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   EuGH, 30.09.2020 - C-233/19   

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https://dejure.org/2020,28447
EuGH, 30.09.2020 - C-233/19 (https://dejure.org/2020,28447)
EuGH, Entscheidung vom 30.09.2020 - C-233/19 (https://dejure.org/2020,28447)
EuGH, Entscheidung vom 30. September 2020 - C-233/19 (https://dejure.org/2020,28447)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Europäischer Gerichtshof

    CPAS de Liège

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts - Richtlinie 2008/115/EG - Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger - An einer schweren Krankheit leidender Drittstaatsangehöriger - Rückkehrentscheidung - Gerichtlicher ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges (3)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2021, 130
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (19)

  • EuGH, 18.12.2014 - C-562/13

    Abdida - Vorlage zur Vorabentscheidung - Charta der Grundrechte der Europäischen

    Auszug aus EuGH, 30.09.2020 - C-233/19
    Nachdem das vorlegende Gericht die Möglichkeit verneint hat, B. Sozialhilfe zu gewähren, und sich dabei darauf gestützt hat, dass eine Rückkehr im Sinne der belgischen Sozialhilfevorschriften eventuell medizinisch nicht möglich sei, stellt es fest, dass die Entscheidung des Ausgangsrechtsstreits davon abhänge, wie sich die vom Gerichtshof im Urteil vom 18. Dezember 2014, Abdida (C-562/13, EU:C:2014:2453), zugrunde gelegte Lösung auswirke.

    Nach belgischem Recht habe die Klage keine aufschiebende Wirkung; diese könnte ihr aber auf der Grundlage des Urteils vom 18. Dezember 2014, Abdida (C-562/13, EU:C:2014:2453), zuerkannt werden.

    Sind die Art. 5 und 13 der Richtlinie 2008/115 in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 und Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union sowie Art. 14 Abs. 1 Buchst. b dieser Richtlinie im Licht des Urteils vom 18. Dezember 2014, Abdida (C-562/13, EU:C:2014:2453), dahin auszulegen, dass sie einer Klage gegen eine Entscheidung, die einen von einer schweren Erkrankung betroffenen Drittstaatsangehörigen anweist, das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats zu verlassen, aufschiebende Wirkung verleihen, wobei der Kläger vorbringt, dass die Vollstreckung dieser Entscheidung ihn der ernsthaften Gefahr einer schweren und irreversiblen Verschlechterung seines Gesundheitszustands aussetzen könnte,.

    Im Übrigen leitet sich, wie die Kommission betont, aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs ab, dass bestimmte Garantien bis zur Rückkehr, die die Befriedigung der Grundbedürfnisse der betreffenden Person umfassen können, nach Art. 14 Abs. 1 der Richtlinie 2008/115 in Fällen zu gewährleisten sind, in denen der betreffende Mitgliedstaat verpflichtet ist, dieser Person gegen eine gegen sie ergangene Rückkehrentscheidung einen Rechtsbehelf mit kraft Gesetzes aufschiebender Wirkung zu bieten, auch wenn sie sich illegal im Hoheitsgebiet des in Rede stehenden Mitgliedstaats aufhält (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 18. Dezember 2014, Abdida, C-562/13, EU:C:2014:2453, Rn. 53, 55 und 58 bis 60).

    In der vorliegenden Rechtssache ist offensichtlich, dass das vorlegende Gericht der in Art. 94 Buchst. c der Verfahrensordnung genannten Verpflichtung nachgekommen ist, indem es zum einen den im belgischen Recht bestehenden Zusammenhang zwischen den Wirkungen einer Rückkehrentscheidung und der Beschränkung des Bezugs von Sozialhilfe in dem im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Fall dargelegt und zum anderen seine Zweifel hinsichtlich der konkreten Schlussfolgerungen, die in diesem Fall aus dem Urteil vom 18. Dezember 2014, Abdida (C-562/13, EU:C:2014:2453), zu ziehen sind, zum Ausdruck gebracht hat.

    Eingangs ist darauf hinzuweisen, dass ein Drittstaatsangehöriger nach Art. 13 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2008/115 über einen wirksamen Rechtsbehelf gegen eine gegen ihn ergangene Rückkehrentscheidung verfügen muss, dieser Rechtsbehelf aber nicht notwendigerweise aufschiebende Wirkung hat (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 18. Dezember 2014, Abdida, C-562/13, EU:C:2014:2453, Rn. 43 und 44).

