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   FG Niedersachsen, 02.02.2015 - 15 V 207/14   

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FG Niedersachsen, 02.02.2015 - 15 V 207/14 (https://dejure.org/2015,1940)
FG Niedersachsen, Entscheidung vom 02.02.2015 - 15 V 207/14 (https://dejure.org/2015,1940)
FG Niedersachsen, Entscheidung vom 02. Februar 2015 - 15 V 207/14 (https://dejure.org/2015,1940)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    § 131 Abs. 1 AO; § 319 AO; § 850c Abs. 4 ZPO
    Anfechtung einer gegenüber dem anderen Ehegatten als Schuldner ergangene Pfändungs- und Einziehungsverfügung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anfechtung einer gegenüber dem anderen Ehegatten als Schuldner ergangene Pfändungs- und Einziehungsverfügung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anfechtung einer Pfändungs- und Einziehungsverfügung bzw. einer Anordnung nach § 319 AO i.V.m. § 850c Abs. 4 ZPO durch unterhaltsberechtigte Person; Widerruf einer Anordnung über die teilweise Nichtberücksichtigung einer unterhaltsberechtigten Person

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Anfechtung einer Pfändungs- und Einziehungsverfügung bzw. einer Anordnung nach § 319 AO i.V.m. § 850c Abs. 4 ZPO durch unterhaltsberechtigte Person; Widerruf einer Anordnung über die teilweise Nichtberücksichtigung einer unterhaltsberechtigten Person

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • EFG 2015, 740
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (44)

  • BGH, 05.04.2005 - VII ZB 28/05

    Berücksichtigung des Ehegatten bei der Berechnung der pfändbaren Bezüge

    Auszug aus FG Niedersachsen, 02.02.2015 - 15 V 207/14
    Nach dem BGH-Beschluss vom 5. April 2005 VII ZB 28/05 (NJW-RR 2005, 1239) sei insoweit ein Aufschlag von 30 bis 50 v.H. regelmäßig nicht zu beanstanden.

    Sie hat unter Einbeziehung aller wesentlichen Umstände des Einzelfalls zu erfolgen (vgl. BGH-Beschlüsse vom 21. Dezember 2004 IXa ZB 142/04, NJW-RR 2005, 795; in NJW-RR 2005, 1239, unter II. 3. der Gründe).

    Eigene Einkünfte des Unterhaltsberechtigten, die ihm für seinen Lebensunterhalt zur Verfügung stehen, sind dergestalt zu berücksichtigen, dass für dessen damit bereits gedeckten Bedarf dem Schuldner ein Einkommensbetrag nicht unpfändbar verbleiben muss (BGH-Beschluss in NJW-RR 2005, 1239, 1240, unter II. 3. der Gründe).

    Insbesondere sollen an die Prüfung der Umstände keine überspannten Anforderungen gestellt werden, um das Vollstreckungsverfahren praktikabel zu gestalten (BGH-Beschluss in NJW-RR 2005, 1239, 1240, unter II. 3. der Gründe).

    Für die Ausübung billigen Ermessens können Pfändungsfreibeträge und Unterhaltssätze indes Anhalt geben (BGH-Beschlüsse in NJW-RR 2005, 795, 797 und in NJW-RR 2005, 1239, 1240).

    Ermessensfehlerhaft ist es aber, dieselbe Berechnungsformel unterschiedslos auf verschiedenartige Fallgestaltungen anzuwenden (BGH-Beschluss in NJW-RR 2005, 1239; Zöller/Stöber, ZPO, 30. Aufl., § 850c Rz 15a).

    Nach dem BGH-Beschluss in NJW-RR 2005, 1239 ist ein Zuschlag von 30 bis 50 v. H. nicht zu beanstanden.

    Auf den Grundfreibetrag des § 850c Abs. 1 Satz 1 ZPO kann dagegen nicht ohne Weiteres nicht abgestellt werden; er dient auch dazu, Wohnungsmiete und andere Grundkosten des Haushalts, somit Kosten abzudecken, die sich bei mehreren Personen nicht proportional zur Personenzahl erhöhen (BGH-Beschluss in NJW-RR 2005, 1239, 1240).

  • FG Niedersachsen, 28.01.2015 - 15 K 196/14

    Ablehnung der Prozesskostenhilfe (PKH) bei unvollständigen Angaben über die

    Auszug aus FG Niedersachsen, 02.02.2015 - 15 V 207/14
    Das sog. isolierte PKH-Bewilligungsverfahren wurde unter dem Aktenzeichen 15 K 196/14 (PKH) geführt.

