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   FG Thüringen, 23.11.2011 - 3 K 371/09   

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FG Thüringen, 23.11.2011 - 3 K 371/09 (https://dejure.org/2011,69846)
FG Thüringen, Entscheidung vom 23.11.2011 - 3 K 371/09 (https://dejure.org/2011,69846)
FG Thüringen, Entscheidung vom 23. November 2011 - 3 K 371/09 (https://dejure.org/2011,69846)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Berücksichtigung von Unterhaltszahlungen i.R.d. Prüfung des Erreichens des Grenzbetrags bei den Einkünften im Zusammenhang mit der Gewährung von Kindergeld

  • Justiz Thüringen

    § 32 Abs 4 S 2 EStG 2002, EStG VZ 2006, EStG VZ 2007, EStG VZ 2008, § 1615l BGB
    Kein Kindergeldanspruch nach Geburt des Enkelkindes: Unterhaltsanspruch gegen Kindesvater auch bei Fortsetzung der Berufsausbildung, Mangelfallberechnung bei ledigem mit dem Kindsvater zusammenlebenden Kind

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Kein Kindergeldanspruch bei vorrangiger Unterhaltspflicht des Vaters des Enkelkindes Unterhaltsanspruch nach § 1615l BGB auch bei Fortsetzung der Berufsausbildung Verlust des Kindergeldanspruchs mit der Geburt des Enkelkindes auch bei Nichtzahlung der Unterhaltleistungen nach ...

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Kein Kindergeldanspruch bei vorrangiger Unterhaltspflicht des Vaters des Enkelkindes - Unterhaltsanspruch nach § 1615l BGB auch bei Fortsetzung der Berufsausbildung - Verlust des Kindergeldanspruchs mit der Geburt des Enkelkindes auch bei Nichtzahlung der Unterhaltleistungen ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EFG 2013, 300
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (31)

  • BFH, 30.08.2012 - III R 43/10

    Kindergeld: Nicht erfüllter Unterhaltsanspruch ist kein Bezug

    Auszug aus FG Thüringen, 23.11.2011 - 3 K 371/09
    Dies wird wie folgt begründet: Eine pauschale dreijährige Unterhaltspflicht des Kindesvaters lasse sich § 1615l Abs. 2 Satz 2 BGB nicht entnehmen (vgl. auch Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil vom 27.06.2011 16 K 123/11, EFG 2011, 1909, Revision wurde eingelegt; Az. des BFH V R 42/11; FG Münster, Urteil vom 17. Juni 2010 11 K 2790/09 Kg, EFG 2010, 1522, Revision wurde eingelegt, Az. des BFH: III R 43/10; entgegen DA FamEStG 2009 31.2.1., 31.2.3 Sätze 2, 7 und 8 und OLG Hamm, Beschluss vom 03.11.2010, 8 UF 138/10, FamFR 2011, 107, NJW-Spezial 2011, 164).

    Der BFH hat im Beschluss vom 22.12.2011 (III R 8/08, juris-Dokument), das Hessische Finanzgericht mit Urteil vom 11.12.2007 (3 K 3174/05, EFG 2008, 628) und das FG Münster im Urteil vom 17.06.2010 (11 K 2790/09 Kg, Revision anhängig, Az. des BFH: III R 43/10) grundsätzlich zu Recht eine fiktive Zurechnung von Trennungsunterhalt abgelehnt und auf den tatsächlichen Zufluss bzw. freiwilligen Verzicht abgestellt.

    Die Revision wird wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 FGO) zugelassen, zumal zu dem streitigen Problembereich bereits unter den Az. V R 42/11 und III R 43/10 Revisionsverfahren beim BFH anhängig sind.

  • BFH, 11.03.2003 - VIII R 16/02

    Kindergeld/-freibetrag für volljährige Kinder

    Auszug aus FG Thüringen, 23.11.2011 - 3 K 371/09
    Andererseits ist zu berücksichtigen, dass ein Verzicht im Sinne dieser Vorschrift nicht stets einen Erlassvertrag nach § 397 BGB voraussetzt (vgl. BFH-Urteil vom 11. März 2003 VIII R 16/02, BFHE 202, 156, BStBl II 2003, 746).

