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   FG München, 24.01.2023 - 12 K 200/21   

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FG München, 24.01.2023 - 12 K 200/21 (https://dejure.org/2023,25270)
FG München, Entscheidung vom 24.01.2023 - 12 K 200/21 (https://dejure.org/2023,25270)
FG München, Entscheidung vom 24. Januar 2023 - 12 K 200/21 (https://dejure.org/2023,25270)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • BAYERN | RECHT

    AVB § 16 Abs. 2, § 20; VVG § 44 Abs. 1 S. 1; AO § 174 Abs. 5
    Zurechnung von Einkünften aus einer Leibrente

  • rewis.io

    Rente, Leistungen, Verkehrsunfall, Versicherungsvertrag, Versicherungsnehmer, Versicherung, Revision, Bescheid, Versicherer, Auslegung, Nachzahlung, Versicherungsleistung, Einkommensteuerbescheid, Rechnung, im eigenen Namen, Zeitpunkt des Vertragsschlusses, Vertrag ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

Kurzfassungen/Presse

  • datenbank.nwb.de (Leitsatz)

    Leistungsempfänger bei Einkünften aus einer Leibrente

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (13)

  • BGH, 15.07.2020 - IV ZR 4/19

    Auslegung einer Berufsunfähigkeitsversicherung als Versicherung für fremde

    Auszug aus FG München, 24.01.2023 - 12 K 200/21
    Dass eine Versicherung auf fremde Rechnung vorliege, ergebe sich insbesondere aus den im Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 15. Juli 2020 IV ZR 4/19 dargestellten Rechtsgrundsätzen.

    Darüber hinaus gilt für die Vertragsauslegung: Für die Abgrenzung zwischen einer Eigenversicherung des Versicherungsnehmers, in der die versicherte Person lediglich Gefahrsperson ist, und einer Versicherung für fremde Rechnung kommt es entscheidend auf den Inhalt der getroffenen Vereinbarungen und die nach diesen Vereinbarungen geschützten Interessen an (BGH-Urteil vom 15. Juli 2020 IV ZR 4/19, VersR 2020, 1097, Rz. 18 juris).

    In einem solchen Fall bleibt die versicherte Person nur Gefahrsperson, der aus dem Versicherungsvertrag keine eigenen Rechte erwachsen (BGH in VersR 2020, 1097).

    Eine Versicherung für fremde Rechnung liegt aber vor, wenn mit dem Vertrag ausschließlich oder jedenfalls neben dem Eigeninteresse des Versicherungsnehmers auch das eigene Interesse der versicherten Person versichert werden soll (BGH in VersR 2020, 1097).

    Bei der Absicherung von Familienmitgliedern vor den Folgen gesundheitlicher Beeinträchtigungen kann in der Regel nicht davon ausgegangen werden, dass diese nur im Interesse des Versicherungsnehmers liege, mögen diese Beeinträchtigungen auch wegen unterhaltsrechtlicher Pflichten finanzielle Folgen für ihn haben (BGH in VersR 2020, 1097; zustimmend Schaaf in Schwintowski/Brömmelmeyer/ Ebers, Praxiskommentar zum VVG, 4. Aufl. 2021, § 43 VVG Rz. 30).

    In der Berufsunfähigkeitsversicherung ist das versicherte Interesse regelmäßig der Schutz des Versicherten vor gesundheitsbedingten Einbußen seiner Fähigkeit, die bisherige Erwerbstätigkeit auszuüben, und den damit verbundenen wirtschaftlichen Risiken und Statusverlusten (BGH in VersR 2020, 1097).

    Dennoch kann die versicherte Person bei der Berufsunfähigkeitsversicherung sowohl Gefahrsperson bei einer Versicherung auf eigene Rechnung oder der Versicherte bei einer Versicherung für fremde Rechnung sein; die Frage ist durch Auslegung des Versicherungsvertrages zu bestimmen (BGH in VersR 2020, 1097).

    Zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses konnte ein Interesse des Beigeladenen, sich vor gesundheitsbedingten Einbußen seiner Fähigkeit zu schützen, die bisherige (vgl. BGH in VersR 2020, 1097 Rz. 17 und Rz. 20 juris) Erwerbstätigkeit auszuüben, noch nicht vorhanden sein.

    c) Da im Streitfall keine Versicherung für fremde Rechnung vorliegt, scheidet auch die Annahme eines gesetzlichen Treuhandverhältnisses zwischen der Klägerin und dem Beigeladenen aus (vgl. dazu BGH-Urteil in VersR 2020, 1097 Rz. 29 juris; BGH-Urteil vom 12. Dezember 1990 IV ZR 213/89, BGHZ 113, 151 Rn. 15 juris; Brand in Bruck/Möller, VVG, 9. Aufl. 2010, § 43 VVG Rz. 2; jeweils m.w.N.).