    Mit Beschlüssen vom 28. Januar 2015 lehnte der Senat den PKH-Antrag für ein von M beabsichtigtes Klageverfahren wegen Pfändungs- und Einziehungsverfügung (15 K 196/14 [PKH]), den AdV-Antrag des M (15 V 208/14) sowie den Antrag auf Bewilligung von PKH zur Durchführung des Aussetzungsverfahrens (15 V 208/14 [PKH]) ab.

    Ergänzend nimmt die Antragstellerin auf das Vorbringen des M im PKH-Bewilligungsverfahren 15 K 196/14 (PKH) und im Aussetzungsverfahren 15 V 208/14 Bezug.

    Auch das FA verweist ergänzend auf sein Vorbringen im PKH-Bewilligungsverfahren 15 K 196/14 (PKH).

    Dieser Qualifizierung steht das von der Antragstellerin in Bezug genommene Vorbringen des M im PKH-Verfahren 15 K 196/14 (PKH), die monatlichen Überweisungen an die Antragstellerin hätten wegen der im Jahre 1987 erfolgten Änderung des Güterstandes "Mischcharakter", nicht entgegen.

    (ccc) M trägt seinerseits durch seine Renteneinkünfte zum Familienunterhalt i.S. des § 1360 Satz 1 BGB bei, nach seinem eigenen Vorbringen in den Verfahren 15 K 196/14 (PKH) und 15 V 208/14 etwa dadurch, dass mit seiner Rente ein Teil der Wohnungskosten gezahlt wird.

    (ddd) Ob die Einwände, die von den Eheleuten im Einspruchs- und im Aussetzungsverfahren und zusätzlich von M im PKH-Bewilligungsverfahren 15 K 196/14 (PKH) gegen die Pfändungs- und Einziehungsverfügung als solche erhoben werden, überhaupt geeignet sind, eine Ermessensfehlerhaftigkeit des weiteren Bescheides vom 6. August 2014 zu begründen, kann dahinstehen.

  • FG Niedersachsen, 28.01.2015 - 15 V 208/14

    Widerruf einer Anordnung über die teilweise Nichtberücksichtigung einer

    Auszug aus FG Niedersachsen, 02.02.2015 - 15 V 207/14
    Für das AdV-Verfahren wurde das Aktenzeichen 15 V 208/14 vergeben.

    Mit Beschlüssen vom 28. Januar 2015 lehnte der Senat den PKH-Antrag für ein von M beabsichtigtes Klageverfahren wegen Pfändungs- und Einziehungsverfügung (15 K 196/14 [PKH]), den AdV-Antrag des M (15 V 208/14) sowie den Antrag auf Bewilligung von PKH zur Durchführung des Aussetzungsverfahrens (15 V 208/14 [PKH]) ab.

    Auf die Gründe des Beschlusses vom 28. Januar 2015 15 V 208/14 wird verwiesen.

    Ergänzend nimmt die Antragstellerin auf das Vorbringen des M im PKH-Bewilligungsverfahren 15 K 196/14 (PKH) und im Aussetzungsverfahren 15 V 208/14 Bezug.

    (ccc) M trägt seinerseits durch seine Renteneinkünfte zum Familienunterhalt i.S. des § 1360 Satz 1 BGB bei, nach seinem eigenen Vorbringen in den Verfahren 15 K 196/14 (PKH) und 15 V 208/14 etwa dadurch, dass mit seiner Rente ein Teil der Wohnungskosten gezahlt wird.

    Im Übrigen bestehen nach dem Beschluss des Senats vom 28. Januar 2015 15 V 208/14 an der Rechtmäßigkeit der Pfändungs- und Einziehungsverfügung keine ernstlichen Zweifel.

  • BFH, 30.01.1997 - III B 99/95

    Erforderliche Sorgfaltspflichten bei der Ausfüllung einer Steuererklärung

    Auszug aus FG Niedersachsen, 02.02.2015 - 15 V 207/14
    Da die - pfändungsbeschränkenden - Bestimmungen des § 850c ZPO über die Pfändungsgrenzen für Arbeitseinkommen gemäß § 319 AO im steuerlichen Vollstreckungsverfahren sinngemäß gelten (vgl. etwa BFH-Urteile vom 24. Oktober 1996 VII R 114/94, BFH/NV 1997, 385, DStRE 1998, 29, unter II. 2. der Gründe; vom 16. Dezember 2003 VII R 24/02, BFHE 204, 25, BStBl II 2004, 389; BFH-Beschluss vom 26. Mai 1998 VII B 303/97, BFH/NV 1999, 6, unter 2. der Gründe), sind auch diese Bestimmungen vom FA als Vollstreckungsbehörde anzuwenden.