    Lediglich dann, wenn das Kind Ansprüche auf Einkünfte und Bezüge aus einer Zwangslage heraus nicht geltend macht (vgl. hierzu BFH-Urteil vom 11.03.2003 VIII R 16/02, BStBl II 2003, 746; Urteil des Thüringer Finanzgerichts vom 31.01.2001 III 32/00, EFG 2001, 512), ist § 32 Abs. 4 Satz 9 EStG nicht einschlägig.

  • BFH, 07.03.1986 - III R 177/80

    Auf den Ausbildungsfreibetag werden als eigene Bezüge des Kindes die

    Auszug aus FG Thüringen, 23.11.2011 - 3 K 371/09
    Nach der Rechtsprechung des BFH entspreche es der "Lebenserfahrung", dass in einer kinderlosen Ehe, in der ein Ehegatte allein verdiene und ein durchschnittliches Nettoeinkommen erziele, dem nicht verdienenden Ehepartner ungefähr die Hälfte dieses Einkommens in Form von Geld- und Sachleistungen als Unterhalt zufließe (vgl. BFH-Urteil vom 07.03.1986 III R 177/80, BStBl II 1986, 554, betr. den Ausbildungsfreibetrag nach § 33a Abs. 2 EStG).

    Dementsprechend ist er von dem sog. Familienunterhaltsanspruch nach §§ 1360 ff. BGB und nicht vom sog. Trennungsunterhalt ausgegangen (vgl. BFH-Urteil vom 07.03.1986 III R 177/80, BStBl II 1986, 554).

  • FG Köln, 15.05.2008 - 10 K 3926/07

    Ausgestaltung des Kindergeldanspruchs eines volljähigen verheirateten Kindes;

    Auszug aus FG Thüringen, 23.11.2011 - 3 K 371/09
    Für die Frage des Trennungsunterhalts folgert der erkennende Senat daraus, dass das Kind grundsätzlich gehalten ist, etwaige Ansprüche auf Trennungsunterhalt unverzüglich geltend zu machen (vgl. hierzu auch FG Köln, Urteil vom 15. Mai 2008 10 K 3926/07, EFG 2008, 1811).

    Von dieser Ausnahmesituation kann allerdings nicht ausgegangen werden, wenn nicht einmal der Versuch einer anwaltlichen Geltendmachung des Anspruchs auf Trennungsunterhalt unternommen wurde (vgl. hierzu auch FG Köln, Urteil vom 15. Mai 2008 10 K 3926/07,a.a.O.).

  • BFH, 22.12.2011 - III R 8/08

    Nicht erfüllte Unterhaltsansprüche sind kein Bezug - Unterhaltsleistungen von

    Auszug aus FG Thüringen, 23.11.2011 - 3 K 371/09
    Insoweit folgt der erkennende Senat der Auffassung des Sächsischen Finanzgerichts im Urteil vom 12.05.2010 8 K 1528/09 (Kg), juris-Dokument sowie der Auffassung des Hessischen Finanzgerichts im Urteil vom 11.12.2007 3 K 3174/05, EFG 2008, 628, bestätigt durch BFH-Beschluss vom 22.12.2011 III R 8/08, juris-Dokument).

    Der BFH hat im Beschluss vom 22.12.2011 (III R 8/08, juris-Dokument), das Hessische Finanzgericht mit Urteil vom 11.12.2007 (3 K 3174/05, EFG 2008, 628) und das FG Münster im Urteil vom 17.06.2010 (11 K 2790/09 Kg, Revision anhängig, Az. des BFH: III R 43/10) grundsätzlich zu Recht eine fiktive Zurechnung von Trennungsunterhalt abgelehnt und auf den tatsächlichen Zufluss bzw. freiwilligen Verzicht abgestellt.

