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   FG München, 02.05.2018 - 4 K 3181/16   

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FG München, 02.05.2018 - 4 K 3181/16 (https://dejure.org/2018,62461)
FG München, Entscheidung vom 02.05.2018 - 4 K 3181/16 (https://dejure.org/2018,62461)
FG München, Entscheidung vom 02. Mai 2018 - 4 K 3181/16 (https://dejure.org/2018,62461)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • BAYERN | RECHT

    ErbStG § § 1 Abs. 2 Nr. 2, § 7 Abs. 1 Nr. 1, § 7 Abs. 3, § 9 Abs. 1 Nr. 2
    Einordnung einer Zahlung aufgrund einer vor der Ehe abgeschlossenen Güterrechtsvereinbarung als freigebige Zuwendung i.S.d. § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG

  • IWW
  • rewis.io

    Einordnung einer Zahlung aufgrund einer vor der Ehe abgeschlossenen Güterrechtsvereinbarung als freigebige Zuwendung i.S.d. § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • IWW (Kurzinformation)

    Schenkungsteuer | Einordnung einer Zahlung aufgrund einer vor der Ehe abgeschlossenen Güterrechtsvereinbarung als freigebige Zuwendung

  • datenbank.nwb.de (Leitsatz)

    Zahlung aufgrund einer vor der Ehe abgeschlossenen Güterrechtsvereinbarung als freigebige Zuwendung

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (16)

  • BFH, 17.10.2007 - II R 53/05

    Teilverzicht auf nachehelichen Unterhalt gegen Geldzuwendung bei Beginn der Ehe

    Auszug aus FG München, 02.05.2018 - 4 K 3181/16
    Für die zutreffende - irrtumsausschließende - Vorstellung des Zuwendenden von dem Begriff der (Un-)Entgeltlichkeit genügt es, wenn er dessen rechtlich-sozialen Bedeutungsgehalt "nach Laienart" zutreffend erfasst; eine exakte juristische Subsumtion ist nicht erforderlich (BFH-Urteil vom 17. Oktober 2007 II R 53/05, BFHE 218, 409, BStBl II 2008, 256 m.w.N.).

    Das Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht folgt dieser zivilrechtlichen Qualifizierung nicht, sondern stellt auf die objektive Unentgeltlichkeit ab (BFH-Urteil vom 17. Oktober 2007 II R 53/05, BFHE 218, 409, BStBl II 2008, 256).

    Dies gilt nicht nur, wenn der Erwerb nach seinem Eintreten selbst der Schenkung- oder Erbschaftsteuer unterliegen würde, sondern auch dann, wenn auf die Chance verzichtet wird, Vermögenswerte zu erlangen, die wie nach § 5 Abs. 2 ErbStG die Ausgleichsforderung bei Beendigung des Güterstands der Zugewinngemeinschaft (§ 1378 BGB) nicht zum Erwerb i.S. der §§ 3 und 7 ErbStG gehören (BFH-Urteil in BFHE 218, 409 m.w.N.).

    (7) Zwar ist der Klägerin zuzustimmen, dass in dem, dem BFH-Urteil in BFHE 218, 409 zugrundeliegenden Sachverhalt eine Ausgleichszahlung ("Sofortabfindung") für einen ehevertraglich vereinbarten Teilverzicht auf nachehelichen Unterhalt geleistet worden ist.

    Gleichwohl sind nach Auffassung des Gerichts die Grundsätze des BFH-Urteils in BFHE 218, 409 auf den Streitfall anzuwenden.

  • BFH, 08.03.2006 - IX R 78/01

    Ausgleichszahlungen auf Grund einer Vereinbarung nach § 1408 Abs. 2 BGB und damit

    Auszug aus FG München, 02.05.2018 - 4 K 3181/16
    (8) Auch ist das von der Klägerin angeführte BFH-Urteil vom 8. März 2006 IX R 78/01, BFHE 212, 514, BStBl II 2006, 448 auf den Streitfall nicht anwendbar.

    Zum einen lag dem BFH-Urteil in BFHE 212, 514 ein anderer Sachverhalt zu Grunde; so haben dort die Eheleute nach Heirat und Trennung, aber vor der Scheidung im Rahmen einer notariellen Vereinbarung den Versorgungsausgleich ausgeschlossen.

    Im Streitfall hingegen wurde der Ehevertrag bereits vor Eheschließung vereinbart mit der Folge, dass im Gegensatz zu der dem BFH-Urteil in BFHE 212, 514 zu Grunde liegenden Sachverhalt, etwaige Ausgleichsansprüche der Ehefrau für den vermeintlichen "Verzicht" auf einen etwaigen späteren Zugewinnausgleichanspruch der Höhe nach in keiner Weise beim Abschluss des Ehevertrags im Jahr 1998 absehbar waren.

  • BFH, 26.01.1971 - II B 32/70

    Grundstücksübertragung - Ehescheidungsverfahrens - Abfindung der gesetzlichen

    Auszug aus FG München, 02.05.2018 - 4 K 3181/16
    (10) Auch ist der BFH-Beschluss vom 26. Januar 1971 II B 32/70, BFHE 101, 136, BStBl. II 1971, 184 auf den Streitfall nicht anwendbar, da der dort zu Grunde liegende Sachverhalt wesentlich vom Streitfall abweicht.