    Dem FA als Abgabengläubiger kommt im Vollstreckungsverfahren zugleich die Funktion des Vollstreckungsgerichts zu (vgl. BFH-Urteil in BFH/NV 1997, 385, DStRE 1998, 29; FG Münster, Beschluss vom 3. September 2002 7 K 1547/02 AO, EFG 2002, 1628).

    Dies bedeutet kein Defizit an Rechtsschutz für den Bürger, weil die Vollstreckungsbehörde als Teil der Exekutivgewalt sowohl dem Vorrang als auch dem Vorbehalt des Gesetzes unterliegt und ihre Entscheidungen durch die Finanzgerichtsbarkeit überprüft und ggf. korrigiert werden können (BFH-Urteil in BFH/NV 1997, 385, DStRE 1998, 29, unter II. 3. a der Gründe).

    Nur wenn die Vollstreckungsvorschriften der AO ausdrücklich auf den Zivilrechtsweg verweisen (z.B. § 262 Abs. 1, § 293 Abs. 2, § 320 Abs. 2 AO), den Zivilgerichten bestimmte Befugnisse vorbehalten (z.B. § 284 Abs. 8, § 287 Abs. 4 AO) oder etwa sonst zwingende Gründe ersichtlich sind, unterliegt dieser Grundsatz Ausnahmen (vgl. BFH-Urteil in BFH/NV 1997, 385, DStRE 1998, 29 unter II. 3. a der Gründe).

    Denn im Verwaltungsvollstreckungsverfahren findet auf entsprechendes Betreiben des Vollstreckungsschuldners immerhin eine sich unter der Geltung des Amtsuntersuchungsgrundsatzes vollziehende doppelte Kontrolle der von der Vollstreckungsbehörde getroffenen Entscheidung statt, und zwar sowohl im verwaltungsinternen Rechtsbehelfsverfahren als auch im gerichtlichen Rechtsbehelfsverfahren vor dem FG (vgl. zu § 850f ZPO BFH-Urteil in BFH/NV 1997, 385, DStRE 1998, 29 unter II. 3. a der Gründe, m.w.N.).

  • BFH, 24.10.1996 - VII R 114/94
    Auszug aus FG Niedersachsen, 02.02.2015 - 15 V 207/14
    Da die - pfändungsbeschränkenden - Bestimmungen des § 850c ZPO über die Pfändungsgrenzen für Arbeitseinkommen gemäß § 319 AO im steuerlichen Vollstreckungsverfahren sinngemäß gelten (vgl. etwa BFH-Urteile vom 24. Oktober 1996 VII R 114/94, BFH/NV 1997, 385, DStRE 1998, 29, unter II. 2. der Gründe; vom 16. Dezember 2003 VII R 24/02, BFHE 204, 25, BStBl II 2004, 389; BFH-Beschluss vom 26. Mai 1998 VII B 303/97, BFH/NV 1999, 6, unter 2. der Gründe), sind auch diese Bestimmungen vom FA als Vollstreckungsbehörde anzuwenden.

    Dem FA als Abgabengläubiger kommt im Vollstreckungsverfahren zugleich die Funktion des Vollstreckungsgerichts zu (vgl. BFH-Urteil in BFH/NV 1997, 385, DStRE 1998, 29; FG Münster, Beschluss vom 3. September 2002 7 K 1547/02 AO, EFG 2002, 1628).

    Dies bedeutet kein Defizit an Rechtsschutz für den Bürger, weil die Vollstreckungsbehörde als Teil der Exekutivgewalt sowohl dem Vorrang als auch dem Vorbehalt des Gesetzes unterliegt und ihre Entscheidungen durch die Finanzgerichtsbarkeit überprüft und ggf. korrigiert werden können (BFH-Urteil in BFH/NV 1997, 385, DStRE 1998, 29, unter II. 3. a der Gründe).

    Nur wenn die Vollstreckungsvorschriften der AO ausdrücklich auf den Zivilrechtsweg verweisen (z.B. § 262 Abs. 1, § 293 Abs. 2, § 320 Abs. 2 AO), den Zivilgerichten bestimmte Befugnisse vorbehalten (z.B. § 284 Abs. 8, § 287 Abs. 4 AO) oder etwa sonst zwingende Gründe ersichtlich sind, unterliegt dieser Grundsatz Ausnahmen (vgl. BFH-Urteil in BFH/NV 1997, 385, DStRE 1998, 29 unter II. 3. a der Gründe).

