Abgabenordnung
Dritter Teil - Allgemeine Verfahrensvorschriften (§§ 78 - 133) |
Zweiter Abschnitt - Verwaltungsakte (§§ 118 - 133) |
(1) Ein rechtmäßiger nicht begünstigender Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden, außer wenn ein Verwaltungsakt gleichen Inhalts erneut erlassen werden müsste oder aus anderen Gründen ein Widerruf unzulässig ist.
(2) 1Ein rechtmäßiger begünstigender Verwaltungsakt darf, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft nur widerrufen werden,
2§ 130 Abs. 3 gilt entsprechend.
(3) Der widerrufene Verwaltungsakt wird mit dem Wirksamwerden des Widerrufs unwirksam, wenn die Finanzbehörde keinen späteren Zeitpunkt bestimmt.
(4) Über den Widerruf entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsakts die nach den Vorschriften über die örtliche Zuständigkeit zuständige Finanzbehörde; dies gilt auch dann, wenn der zu widerrufende Verwaltungsakt von einer anderen Finanzbehörde erlassen worden ist.
Rechtsprechung zu § 131 AO
870 Entscheidungen zu § 131 AO in unserer Datenbank:
- BFH, 21.11.2023 - VII R 10/21
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- FG München, 15.03.2021 - 7 K 1827/18
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§ 131 AO in Nachschlagewerken
- § 131 AO wird in Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
- Widerruf (Verwaltungsakt)
Querverweise
Auf § 131 AO verweisen folgende Vorschriften:
- Abgabenordnung (AO)
- Allgemeine Verfahrensvorschriften
- Verfahrensgrundsätze
- Besteuerungsgrundsätze, Beweismittel
- I. Allgemeines
- § 89a (Vorabverständigungsverfahren)
- Verwaltungsakte
- § 132 (Rücknahme, Widerruf, Aufhebung und Änderung im Rechtsbehelfsverfahren)
- Durchführung der Besteuerung
- Festsetzungs- und Feststellungsverfahren
- Steuerfestsetzung
- III. Bestandskraft
- § 172 (Aufhebung und Änderung von Steuerbescheiden)
- Erbschaftssteuer- und Schenkungssteuergesetz (ErbStG)
- Steuerfestsetzung und Erhebung
- § 28a (Verschonungsbedarfsprüfung)
- Wassergesetz (WasserG)
- Wasserbenutzungsabgaben
- Abwasserabgabe
- § 123 (Festsetzungs-, Erhebungs- und Vollstreckungsverfahren)
- Kommunalabgabengesetz (KAG)
- Allgemeine Vorschriften
- § 3 (Anwendung von Bundesrecht)