    Die Merkmale dieses Rechtsbehelfs sind jedoch im Einklang mit Art. 47 der Charta, wonach jede Person, deren durch das Recht der Union garantierte Rechte oder Freiheiten verletzt worden sind, das Recht hat, nach Maßgabe der in diesem Artikel vorgesehenen Bedingungen bei einem Gericht einen wirksamen Rechtsbehelf einzulegen, sowie im Einklang mit dem Grundsatz der Nichtzurückweisung, der insbesondere in Art. 19 Abs. 2 der Charta und Art. 5 der Richtlinie 2008/115 verankert ist, zu bestimmen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 18. Dezember 2014, Abdida, C-562/13, EU:C:2014:2453, Rn. 45 und 46, sowie vom 19. Juni 2018, Gnandi, C-181/16, EU:C:2018:465, Rn. 52 und 53).

    Dies ist zumal dann der Fall, wenn die Vollstreckung einer Rückkehrentscheidung einen unter einer schweren Krankheit leidenden Drittstaatsangehörigen der ernsthaften Gefahr einer schweren und irreversiblen Verschlechterung seines Gesundheitszustands aussetzt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 18. Dezember 2014, Abdida, C-562/13, EU:C:2014:2453, Rn. 53).

  • EuGH, 14.05.2020 - C-924/19

    Die Verwahrung von Asylbewerbern bzw. Drittstaatsangehörigen, die Gegenstand

    Auszug aus EuGH, 30.09.2020 - C-233/19
    Hingegen ist nach dem Grundsatz des Vorrangs des Unionsrechts jedes im Rahmen seiner Zuständigkeit angerufene nationale Gericht, sofern es eine nationale Regelung nicht den Anforderungen des Unionsrechts entsprechend auslegen kann, als Organ eines Mitgliedstaats verpflichtet, jede nationale Bestimmung, die einer Bestimmung des Unionsrechts, die in dem bei ihm anhängigen Rechtsstreit unmittelbare Wirkung hat, entgegensteht, unangewendet zu lassen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 24. Juni 2019, Pop?‚awski, C-573/17, EU:C:2019:530, Rn. 58 und 61, sowie vom 14. Mai 2020, 0rszágos Idegenrendészeti F?'igazgatóság Dél-alföldi Regionális Igazgatóság, C-924/19 PPU und C-925/19 PPU, EU:C:2020:367, Rn. 139).

    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs entfaltet Art. 47 der Charta aus sich heraus Wirkung und muss nicht durch Bestimmungen des Unionsrechts oder des nationalen Rechts konkretisiert werden, um dem Einzelnen ein Recht zu verleihen, das er als solches geltend machen kann (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 17. April 2018, Egenberger, C-414/16, EU:C:2018:257, Rn. 78, und vom 14. Mai 2020, 0rszágos Idegenrendészeti F?'igazgatóság Dél-alföldi Regionális Igazgatóság, C-924/19 PPU und C-925/19 PPU, EU:C:2020:367, Rn. 140).

    Das Gleiche gilt für Art. 13 Abs. 1 der Richtlinie 2008/115, da die Merkmale des dort vorgesehenen Rechtsbehelfs im Einklang mit Art. 47 der Charta zu bestimmen sind, der den Grundsatz des wirksamen gerichtlichen Rechtsschutzes bekräftigt (Urteil vom 14. Mai 2020, 0rszágos Idegenrendészeti F?'igazgatóság Dél-alföldi Regionális Igazgatóság, C-924/19 PPU und C-925/19 PPU, EU:C:2020:367, Rn. 141).