    Denn im Verwaltungsvollstreckungsverfahren findet auf entsprechendes Betreiben des Vollstreckungsschuldners immerhin eine sich unter der Geltung des Amtsuntersuchungsgrundsatzes vollziehende doppelte Kontrolle der von der Vollstreckungsbehörde getroffenen Entscheidung statt, und zwar sowohl im verwaltungsinternen Rechtsbehelfsverfahren als auch im gerichtlichen Rechtsbehelfsverfahren vor dem FG (vgl. zu § 850f ZPO BFH-Urteil in BFH/NV 1997, 385, DStRE 1998, 29 unter II. 3. a der Gründe, m.w.N.).

  • BGH, 21.12.2004 - IXa ZB 142/04

    Voraussetzungen der Nichtberücksichtigung unterhaltsberechtigter Kinder bei der

    Auszug aus FG Niedersachsen, 02.02.2015 - 15 V 207/14
    Sie hat unter Einbeziehung aller wesentlichen Umstände des Einzelfalls zu erfolgen (vgl. BGH-Beschlüsse vom 21. Dezember 2004 IXa ZB 142/04, NJW-RR 2005, 795; in NJW-RR 2005, 1239, unter II. 3. der Gründe).

    Unbedeutende Einkünfte bleiben unberücksichtigt (BGH-Beschluss in NJW-RR 2005, 795, unter II. 3. der Gründe).

    Für die Ausübung billigen Ermessens können Pfändungsfreibeträge und Unterhaltssätze indes Anhalt geben (BGH-Beschlüsse in NJW-RR 2005, 795, 797 und in NJW-RR 2005, 1239, 1240).

  • BGH, 04.10.2005 - VII ZB 24/05

    Außerbetrachtlassung des Einkommens des Ehegatten und der Kinder des Schuldners

    Auszug aus FG Niedersachsen, 02.02.2015 - 15 V 207/14
    Dies werde, wie sich schon aus dem Beschluss des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 4. Oktober 2005 VII ZB 24/05 (NJW-RR 2006, 568) ergebe, in der Rechtsprechung nicht als ausreichend angesehen.

    Nach Maßgabe des BGH-Beschlusses in NJW-RR 2006, 568 sei bei einem mit dem Schuldner in einem Haushalt lebenden Unterhaltsberechtigten für die Ermessensentscheidung nach § 850c Abs. 4 ZPO nicht einseitig auf den Grundfreibetrag gemäß § 850c Abs. 1 Satz 1 ZPO abzustellen.

    Aus dem von den Eheleuten in Bezug genommenen BGH-Beschluss in NJW-RR 2006, 568 ergebe sich, "dass die Höhe des Einkommens für die Entscheidung einer Nichtberücksichtigung sich nicht schematisch am Grundfreibetrag des § 850c Abs. 1 ZPO orientieren dürfe." Das FA dürfe sich in diesen Fällen jedoch an bestimmten Berechnungsmodellen orientieren.

  • BFH, 25.05.2004 - VII R 29/02

    Haftung - Ergänzender Haftungsbescheid nach bestandskräftigem Haftungsbescheid?

    Auszug aus FG Niedersachsen, 02.02.2015 - 15 V 207/14
    Beruht die Erhöhung der Steuerschuld auf neuen Tatsachen, die das FA mangels Kenntnis im ersten Haftungsbescheid nicht berücksichtigen konnte, ist der Erlass eines ergänzenden Bescheides zulässig (BFH-Urteil vom 15. Februar 2011 VII R 66/10, BFHE 232, 313, BStBl II 2011, 534, Leitsatz und unter II. 1. d der Gründe, in Fortentwicklung der mit BFH-Urteil vom 25. Mai 2004 VII R 29/09, BFHE 205, 539, BStBl II 2005, 3 aufgestellten Grundsätze).

    Hiervon unberührt bleibt eine Korrektur des vorangegangenen Haftungsbescheides nach §§ 129 bis 131 AO (BFH-Urteil in BFHE 205, 539, BStBl II 2005, 3, Leitsatz).

