Finanzgerichtsordnung
Dritter Teil - Kosten und Vollstreckung (§§ 135 - 154) |
Abschnitt I - Kosten (§§ 135 - 149) |
(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, soweit er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) 1Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so haften diese nach Kopfteilen. 2Bei erheblicher Verschiedenheit ihrer Beteiligung kann nach Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.
Rechtsprechung zu § 135 FGO
41.262 Entscheidungen zu § 135 FGO in unserer Datenbank:
- BFH, 14.02.2024 - VIII B 108/22
Kostentragung durch den Beigeladenen
Zum selben Verfahren:
- FG Hessen, 30.01.2024 - 11 Ko 1250/23
- BFH, 27.10.2023 - I E 4/23
Erinnerung gegen den Kostenansatz; Streitwert in einem "Goldfinger-Fall"
- FG Düsseldorf, 08.04.2024 - 4 K 569/23
- BFH, 30.01.2024 - III R 15/23
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