    Für den Fall, dass das vorlegende Gericht zu dem Ergebnis gelangen sollte, dass die belgischen Rechtsvorschriften einem Drittstaatsangehörigen, der sich in der in den Rn. 46 und 47 des vorliegenden Urteils beschriebenen Situation befindet, keinen Rechtsbehelf gegen die Rückkehrentscheidung bieten, der genauen, klaren und vorhersehbaren Regeln folgt und kraft Gesetzes die Aussetzung dieser Entscheidung nach sich zieht, hätte es daher die aufschiebende Wirkung der von diesem Drittstaatsangehörigen zur Aufhebung und Aussetzung der gegen ihn ergangenen Rückkehrentscheidung erhobenen Klage festzustellen, indem es nötigenfalls die nationalen Rechtsvorschriften, die ausschließen würden, dass diesem Rechtsbehelf eine solche Wirkung zukommen kann, unangewendet lässt (vgl. entsprechend Urteile vom 5. Juni 2018, Kolev u. a., C-612/15, EU:C:2018:392, Rn. 66, vom 29. Juli 2019, Torubarov, C-556/17, EU:C:2019:626, Rn. 77, und vom 14. Mai 2020, 0rszágos Idegenrendészeti F?'igazgatóság Dél-alföldi Regionális Igazgatóság, C-924/19 PPU und C-925/19 PPU, EU:C:2020:367, Rn. 144).

  • EuGH, 19.06.2018 - C-181/16

    Die Mitgliedstaaten dürfen nach der Ablehnung eines Antrags auf internationalen

    Auszug aus EuGH, 30.09.2020 - C-233/19
    Die Merkmale dieses Rechtsbehelfs sind jedoch im Einklang mit Art. 47 der Charta, wonach jede Person, deren durch das Recht der Union garantierte Rechte oder Freiheiten verletzt worden sind, das Recht hat, nach Maßgabe der in diesem Artikel vorgesehenen Bedingungen bei einem Gericht einen wirksamen Rechtsbehelf einzulegen, sowie im Einklang mit dem Grundsatz der Nichtzurückweisung, der insbesondere in Art. 19 Abs. 2 der Charta und Art. 5 der Richtlinie 2008/115 verankert ist, zu bestimmen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 18. Dezember 2014, Abdida, C-562/13, EU:C:2014:2453, Rn. 45 und 46, sowie vom 19. Juni 2018, Gnandi, C-181/16, EU:C:2018:465, Rn. 52 und 53).

    Der Gerichtshof hat aus den vorstehenden Überlegungen abgeleitet, dass der Rechtsbehelf gegen eine Rückkehrentscheidung kraft Gesetzes aufschiebende Wirkung haben muss, damit gegenüber dem betreffenden Drittstaatsangehörigen die Einhaltung der sich aus Art. 47 der Charta und dem Grundsatz der Nichtzurückweisung ergebenden Anforderungen gewährleistet ist, da der Drittstaatsangehörige durch die Vollstreckung dieser Entscheidung insbesondere tatsächlich der Gefahr einer gegen Art. 19 Abs. 2 der Charta verstoßenden Behandlung ausgesetzt sein könnte (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. Juni 2018, Gnandi, C-181/16, EU:C:2018:465, Rn. 56).

  • EuGH, 05.06.2018 - C-612/15

    Kolev u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 325 AEUV - Betrügereien oder

    Auszug aus EuGH, 30.09.2020 - C-233/19
    So hat er gegebenenfalls die Rechtslage zu ändern, um sicherzustellen, dass dem von einem Drittstaatsangehörigen eingelegten Rechtsbehelf in den in den Rn. 46 und 47 des vorliegenden Urteils genannten Fällen kraft Gesetzes aufschiebende Wirkung zukommt (vgl. entsprechend Urteil vom 5. Juni 2018, Kolev u. a., C-612/15, EU:C:2018:392, Rn. 65).

    Für den Fall, dass das vorlegende Gericht zu dem Ergebnis gelangen sollte, dass die belgischen Rechtsvorschriften einem Drittstaatsangehörigen, der sich in der in den Rn. 46 und 47 des vorliegenden Urteils beschriebenen Situation befindet, keinen Rechtsbehelf gegen die Rückkehrentscheidung bieten, der genauen, klaren und vorhersehbaren Regeln folgt und kraft Gesetzes die Aussetzung dieser Entscheidung nach sich zieht, hätte es daher die aufschiebende Wirkung der von diesem Drittstaatsangehörigen zur Aufhebung und Aussetzung der gegen ihn ergangenen Rückkehrentscheidung erhobenen Klage festzustellen, indem es nötigenfalls die nationalen Rechtsvorschriften, die ausschließen würden, dass diesem Rechtsbehelf eine solche Wirkung zukommen kann, unangewendet lässt (vgl. entsprechend Urteile vom 5. Juni 2018, Kolev u. a., C-612/15, EU:C:2018:392, Rn. 66, vom 29. Juli 2019, Torubarov, C-556/17, EU:C:2019:626, Rn. 77, und vom 14. Mai 2020, 0rszágos Idegenrendészeti F?'igazgatóság Dél-alföldi Regionális Igazgatóság, C-924/19 PPU und C-925/19 PPU, EU:C:2020:367, Rn. 144).