  • BFH, 18.09.1981 - VI R 44/77

    Darlegung der Ermessenserwägungen spätestens in Einspruchsentscheidung; Ausschluß

    Auszug aus FG Niedersachsen, 02.02.2015 - 15 V 207/14
    Demgemäß muss die im Regelfall erforderliche Begründung die tragenden Erwägungen der Finanzbehörde in Bezug auf den konkreten Sachverhalt nachvollziehbar darlegen; Leerfloskeln reichen ebenso wenig aus wie eine Wiedergabe des Gesetzestextes (BFH-Urteil vom 18. September 1981 VI R 44/77, BFHE 134, 149, BStBl II 1981, 801, unter 2. a; FG Baden-Württemberg, Urteil vom 31. Juli 1991 2 K 19/90, EFG 1991, 715, unter 2.; FG Düsseldorf, Urteil vom 13. Juli 2000 18 K 8833/99 AO, EFG 2001, 119, unter 3. c) bb); Drüen in Tipke/Kruse, Abgabenordnung/Finanzgerichtsordnung, § 5 AO Rz 67 f.; Klein/Gersch, AO, 12. Aufl., § 5 Rz 13).

    Die Begründung kann mit der Einspruchsentscheidung nachgeholt oder ergänzt werden (BFH-Urteil in BFHE 134, 149, BStBl II 1981, 801; Drüen in Tipke/Kruse, Abgabenordnung/Finanzgerichtsordnung, § 5 Rz 71, m.w.N.).

  • BFH, 26.05.1998 - VII B 303/97

    Haftungsschuldner - Umsatzsteuerschulden einer GmbH - Zwangsvollstreckung -

    Auszug aus FG Niedersachsen, 02.02.2015 - 15 V 207/14
    Da die - pfändungsbeschränkenden - Bestimmungen des § 850c ZPO über die Pfändungsgrenzen für Arbeitseinkommen gemäß § 319 AO im steuerlichen Vollstreckungsverfahren sinngemäß gelten (vgl. etwa BFH-Urteile vom 24. Oktober 1996 VII R 114/94, BFH/NV 1997, 385, DStRE 1998, 29, unter II. 2. der Gründe; vom 16. Dezember 2003 VII R 24/02, BFHE 204, 25, BStBl II 2004, 389; BFH-Beschluss vom 26. Mai 1998 VII B 303/97, BFH/NV 1999, 6, unter 2. der Gründe), sind auch diese Bestimmungen vom FA als Vollstreckungsbehörde anzuwenden.

    Auch die Altersrente, die ihrerseits als laufende Geldleistung wie Arbeitseinkommen gepfändet werden kann (§ 54 Abs. 4 des Sozialgesetzbuchs Viertes Buch - SGB IV -), zählt zu den Einkünften i.S. des § 850c Abs. 4 ZPO (vgl. BFH-Beschluss in BFH/NV 1999, 6; Zöller/Stöber, ZPO, § 850c Rz 12).

  • BVerwG, 15.04.1983 - 8 C 170.81

    Rechtmäßigkeit einer Beitragssatzerhöhung bei rückwirkender Ersetzung einer wegen

  • BFH, 25.02.2009 - IX R 24/08

    Verböserungshinweis bei Änderung des angefochtenen Steuerbescheids während des

  • BFH, 25.01.1989 - X R 158/87

    Örtliche Zuständigkeit - Übergang der Zuständigkeit - Bekanntwerden von Umständen

  • BFH, 18.07.2000 - VII R 101/98

    Steuergeheimnis bei Forderungspfändung

  • BFH, 30.12.1996 - I B 61/96

    Gewerbesteuer: Hinzurechnung von an ausländische Leasinggeber gezahlten

  • BFH, 19.12.2000 - VII R 86/99

    Lohnsteuerhilfeverein - Haftungsschuldner für Umsatzsteuerschulden -

  • BFH, 16.12.2003 - VII R 24/02

    Pfändung des Eigengeldguthabens eines Strafgefangenen

  • BFH, 15.02.2011 - VII R 66/10

    Zulässigkeit eines ergänzenden Haftungsbescheids nach Lohnsteueraußenprüfung

  • BFH, 26.03.1991 - VII R 66/90

    Für die gerichtliche Überprüfung einer behördlichen Ermessensentscheidung sind

  • BFH, 24.09.1991 - VII R 34/90

    Die Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung nach § 284 AO kann auch ohne