  • BFH, 24.01.2013 - V R 42/11

    Prüfung der Grenzbetragsüberschreitung nach § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG

    Auszug aus FG Thüringen, 23.11.2011 - 3 K 371/09
    Dies wird wie folgt begründet: Eine pauschale dreijährige Unterhaltspflicht des Kindesvaters lasse sich § 1615l Abs. 2 Satz 2 BGB nicht entnehmen (vgl. auch Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil vom 27.06.2011 16 K 123/11, EFG 2011, 1909, Revision wurde eingelegt; Az. des BFH V R 42/11; FG Münster, Urteil vom 17. Juni 2010 11 K 2790/09 Kg, EFG 2010, 1522, Revision wurde eingelegt, Az. des BFH: III R 43/10; entgegen DA FamEStG 2009 31.2.1., 31.2.3 Sätze 2, 7 und 8 und OLG Hamm, Beschluss vom 03.11.2010, 8 UF 138/10, FamFR 2011, 107, NJW-Spezial 2011, 164).

    Die Revision wird wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 FGO) zugelassen, zumal zu dem streitigen Problembereich bereits unter den Az. V R 42/11 und III R 43/10 Revisionsverfahren beim BFH anhängig sind.

  • FG Hessen, 11.12.2007 - 3 K 3174/05

    Kindergeld für ein Kind, das von seinem Ehegatten keinen Trennungsunterhalt

    Auszug aus FG Thüringen, 23.11.2011 - 3 K 371/09
    Insoweit folgt der erkennende Senat der Auffassung des Sächsischen Finanzgerichts im Urteil vom 12.05.2010 8 K 1528/09 (Kg), juris-Dokument sowie der Auffassung des Hessischen Finanzgerichts im Urteil vom 11.12.2007 3 K 3174/05, EFG 2008, 628, bestätigt durch BFH-Beschluss vom 22.12.2011 III R 8/08, juris-Dokument).

    Der BFH hat im Beschluss vom 22.12.2011 (III R 8/08, juris-Dokument), das Hessische Finanzgericht mit Urteil vom 11.12.2007 (3 K 3174/05, EFG 2008, 628) und das FG Münster im Urteil vom 17.06.2010 (11 K 2790/09 Kg, Revision anhängig, Az. des BFH: III R 43/10) grundsätzlich zu Recht eine fiktive Zurechnung von Trennungsunterhalt abgelehnt und auf den tatsächlichen Zufluss bzw. freiwilligen Verzicht abgestellt.

  • FG Münster, 17.06.2010 - 11 K 2790/09

    Keine Berücksichtigung fiktiver Unterhaltsansprüche beim Kindergeld!

    Auszug aus FG Thüringen, 23.11.2011 - 3 K 371/09
    Dies wird wie folgt begründet: Eine pauschale dreijährige Unterhaltspflicht des Kindesvaters lasse sich § 1615l Abs. 2 Satz 2 BGB nicht entnehmen (vgl. auch Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil vom 27.06.2011 16 K 123/11, EFG 2011, 1909, Revision wurde eingelegt; Az. des BFH V R 42/11; FG Münster, Urteil vom 17. Juni 2010 11 K 2790/09 Kg, EFG 2010, 1522, Revision wurde eingelegt, Az. des BFH: III R 43/10; entgegen DA FamEStG 2009 31.2.1., 31.2.3 Sätze 2, 7 und 8 und OLG Hamm, Beschluss vom 03.11.2010, 8 UF 138/10, FamFR 2011, 107, NJW-Spezial 2011, 164).

    Der BFH hat im Beschluss vom 22.12.2011 (III R 8/08, juris-Dokument), das Hessische Finanzgericht mit Urteil vom 11.12.2007 (3 K 3174/05, EFG 2008, 628) und das FG Münster im Urteil vom 17.06.2010 (11 K 2790/09 Kg, Revision anhängig, Az. des BFH: III R 43/10) grundsätzlich zu Recht eine fiktive Zurechnung von Trennungsunterhalt abgelehnt und auf den tatsächlichen Zufluss bzw. freiwilligen Verzicht abgestellt.

  • BFH, 19.04.2007 - III R 65/06

    Anspruch auf Kindergeld für ein verheiratetes Kind

    Auszug aus FG Thüringen, 23.11.2011 - 3 K 371/09
    Ein Mangelfall in dem vorgenannten Sinne sei bei kinderlosen Ehen anzunehmen, wenn die eigenen Einkünfte und Bezüge des Kindes einschließlich der "Unterhaltsleistungen" des Ehepartners unterhalb des Jahresgrenzbetrages nach § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG als des steuerlichen Existenzminimums lägen (vgl. BFH-Urteil vom 19.04.2007 III R 65/06, BFH/NV 2007, 1753).