  • EuGH, 04.12.2018 - C-378/17

    The Minister for Justice and Equality und Commissioner of the Garda Síochána -

    Auszug aus EuGH, 30.09.2020 - C-233/19
    Daher ist der Gerichtshof grundsätzlich gehalten, über die ihm vorgelegten Fragen zu befinden, wenn sie die Auslegung des Unionsrechts betreffen (Urteil vom 4. Dezember 2018, Minister for Justice and Equality und Commissioner of An Garda Síochána, C-378/17, EU:C:2018:979, Rn. 26 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Der Gerichtshof kann die Beantwortung einer Vorlagefrage eines nationalen Gerichts nur ablehnen, wenn die erbetene Auslegung des Unionsrechts offensichtlich in keinem Zusammenhang mit den Gegebenheiten oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht, wenn das Problem hypothetischer Natur ist oder wenn der Gerichtshof nicht über die tatsächlichen und rechtlichen Angaben verfügt, die für eine zweckdienliche Beantwortung der ihm vorgelegten Fragen erforderlich sind (Urteil vom 4. Dezember 2018, Minister for Justice and Equality und Commissioner of An Garda Síochána, C-378/17, EU:C:2018:979, Rn. 27 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 14.05.2019 - C-55/18

    Arbeitgeber zur Zeiterfassung verpflichtet

    Auszug aus EuGH, 30.09.2020 - C-233/19
    Insoweit ist es Sache der innerstaatlichen Gerichte, unter Berücksichtigung aller Vorschriften des nationalen Rechts und unter Anwendung der von diesem anerkannten Auslegungsmethoden diese Vorschriften im Einklang mit der Richtlinie 2008/115 auszulegen und dabei gegebenenfalls eine gefestigte Rechtsprechung abzuändern, wenn sie auf einer Auslegung des nationalen Rechts beruht, die mit den Zielen dieser Richtlinie unvereinbar ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. Mai 2019, CCOO, C-55/18, EU:C:2019:402, Rn. 69 und 70).
  • EuGH, 17.04.2018 - C-414/16

    Das Erfordernis, dass Bewerber um eine bei der Kirche zu besetzende Stelle einer

    Auszug aus EuGH, 30.09.2020 - C-233/19
    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs entfaltet Art. 47 der Charta aus sich heraus Wirkung und muss nicht durch Bestimmungen des Unionsrechts oder des nationalen Rechts konkretisiert werden, um dem Einzelnen ein Recht zu verleihen, das er als solches geltend machen kann (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 17. April 2018, Egenberger, C-414/16, EU:C:2018:257, Rn. 78, und vom 14. Mai 2020, 0rszágos Idegenrendészeti F?'igazgatóság Dél-alföldi Regionális Igazgatóság, C-924/19 PPU und C-925/19 PPU, EU:C:2020:367, Rn. 140).
  • EuGH, 22.06.2010 - C-188/10

    Melki - Vorabentscheidungsersuchen - Art. 267 AEUV - Prüfung der Vereinbarkeit

    Auszug aus EuGH, 30.09.2020 - C-233/19
    Sofern sich die belgische Regierung auf ein kürzlich ergangenes Urteil der Cour de cassation (Kassationshof) beruft, das die Fragen des vorlegenden Gerichts beantworten könne, ist im Übrigen darauf hinzuweisen, dass dieser Umstand, selbst wenn das vorlegende Gericht an die in diesem Urteil enthaltene Entscheidung gebunden ist, ihm nicht das in Art. 267 AEUV vorgesehene Recht zu nehmen vermag, dem Gerichtshof Fragen nach der Auslegung des Unionsrechts vorzulegen, die es ihm ermöglichen sollen, ein unionsrechtskonformes Urteil zu erlassen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 22. Juni 2010, Melki und Abdeli, C-188/10 und C-189/10, EU:C:2010:363, Rn. 42).
  • EuGH, 24.06.2019 - C-573/17

