Finanzgerichtsordnung
Zweiter Teil - Verfahren (§§ 40 - 134) |
Abschnitt V - Rechtsmittel und Wiederaufnahme des Verfahrens (§§ 115 - 134) |
Unterabschnitt 1 - Revision (§§ 115 - 127) |
(1) Gegen das Urteil des Finanzgerichts (§ 36 Nr. 1) steht den Beteiligten die Revision an den Bundesfinanzhof zu, wenn das Finanzgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof sie zugelassen hat.
(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn
Rechtsprechung zu § 115 FGO
41.739 Entscheidungen zu § 115 FGO in unserer Datenbank:
- BFH, 13.03.2024 - VIII B 4/23
Ablehnung einer Terminsaufhebung im Anschluss an eine Mandatsniederlegung
- BFH, 12.03.2024 - IX B 24/23
(Nichtzulassungsbeschwerde: Zulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung, Divergenz ...
- BFH, 10.01.2024 - XI B 13/22
Zur Unternehmereigenschaft einer Holdinggesellschaft
- BFH, 13.03.2024 - VIII B 10/23
Nichtzulassungsbeschwerde gegen eine durch Ergänzungsurteil abgelehnte ...
- BFH, 14.02.2024 - VIII B 108/22
Kostentragung durch den Beigeladenen
- BFH, 04.04.2024 - V B 12/23
Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch das Finanzgericht (FG)
- BFH, 10.01.2024 - XI B 24/22
Keine Verletzung der Neutralitätspflicht durch Hinweis auf einen begünstigenden ...
- BFH, 13.03.2024 - VIII B 129/22
Bezeichnung des Klagebegehrens
- BFH, 28.02.2024 - VIII B 44/22
Überraschungsentscheidung im Rahmen der Feststellung einer vGA
- BFH, 05.12.2023 - IX B 108/22
Kein datenschutzrechtlicher Auskunftsanspruch des Insolvenzverwalters gegenüber ...