    Dem BFH-Beschluss in BFHE 101, 136 lag ein im Rahmen einer Ehescheidung geschlossener "Vergleich" zur Abfindung der gesetzlichen Unterhaltsansprüche zu Grunde.

    Im Übrigen waren im Streitfall - entgegen der Sachverhaltskonstellation in BFHE 101, 136 - zu Gunsten der Klägerin noch keinerlei Ansprüche entstanden.

  • BFH, 02.03.1994 - II R 59/92

    Schenkungsteuerpflicht unbenannter Zuwendungen an Ehegatten (§ 7 ErbStG )

    Auszug aus FG München, 02.05.2018 - 4 K 3181/16
    (2) Die Zuwendung ist freigebig, wenn sie (objektiv) unentgeltlich (BFH-Urteil vom 2. März 1994 II R 59/92, BStBl II 1994, 366), d.h. mit keinerlei Gegenleistung verbunden ist (Gebel in Troll/Gebel/Jülicher/Gottschalk, ErbStG-Kommentar, Stand Juni 2017, § 7 Rn. 144, 146).

    Erfasst sind alle Leistungen des Bedachten, die mit der Zuwendung in einem rechtlichen, d.h. synallagmatischen, kausalen oder konditionalen Zusammenhang stehen (BFH-Urteile vom 2. März 1994 II R 59/92, BStBl II 1994, 366; vom 30. März 1994 II R 105/93, BFH/NV 1995, 70; vom 27. November 2013 II R 25/12, BFH/NV 2014, 537; Gebel a.a.O., § 7 Rn. 146).

    (1) Der Unentgeltlichkeit steht es schon nicht entgegen, wenn Zuwendungen unter Ehegatten der ehelichen Gemeinschaft dienen (BFH-Urteil vom 2. März 1994 II R 59/92, BFHE 173, 432, BStBl II 1994, 366).

  • BFH, 27.11.2013 - II R 25/12

    Schenkungsteuerpflicht von Zuwendungen innerhalb einer eheähnlichen Gemeinschaft

    Auszug aus FG München, 02.05.2018 - 4 K 3181/16
    Erfasst sind alle Leistungen des Bedachten, die mit der Zuwendung in einem rechtlichen, d.h. synallagmatischen, kausalen oder konditionalen Zusammenhang stehen (BFH-Urteile vom 2. März 1994 II R 59/92, BStBl II 1994, 366; vom 30. März 1994 II R 105/93, BFH/NV 1995, 70; vom 27. November 2013 II R 25/12, BFH/NV 2014, 537; Gebel a.a.O., § 7 Rn. 146).

    Davon abgesehen kann die Eingehung einer Ehe bzw. nichtehelichen Lebensgemeinschaft auch nicht in Geld veranschlagt werden und muss daher nach § 7 Abs. 3 ErbStG bei der Feststellung, ob eine Bereicherung des Empfängers der Zuwendung vorliegt, unberücksichtigt bleiben (vgl. BFH-Urteil vom 27. November 2013 II R 25/12, BFH/NV 2014, 537).

  • BFH, 29.10.1997 - II R 60/94

    Zuwendungen bei Geschäftsbeziehungen

    Auszug aus FG München, 02.05.2018 - 4 K 3181/16
    (3) In subjektiver Hinsicht verlangt eine freigebige Zuwendung, dass der Zuwendende in dem Bewusstsein handelt, die Zuwendung unentgeltlich vorzunehmen (BFH-Urteil vom 29. Oktober 1997 II R 60/94, BStBl II 1997, 832).

    (11) Schließlich vermag das von der Klägerin zitierte BFH-Urteil vom 29. Oktober 1997 II R 60/94, BFHE 183, 253, BStBl. II 1997, 832 der Klage nicht zum Erfolg verhelfen.

  • BFH, 28.06.2007 - II R 12/06

    Übertragung von Wirtschaftsgütern zur Abgeltung eines rechtsgeschäftlich

    Auszug aus FG München, 02.05.2018 - 4 K 3181/16
    Freiwillig eingegangene Leistungspflichten schließen die Unentgeltlichkeit nicht aus (BFH-Urteil vom 28. Juni 2007 II R 12/06, BFH/NV 2007, 2014).

    Sie ist deshalb als solche nicht geeignet, Gegenstand einer die Freigebigkeit ausschließenden Gegenleistung zu sein (vgl. BFH-Urteil vom 28. Juni 2007 II R 12/06, BFHE 217, 260, BStBl II 2007, 785 m.w.N.).