    Poplawski - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in

    Auszug aus EuGH, 30.09.2020 - C-233/19
    Hingegen ist nach dem Grundsatz des Vorrangs des Unionsrechts jedes im Rahmen seiner Zuständigkeit angerufene nationale Gericht, sofern es eine nationale Regelung nicht den Anforderungen des Unionsrechts entsprechend auslegen kann, als Organ eines Mitgliedstaats verpflichtet, jede nationale Bestimmung, die einer Bestimmung des Unionsrechts, die in dem bei ihm anhängigen Rechtsstreit unmittelbare Wirkung hat, entgegensteht, unangewendet zu lassen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 24. Juni 2019, Pop?‚awski, C-573/17, EU:C:2019:530, Rn. 58 und 61, sowie vom 14. Mai 2020, 0rszágos Idegenrendészeti F?'igazgatóság Dél-alföldi Regionális Igazgatóság, C-924/19 PPU und C-925/19 PPU, EU:C:2020:367, Rn. 139).
  • EuGH, 08.03.2017 - C-14/16

    Euro Park Service - Vorlage zur Vorabentscheidung - Direkte Besteuerung -

    Auszug aus EuGH, 30.09.2020 - C-233/19
    Daher kann ein Mitgliedstaat im Rahmen der Regelung der Rechtsbehelfsverfahren gegen eine Rückkehrentscheidung hierfür einen spezifischen Rechtsbehelf zusätzlich zu einer Aufhebungsklage, der keine aufschiebende Wirkung zukommt und die ebenfalls gegen diese Entscheidung erhoben werden kann, vorsehen, sofern die anwendbaren nationalen Verfahrensregeln hinreichend genau, klar und vorhersehbar sind, damit der Rechtssuchende genau seine Rechte kennen kann (vgl. entsprechend Urteil vom 8. März 2017, Euro Park Service, C-14/16, EU:C:2017:177, Rn. 40).
  • EuGH, 29.07.2019 - C-556/17

    Torubarov

  • EuGH, 30.04.2020 - C-661/18

    CTT - Correios de Portugal - Vorlage zur Vorabentscheidung - Mehrwertsteuer -

  • EuGH, 17.12.1981 - 272/80

    Frans-Nederlandse Maatschappij voor biologische Producten

  • EuGH, 16.06.2015 - C-62/14

    Das von der EZB im September 2012 angekündigte OMT-Programm ist mit dem

  • EuGH, 10.12.2018 - C-621/18

    Wightman u.a. - Einseitige Rücknahme der EU-Austrittserklärung möglich

  • EuGH, 21.06.2016 - C-15/15

    Die mit der Androhung der Nichtigkeit verbundene Verpflichtung,

  • EuGH, 20.01.2016 - C-428/14

    Auf dem Gebiet des Wettbewerbs existieren die Kronzeugenregelungen der Union und

  • EuGH, 01.10.2019 - C-616/17

    Es gibt nichts, was die Gültigkeit der Verordnung über das Inverkehrbringen von

  • EuGH, 27.02.2014 - C-470/12

    Pohotovosť - Vorabentscheidungsersuchen - Verbraucherkreditvertrag -

  • BVerwG, 08.06.2022 - 1 C 24.21

    EuGH soll die Frage der Berücksichtigung des Kindeswohls und familiärer Bindungen

    Indes muss dieser Rechtsbehelf nicht notwendigerweise aufschiebende Wirkung haben (EuGH, Urteile vom 30. September 2020 - C-233/19 [ECLI:EU:C:2020:757], B. - Rn. 44 und - C-402/19 [ECLI:EU:C:2020:759], LM - Rn. 33 und Beschluss vom 5. Mai 2021 - C-641/20 [ECLI:EU:C:2021:374], VT - Rn. 22).

    Kraft Gesetzes aufschiebende Wirkung muss der Rechtsbehelf gegen eine Rückkehrentscheidung indes für den Fall haben, dass die Vollstreckung dieser Entscheidung den Drittstaatsangehörigen tatsächlich der ernsthaften Gefahr einer schwerwiegenden Beeinträchtigung geschützter Rechtsgüter aussetzen könnte (vgl. EuGH, Urteil vom 30. September 2020 - C-233/19, B. - Rn. 46 und 66).