  • BFH, 10.02.1984 - III B 40/83

    Vollzugsaussetzung - Investitionshilfegesetz

  • BFH, 24.03.1994 - IV S 1/94

    Vertraglich vereinbarte Gewinnverwendung zur Verlustdeckung der Schwester-KG ist

  • BFH, 18.08.1988 - V R 19/83

    Zur Festsetzung eines Verspätungszuschlags in Höhe von 10 DM wegen verspäteter

  • BFH, 10.11.1989 - VI R 124/88

    Unterbliebener Verböserungshinweis bei Vorbehaltsfestsetzung unschädlich

  • BFH, 27.10.2014 - VII B 192/13

    Maßgeblicher Zeitpunkt für die Entscheidung über die Rechtmäßigkeit eines

  • BFH, 18.07.2000 - VII R 94/98

    Steuergeheimnis: Verletzung durch Bekanntgabe der Abgabenforderung in einer

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 30.04.2003 - L 4 (3) RA 91/00

    Rentenversicherung

  • FG Niedersachsen, 25.07.2014 - 15 V 164/14

    Aussetzung der Vollziehung einer Pfändungs- und Einziehungsverfügung; Heilung von

  • BFH, 28.04.1983 - IV R 255/82

    Begründung einer Prüfungsanordnung - Begründungsmangel - Heilung eines

  • BFH, 17.07.2012 - VII R 29/09

    Im Wesentlichen inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 17. 07. 2012 VII R 26/09 -

  • BFH, 01.02.2000 - VII B 202/99

    Zurücknahme der Referenzmenge; Eingriff in Rechte Dritter

  • BFH, 02.06.2004 - IV B 56/02

    Ermessensentscheidung - nachträgliche Ergänzung

  • BFH, 26.05.2004 - V S 5/04

    AdV

  • FG Hessen, 02.09.2009 - 11 K 3200/08

    Ermessensausübung bei der Beantragung einer Zwangsversteigerung von Grundbesitz

  • FG Düsseldorf, 13.07.2000 - 18 K 8833/99

    Festsetzungsvorschlag durch Computer; Verwendung von Textbausteinen; Ausübung und

  • FG Münster, 18.04.2007 - 7 V 1288/07

    Abgabenrechtliche Pfändbarkeit unveräußerlicher Rechte bzw. eines

  • BVerfG, 31.08.2000 - 1 BvR 965/00
  • FG Münster, 03.09.2002 - 7 K 1547/02

    Ergänzung von Ermessenserwägungen

  • FG Hamburg, 13.02.1991 - I 208/90
  • OLG Oldenburg, 17.12.1990 - 2 W 100/90
  • FG Baden-Württemberg, 31.07.1991 - 2 K 19/90
  • BFH, 29.08.1985 - V B 28/85

    Zulässigkeit eines Antrags auf Aussetzung der Vollziehung bei nicht ausreichender

  • OLG Stuttgart, 09.01.1987 - 8 W 598/86
  • BAG, 20.06.1984 - 4 AZR 339/82

    Pfändbarkeit des Lohns bei Unterhaltspflicht gegenüber Ehefrau

  • VGH Baden-Württemberg, 31.01.2017 - 1 S 2547/16

    Änderung des unpfändbaren Betrages bei Rentenpfändung im öffentlichen Recht

    Zum einen ist für die Entscheidung über die Gewährung eines erweiterten Pfändungsschutzes nach § 850f Abs. 1 ZPO nicht "das Vollstreckungsgericht", sondern die Vollstreckungsbehörde zuständig (vgl. BFH, Urt. v. 24.10.1996 - VII R 114/94 - DStRE 1998, 29; NdsFG, Beschl. v. 02.02.2015 - 15 V 207/14 - EFG 2015, 740; VG Cottbus, Beschl. v. 11.06.2009 - 6 L 323/08 - juris; Tipke/Kruse, a.a.O., § 319 Rn. 1; Brockmeyer, a.a.O., § 319 Rn. 19; Wolf, a.a.O., § 319 Rn. 1; App/Wettlaufer, Verwaltungsvollstreckungsrecht, 4. Aufl., § 26 Rn. 13; Fliegauf/Maurer, VwVG BW, 2. Aufl., S. 152).
  • FG Sachsen-Anhalt, 27.04.2023 - 4 K 394/21

    Aufhebung eines Verspätungszuschlags zur Umsatzsteuer nach § 152 Abs. 1 AO n.F.

    Die Begründung muss zeigen, dass die Finanzbehörde den Ermessensspielraum erkannt hat und von welchen Gesichtspunkten sie bei ihrer Ermessensentscheidung ausgegangen ist (Klein/Gersch, AO, 12. Aufl., § 5 Rz 13; vgl. auch Niedersächsisches FG, Beschluss vom 2.2.2015 - 15 V 207/14 -, Rn. 152, juris).
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