    Zwar ist das bei nicht getrennt lebenden Ehegatten zur Quantifizierung des Familienunterhalts nach § 1360 bis § 1360 b BGB entwickelte (vgl. z. B. BFH-Urteil vom 19. April 2007 III R 65/06, BStBl. II 2008, 756) sog. Prinzip der Halbteilung (Zurechnung der Hälfte des die Kindeseinkünfte übersteigenden Betrags der Einkünfte des Vaters des Kindeskindes soweit das steuerliche Existenzminimum verbleibt) auf den Unterhaltsanspruch nach § 1615l Abs. 2 und 3 BGB des Kindes bei der Ermittlung des Jahresgrenzbetrags nach § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG auch nach Auffassung des erkennenden Senats nicht zu übertragen, wenn das Kind mit dem Vater des Kindeskindes nicht in einem gemeinsamen Haushalt lebt.

  • BFH, 02.03.2000 - VI R 13/99

    Kein Kindergeld/-freibetrag für verheiratete Kinder

    Auszug aus FG Thüringen, 23.11.2011 - 3 K 371/09
    Ein Fehlen dieser Unterhaltssituation führt zum Verlust des Kindergeldanspruchs (vgl. BT-Drucks 13/1558, 164; BFH-Urteil vom 2. März 2000 VI R 13/99, BFHE 191, 69, BStBl II 2000, 522).

    In seinem grundlegenden Urteil vom 02.03.2000 VI R 13/99 (BStBl II 2000, 522) hat er hierzu ausgeführt: Ab dem Zeitpunkt der Eheschließung sei gemäß § 1608 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) in erster Linie der Ehegatte dem Kind zum Unterhalt verpflichtet.

  • OLG Frankfurt, 13.10.1999 - 2 UF 335/98
  • BFH, 14.10.2003 - VIII R 56/01

    Rückforderung von Kindergeld

  • BFH, 10.07.2001 - VIII R 35/00

    Kapitalerträge bei Anlegern der Ambros S.A.

  • BFH, 25.07.2001 - VI R 18/99

    Neue Tatsachen bei Kindergeldbescheiden

  • BFH, 19.11.2008 - III R 108/06

    Sozialrechtliche Regelungen über Vertrauensschutz bei Rückforderung von

  • BFH, 18.12.1998 - VI B 215/98

    Aufhebung der Kindergeldfestsetzung bei Haushaltswechsel

  • BFH, 26.07.2001 - VI R 163/00

    Änderung einer Kindergeldfestsetzung

  • BFH, 14.09.1978 - IV R 89/74

    Betriebsprüfung - Ablaufhemmung der Verjährung - Steueranspruch -

  • BFH, 07.06.1984 - IV R 180/81

    Zu den Voraussetzungen der Verwirkung des Anspruchs des Finanzamtes auf Erlaß

  • BFH, 21.07.1988 - V R 97/83

    Festsetzung des einheitlichen Gewerbesteuer-Messbetrages für den

  • BFH, 24.06.1988 - III R 177/85

    Berücksichtigung der Verluste aus Beteiligungen an mehreren

  • BFH, 07.03.2002 - VIII B 180/01

    Kindergeld für verheiratete Kinder

  • BFH, 23.06.2000 - VI B 82/00

    Kindergeld; Anwendung der AO

  • FG Niedersachsen, 19.07.2001 - 10 K 435/98

    Aufhebung der Kindergeldfestsetzung; Rückforderung von Kindergeld; Pflicht zur

  • FG Thüringen, 31.01.2001 - III 32/00

    Kein Verzicht eines Kindes auf eigene Einkünfte oder Bezüge i.S.d. § 32 Abs. 4

  • BVerfG, 28.02.2007 - 1 BvL 9/04

    Unterschiedliche Dauer der Unterhaltsansprüche für die Betreuung ehelicher und

  • BFH, 15.07.2003 - VIII R 47/02

    Kindergeld - Zur Auslegung des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG

  • OLG Hamm, 03.11.2010 - 8 UF 138/10

    Anrechnung des Einkommens aus überobligatorischer Erwerbstätigkeit der

  • BFH, 19.05.2004 - III R 30/02

    Unterhaltsleistungen für nichteheliches Kind als agw. Bel.