    Dieser verfügt insoweit über einen gewissen Spielraum (EuGH, Urteil vom 30. September 2020 - C-233/19, B. - Rn. 48 f.; vgl. in anderem Zusammenhang auch BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2020 - 1 C 1.19 - BVerwGE 167, 366 Rn. 13).

    Gelangt ein innerstaatliches Gericht zu dem Ergebnis, dass die nationalen Rechtsvorschriften einem Drittstaatsangehörigen, der durch die Vollstreckung der Rückkehrentscheidung der Gefahr einer gegen Art. 19 Abs. 2 GRC verstoßenden Behandlung ausgesetzt sein könnte, keinen Rechtsbehelf gegen die Rückkehrentscheidung bieten, der genauen, klaren und vorhersehbaren Regeln folgt und kraft Gesetzes die Aussetzung dieser Entscheidung nach sich zieht, so hat es die aufschiebende Wirkung der von diesem Drittstaatsangehörigen zur Aufhebung und Aussetzung der gegen ihn ergangenen Rückkehrentscheidung erhobenen Klage festzustellen, indem es nötigenfalls die nationalen Rechtsvorschriften, die ausschließen, dass diesem Rechtsbehelf eine solche Wirkung zukommen kann, unangewendet lässt (EuGH, Urteil vom 30. September 2020 - C-233/19, B. - Rn. 57 und Beschluss vom 5. Mai 2021 - C-641/20, VT - Rn. 28).

  • Generalanwalt beim EuGH, 23.09.2021 - C-205/20

    Bezirkshauptmannschaft Hartberg-Fürstenfeld (Effet direct) - Vorlage zur

    63 Vgl. z. B. Urteile vom 19. November 2019, A. K. u. a. (Unabhängigkeit der Disziplinarkammer des Obersten Gerichts) (C-585/18, C-624/18 und C-625/18, EU:C:2019:982, Rn. 161), vom 19. Dezember 2019, Deutsche Umwelthilfe (C-752/18, EU:C:2019:1114, Rn. 42), vom 14. Mai 2020, Staatsanwaltschaft Offenburg (C-615/18, EU:C:2020:376, Rn. 69), vom 30. September 2020, CPAS Liège (C-233/19, EU:C:2020:757, Rn. 54), vom 15. April 2021, Braathens Regional Aviation (C-30/19, EU:C:2021:269, Rn. 58), und vom 18. Mai 2021, Asociatia "Forumul Judecatorilor din România" u. a. (C-83/19, C-127/19, C-195/19, C-291/19, C-355/19 und C-397/19, EU:C:2021:393, Rn. 248).
  • Generalanwalt beim EuGH, 30.09.2021 - C-389/20

    Hausangestellte in Spanien: Die Regelung, wonach Hausangestellte - bei denen es

    10 Vgl. Urteil vom 30. September 2020, CPAS de Liège (C-233/19, EU:C:2020:757, Rn. 36 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 24.06.2021 - C-550/19

    Obras y Servicios Públicos und Acciona Agua

    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass es nach ständiger Rechtsprechung im Rahmen des Vorabentscheidungsverfahrens nicht Sache des Gerichtshofs ist, nationale Rechtsvorschriften auszulegen (Urteil vom 30. September 2020, CPAS de Liège, C-233/19, EU:C:2020:757, Rn. 23 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 26.03.2021 - C-92/21

    Fedasil

    Dieses Ergebnis wird durch das Urteil vom 30. September 2020, CPAS de Liège (C-233/19, EU:C:2020:757), nicht in Frage gestellt, da im vorliegenden Fall der Zusammenhang zwischen dem im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Rechtsstreit, der die Zuweisung eines Antragstellers an eine Unterbringungseinrichtung, die die Überstellung begleitende Leistungen erbringt, betrifft, und der Anwendung von Art. 27 der Dublin-III-Verordnung nicht besteht.
  • EuGH, 26.03.2021 - C-134/21

    Fedasil

    Dieses Ergebnis wird durch das Urteil vom 30. September 2020, CPAS de Liège (C-233/19, EU:C:2020:757), nicht in Frage gestellt, da im vorliegenden Fall der Zusammenhang zwischen dem im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Rechtsstreit, der die Zuweisung eines Antragstellers an eine Unterbringungseinrichtung, die die Überstellung begleitende Leistungen erbringt, betrifft, und der Anwendung von Art. 27 der Dublin-III-Verordnung nicht besteht.
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