  • BFH, 22.01.1991 - X R 97/89

    Ertragsanteil einer mehrfach hintereinander auf Zeit bewilligten

    Auszug aus FG München, 24.01.2023 - 12 K 200/21
    aa) Der "Beginn der Rente" (Kopfleiste der Ertragswerttabelle des § 22 Nr. 1 Buchst. a Satz 3 EStG) bzw. der "Beginn des Rentenbezugs" (Kopfleiste der Ertragswerttabelle des § 55 Abs. 2 EStDV) bedeutet die Entstehung des Rentenanspruchs (BFH-Urteil vom 22. Januar 1991 X R 97/89, BFHE 164, 304, BStBl II 1991, 686).

    (1) Die "voraussichtliche Laufzeit" (§ 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. bb Satz 3 EStG) entspricht der von dem Rentenversicherungsträger festgelegten Dauer der "Rente auf Zeit" (BFH-Urteil vom 22. Januar 1991 X R 97/89, BFHE 164, 304, BStBl II 1991, 686, Rn. 12 zu § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Satz 2 EStG a.F.).

    bb Satz 3 EStG für die gesamte Dauer des Rentenbezugs (BFH-Urteile vom 12. Juli 1989 X R 33/86, BFHE 158, 232, BStBl II 1989, 1012, m.w.N.; in BFHE 164, 304, BStBl II 1991, 686 und in BFH/NV 2005, 1053).

  • BFH, 09.02.2005 - X R 11/02

    Private Berufsunfähigkeitsrente - abgekürzte Leibrente

    Auszug aus FG München, 24.01.2023 - 12 K 200/21
    Das gilt auch für den (regelmäßig vorliegenden) Fall, dass die Fortzahlung der Rente unter der auflösenden Bedingung des Wegfalls der Berufsunfähigkeit steht und der Versicherer das Fortbestehen der Berufsunfähigkeit in mehr oder minder regelmäßigen Abständen ärztlich überprüfen lässt (BFH-Urteile vom 9. Februar 2005 X R 17/04, BFH/NV 2005, 1259 und X R 11/02, BFH/NV 2005, 1053).

    bb Satz 3 EStG für die gesamte Dauer des Rentenbezugs (BFH-Urteile vom 12. Juli 1989 X R 33/86, BFHE 158, 232, BStBl II 1989, 1012, m.w.N.; in BFHE 164, 304, BStBl II 1991, 686 und in BFH/NV 2005, 1053).

  • BFH, 04.12.2012 - X B 151/11

    Verfassungsgemäße Ertragsanteilsbesteuerung einer privaten

    Auszug aus FG München, 24.01.2023 - 12 K 200/21
    bb Satz 5 EStG i.V.m. § 55 Abs. 2 EStDV besteuert wird, sofern nach den vertraglichen Bedingungen der Versicherung die Rentenansprüche nicht nur beim Tod des Versicherten, sondern auch dann erlöschen, wenn die Prämienzahlungsdauer der Hauptversicherung abläuft oder - wie im Streitfall - die Berufsunfähigkeit wegfällt (BFH-Beschluss vom 4. Dezember 2012 X B 151/11, BFH/NV 2013, 534; BFH-Urteil vom 13. April 2011 X R 54/09, BFHE 233, 487, BStBl II 2011, 910, Rz. 13; Herskens, Gesetzliche Erwerbsminderungsrenten und private Berufsunfähigkeitsrenten, EStB 2018, 295-300; Neudenberger/Wernsmann in Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, EStG, § 22 EStG Rz. B 145 [Nov.

    Die Rente aus der Berufsunfähigkeitsversicherung ist damit als Rente mit einer voraussichtlichen Laufzeit vom 1. Juli 2014 bis 30. September 2051, also von 37 Jahren und 3 Monaten einzuschätzen (BFH-Beschluss vom 4. Dezember 2012 X B 151/11, BFH/NV 2013, 534).

  • BGH, 12.12.1990 - IV ZR 213/89

    Rechtsnatur der Vertrauensschadensversicherung

    Auszug aus FG München, 24.01.2023 - 12 K 200/21
    c) Da im Streitfall keine Versicherung für fremde Rechnung vorliegt, scheidet auch die Annahme eines gesetzlichen Treuhandverhältnisses zwischen der Klägerin und dem Beigeladenen aus (vgl. dazu BGH-Urteil in VersR 2020, 1097 Rz. 29 juris; BGH-Urteil vom 12. Dezember 1990 IV ZR 213/89, BGHZ 113, 151 Rn. 15 juris; Brand in Bruck/Möller, VVG, 9. Aufl. 2010, § 43 VVG Rz. 2; jeweils m.w.N.).
  • BFH, 11.11.2010 - IV R 17/08