  • FG Niedersachsen, 27.06.2011 - 16 K 123/11

    Bei fehlendem Unterhaltsanspruch der Tochter gegen den Kindesvater des eigenen

  • FG Sachsen, 12.05.2010 - 8 K 1528/09

    Berücksichtigung der zivilrechtlich ermittelten Unterhaltsansprüche der Tochter

  • BFH, 11.04.2013 - III R 24/12

    Kindergeldanspruch für ein Kind, das mit dem anderen Elternteil seines

    Die Klage wies das FG mit den in Entscheidungen der Finanzgerichte 2013, 300 veröffentlichten Gründen als unbegründet ab.
  • FG Berlin-Brandenburg, 07.03.2013 - 10 K 10353/08

    Familienleistungsausgleich

    Vor diesem Hintergrund vermag sich der Senat nicht der wohl abweichenden Auffassung anderer Finanzgerichte anzuschließen, wonach es zur Erfüllung der Kindesbetreuung durch die Mutter ausreiche, wenn diese die Betreuung durch Dritte sicherstelle bzw. eine von ihr weiterbetriebene Ausbildung zeitlich "strecke", um (auch) Zeit zur Betreuung ihres Kindes zu haben (vgl. etwa Thüringer FG, Urteil vom 23. November 2011 3 K 371/09, StE 2013, 57).

    Soweit der Gesetzgeber darauf abstellt, dass ausnahmslos keinem Elternteil eine Erwerbstätigkeit zugemutet werde (vgl. Thüringer FG, Urteil vom 23. November 2011 3 K 371/09, a.a.O. unter Hinweis auf BT-Drucksache 16/6980, Seite 10, Zu Buchstabe e), ist nicht erkennbar, dass damit vom Erfordernis der tatsächlichen Betreuung Abstand genommen wird.

    Zudem weicht die in dieser Entscheidung vorgenommene Berechnung eines etwaigen Betreuungsunterhaltes von derjenigen in der Entscheidung des Thüringer FG vom 23. November 2011, Az. 3 K 371/09, und des FG Mecklenburg-Vorpommern vom 27. September 2009, Az. 2 K 34/11, ab.

  • FG Berlin-Brandenburg, 21.03.2013 - 4 K 4004/13

    Kindergeld kein Unterhaltsanspruch eines Kindes gegenüber dem Vater des eigenen

    Vorliegend ändert zunächst der Umstand, dass sich die Tochter der Klägerin schon vor der Geburt des Kindes in einer Studienausbildung befunden und diese ohne zeitliche Unterbrechung nach der Geburt fortgesetzt hat, an einer etwaigen Unterhaltspflicht des Kindesvaters nichts, da eine Berufsausbildung/Studium keine Erwerbstätigkeit im Sinne der vorgenannten Bestimmungen ist und es - wie aus § 1615 Buchst. l Abs. 2 Satz 2 BGB deutlich wird - für den Unterhaltsanspruch unerheblich ist, ob eine "Nichterwerbstätigkeit" erst mit der Geburt des Kindes eintritt oder schon vorher bestanden hat (so Urteil des Thüringer Finanzgericht vom 23. November 2011, 3 K 371/09, EFG 2013, 300 m.w.N.).

    Auch das FG Thüringen hat in seiner Entscheidung vom 23. November 2011 (a.a.O.) die vorstehenden Überlegungen zur vollzeitlich erforderlichen Kinderbetreuung als Unterhaltsanspruch auslösendes Moment nicht grundsätzlich verworfen, ist jedoch im Rahmen seiner Gesamtfallwürdigung zu dem Ergebnis gelangt, dass die Kindesmutter nur in einem geringen zeitlichen Umfang an der tatsächlichen Betreuung des Kindes gehindert war.

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