  • BFH, 09.12.2009 - II R 22/08

    Schenkungsteuerpflicht bei Zustiftung an eine (Familien-) Stiftung

    Auszug aus FG München, 02.05.2018 - 4 K 3181/16
    (1) Dieser Schenkungsteuertatbestand setzt objektiv eine Vermögensverschiebung voraus, d.h. eine Vermögensminderung auf der Seite des Zuwendenden und eine Vermögensmehrung auf der Seite des Bedachten, und subjektiv den Willen des Zuwendenden zur Freigebigkeit (Bundesfinanzhof -BFHUrteil vom 9. Dezember 2009 II R 22/08, BFHE 228, 165, BStBl II 2010, 363).
  • BFH, 10.11.2004 - II R 44/02

    Mittelbare Grundstücksschenkung - Ehebedingte Zuwendung

    Auszug aus FG München, 02.05.2018 - 4 K 3181/16
    Für die Bestimmung des Zuwendungsgegenstandes ist daher nicht allein das Schenkungsversprechen entscheidend, sondern wie sich die Vermögensmehrung im Zeitpunkt der Ausführung der Zuwendung beim Bedachten darstellt, d.h. worüber er im Verhältnis zum Schenker endgültig tatsächlich und rechtlich frei verfügen kann (BFH-Urteil vom 10. November 2004 II R 44/02, BStBl. II 2005, 188).
  • BFH, 25.01.2001 - II R 39/98

    Maßgeblichkeit des zivilrechtlichen Herausgabeanspruchs

    Auszug aus FG München, 02.05.2018 - 4 K 3181/16
    Erforderlich ist, dass der Empfänger über den Zuwendungsgegenstand im Verhältnis zum Zuwendenden tatsächlich und rechtlich frei verfügen kann (BFH-Urteile vom 26. September 1990 II R 50/88, BFHE 162, 139, BStBl II 1991, 32 und vom 25. Januar 2001 II R 39/98, BFH/NV 2001, 908) - dann ist die Schenkung ausgeführt (z.B. BFH-Urteil vom 6. März 1985 II R 19/84, BFHE 143, 291, BStBl II 1985, 382.).
  • BFH, 28.11.2007 - X R 11/07

    Verteilung der Beweislast bei weder beim Steuerpflichtigen noch beim FA

  • BFH, 02.03.2006 - II R 57/04

    ErbSt: Tod des Erblassers durch Brandunfall, Wertermittlung

  • BFH, 06.03.1985 - II R 19/84

    Schenkung eines zu errichtenden Gebäudes

  • BFH, 26.09.1990 - II R 50/88

    Gegenstand der Schenkung bei Zuwendung des Erlöses aus einem Grundstücksverkauf

  • BFH, 30.03.1994 - II R 105/93

    Vorliegen einer unbenannten ehebedingten Zuwendung - Gewährung eines

  • BFH, 28.11.1967 - II 72/63

    Scheidungsvereinbarung - Unterhalt - Scheidungsurteil - Unterhaltspflicht -

  • BFH, 01.09.2021 - II R 40/19

    Abfindungszahlung im Scheidungsfall

    Auf die Revision der Klägerin werden das Urteil des Finanzgerichts München vom 02.05.2018 - 4 K 3181/16, die Einspruchsentscheidung vom 25.10.2016 und der Schenkungsteuerbescheid vom 14.09.2015 aufgehoben.

    Die Klägerin beantragt, das Urteil des FG vom 02.05.2018 - 4 K 3181/16, die Einspruchsentscheidung vom 25.10.2016 und den Schenkungsteuerbescheid vom 14.09.2015 aufzuheben.

  • FG Hamburg, 23.09.2020 - 3 K 136/19

    Ehevertrag und Schenkungsteuer

    Da es allerdings eine strikte Maßgeblichkeit des Zivilrechts für die Anwendung steuerrechtlicher Normen nicht gibt - was auch der Kläger nicht behauptet -, ist eine eigenständige steuerrechtliche Beurteilung für den erkennenden Senat noch kein Grund, von der Rechtsprechung des BFH abzuweichen (ebenso FG München, Urteil vom 2. Mai 2018, 4 K 3181/16, EFG 2020, 796; Geck in Kapp/Ebeling, Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz, Stand: Mai 2019, § 5 Rdnr. 94, Stand: August 2019, § 7 Rdnr. 159, 160; Schuck in Viskorf/Schuck/Wälzholz, Erbschafteuer- und Schenkungsteuergesetz, Bewertungsgesetz - Kommentar, § 7 Rn 14; wohl auch Weinmann in Moench/Weinmann, Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz, Stand: Februar 2019, § 7 Rdnr. 138).

    Es ist deshalb nicht möglich, die Höhe der etwaigen Ausgleichsansprüche von F zu ermitteln und auf diese Weise dem Verzicht auf die noch nicht bestehenden Ansprüche einen bestimmten Wert beizumessen (vgl. BFH, Urteil vom 17. Oktober 2007, II R 53/05, BFHE 218, 409, BStBl II 2008, 256; FG München, Urteil vom 2. Mai 2018, 4 K 3181/16, EFG 2020, 796).

    In dem Umstand der Revisionszulassung gegen das Urteil des FG München vom 2. Mai 2018 (4 K 3181/16, EFG 2020, 796) durch den BFH (Beschluss vom 8.11.2019, II B 57/18, Az. des Revisionsverfahren II R 40/19), kann nicht geschlossen werden, dass der BFH Entscheidungen in Fällen wie dem hier vorliegenden nunmehr grundsätzliche Bedeutung beimisst.

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