    Vorruhestandsbeihilfe des Freistaates Sachsen: Kein Wahlrecht zur

    Auszug aus FG München, 24.01.2023 - 12 K 200/21
    Dem Beigeladenen werden keine Kosten auferlegt (§ 135 Abs. 3 FGO), weil sein Antrag mit dem der unterlegenen Kläger - weitgehend - übereinstimmt und nicht zu Mehrkosten geführt hat (BFH-Urteil vom 11. November 2010 IV R 17/08, BFHE 232, 28, BStBl II 2011, 716).
  • BFH, 09.02.2005 - X R 17/04

    Ertragsanteil einer privaten Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung

    Auszug aus FG München, 24.01.2023 - 12 K 200/21
    Das gilt auch für den (regelmäßig vorliegenden) Fall, dass die Fortzahlung der Rente unter der auflösenden Bedingung des Wegfalls der Berufsunfähigkeit steht und der Versicherer das Fortbestehen der Berufsunfähigkeit in mehr oder minder regelmäßigen Abständen ärztlich überprüfen lässt (BFH-Urteile vom 9. Februar 2005 X R 17/04, BFH/NV 2005, 1259 und X R 11/02, BFH/NV 2005, 1053).
  • BFH, 23.01.1985 - II R 2/83

    Revision - Kostentragung - Beigeladener

    Auszug aus FG München, 24.01.2023 - 12 K 200/21
    Aus demselben Grund waren auch die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen nicht aus Billigkeitsgründen nach § 139 Abs. 4 FGO zu erstatten (BFH-Urteil vom 23. Januar 1985 II R 2/83, BFHE 143, 119, BStBl II 1985, 368).
  • BFH, 12.07.1989 - X R 33/86

    Wiederauflebende Witwen-/Witwerrente keine neue Leibrente

    Auszug aus FG München, 24.01.2023 - 12 K 200/21
    bb Satz 3 EStG für die gesamte Dauer des Rentenbezugs (BFH-Urteile vom 12. Juli 1989 X R 33/86, BFHE 158, 232, BStBl II 1989, 1012, m.w.N.; in BFHE 164, 304, BStBl II 1991, 686 und in BFH/NV 2005, 1053).
  • BFH, 13.04.2011 - X R 54/09

    Erwerbsminderungsrenten sind mit dem Besteuerungsanteil zu besteuern -

    Auszug aus FG München, 24.01.2023 - 12 K 200/21
    bb Satz 5 EStG i.V.m. § 55 Abs. 2 EStDV besteuert wird, sofern nach den vertraglichen Bedingungen der Versicherung die Rentenansprüche nicht nur beim Tod des Versicherten, sondern auch dann erlöschen, wenn die Prämienzahlungsdauer der Hauptversicherung abläuft oder - wie im Streitfall - die Berufsunfähigkeit wegfällt (BFH-Beschluss vom 4. Dezember 2012 X B 151/11, BFH/NV 2013, 534; BFH-Urteil vom 13. April 2011 X R 54/09, BFHE 233, 487, BStBl II 2011, 910, Rz. 13; Herskens, Gesetzliche Erwerbsminderungsrenten und private Berufsunfähigkeitsrenten, EStB 2018, 295-300; Neudenberger/Wernsmann in Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, EStG, § 22 EStG Rz. B 145 [Nov.
  • BFH, 08.07.2020 - X R 6/19

    Steuerbarkeit und -pflicht eines Gastarztstipendiums

  • BFH, 14.04.2015 - IX R 35/13

    Vergütung für die Verpfändung eines GmbH-Anteils zur Sicherung eines Darlehens in

  • OLG Oldenburg, 29.03.2012 - 5 U 11/11

    Darlegungs- und Beweislast des Versicherers für den Zeitpunkt des Eintritts des

  • VG Frankfurt/Main, 15.02.2021 - 12 L 2888/20

    Straßenverkehrsbeschränkung im Wege des Verkehrsversuchs

    Die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin vom 26.01.2021 (Aktenzeichen 12 K 200/21.F) gegen die verkehrsbehördliche Anordnung der Antragsgegnerin vom 01.03.2020 wird angeordnet.

    (12 K 200/21.F).

    Der Antrag der Antragstellerin, die nicht anwaltlich vertreten ist, ist gemäß §§ 122 Abs. 1, 88 VwGO dahingehend auszulegen, dass er auf die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage vom 26.01.2021 (12 K 200/21.F) gegen die verkehrsbehördliche Anordnung der Antragsgegnerin zur mittigen Sperrung der B-Straße für den Pkw- und Lkw-Verkehr gerichtet ist.

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