselkraftstoff für die Schifffahrt

  • FG Hamburg, 22.05.2020 - 4 K 113/18

    In Teilen inhaltsgleich mit dem Urteil des FG Hamburg vom 22.05.2018 4 K 85/19 -

  • EuGH, 02.09.2021 - C-502/20

    Institut des Experts en Automobiles - Vorlage zur Vorabentscheidung -

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