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   Generalanwalt beim EuGH, 20.01.2021 - C-872/19 P   

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https://dejure.org/2021,359
Generalanwalt beim EuGH, 20.01.2021 - C-872/19 P (https://dejure.org/2021,359)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 20.01.2021 - C-872/19 P (https://dejure.org/2021,359)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 20. Januar 2021 - C-872/19 P (https://dejure.org/2021,359)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Europäischer Gerichtshof

    Venezuela/ Rat

    Rechtsmittel - Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - Verordnung (EU) 2017/2063 - Art. 2, 3, 6 und 7 - Restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Venezuela - Nichtigkeitsklage eines Drittstaats - Art. 263 Abs. 4 AEUV - Unmittelbare Betroffenheit - Gesichtspunkt ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Rechtsmittel - Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - Verordnung (EU) 2017/2063 - Art. 2, 3, 6 und 7 - Restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Venezuela - Nichtigkeitsklage eines Drittstaats - Art. 263 Abs. 4 AEUV - Unmittelbare Betroffenheit - Gesichtspunkt ...

Kurzfassungen/Presse

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Auswärtige Beziehungen - Generalanwalt Hogan: Ein Drittstaat kann zur Erhebung einer Klage auf Nichtigerklärung restriktiver Maßnahmen, die der Rat ihm gegenüber beschlossen hat, befugt sein

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (56)

  • EuGH, 18.01.2007 - C-229/05

    und Sicherheitspolitik - DAS GERICHT ERSTER INSTANZ HAT DIE AUFNAHME DER PKK IN

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 20.01.2021 - C-872/19
    Gleichwohl erkannte der Gerichtshof in seinem Urteil vom 18. Januar 2007, PKK und KNK/Rat (C-229/05 P, EU:C:2007:32), an, dass die Kurdische Arbeiterpartei (im Folgenden: PKK), eine Organisation, die keine Rechtspersönlichkeit besaß, zur Anfechtung der gegen sie verhängten restriktiven Maßnahmen befugt sein muss.

    Dieser Ansatz ist insbesondere angesichts der Neuartigkeit der vorliegenden Rechtssache gerechtfertigt, in der erstmals ein Drittstaat die Nichtigerklärung restriktiver Maßnahmen beantragt, und steht im Einklang mit der Ratio der Rn. 114 des Urteils PKK und KNK/Rat (C-229/05 P, EU:C:2007:32), in der der Gerichtshof festgestellt hat, dass es gilt, " einen übertriebenen Formalismus zu vermeiden, der darauf hinausliefe, dass jede Möglichkeit einer Nichtigkeitsklage ausgeschlossen wäre, auch wenn die betreffende Körperschaft Gegenstand restriktiver Gemeinschaftsmaßnahmen war"(77).

    30 Urteil vom 18. Januar 2007, PKK und KNK/Rat (C-229/05 P, EU:C:2007:32).

    71 Urteil vom 18. Januar 2007, PKK und KNK/Rat (C-229/05 P, EU:C:2007:32, Rn. 114).

    72 C-229/05 P, EU:C:2007:32.

    Dass, wie vom Rat vorgetragen, das Urteil vom 18. Januar 2007, PKK und KNK/Rat (C-229/05 P, EU:C:2007:32), konkret die Frage der Klagebefugnis einer Organisation ohne Rechtspersönlichkeit betraf, ändert nichts an der Notwendigkeit, auch in anderen Fällen einen übertriebenen Formalismus zu vermeiden.

  • EuG, 10.09.2020 - T-246/19

    Cambodge und CRF/ Kommission - Nichtigkeitsklage - Einfuhren von Indica-Reis mit

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 20.01.2021 - C-872/19
    Das Gericht habe im Übrigen in seinem Beschluss vom 10. September 2020, Kambodscha und CRF/Kommission (T-246/19, EU:T:2020:415), u. a. entschieden, dass der Ausdruck "jede natürliche oder juristische Person" in Art. 263 Abs. 4 AEUV dahin zu verstehen sei, dass er auch Staaten umfasse, die nicht Mitglieder der Union seien, wie das Königreich Kambodscha.

    Dagegen hat das Gericht in seinem Beschluss vom 10. September 2020, Kambodscha und CRF/Kommission (T-246/19, EU:T:2020:415, Rn. 51), u. a. festgestellt, dass der Ausdruck "jede natürliche oder juristische Person" in Art. 263 Abs. 4 AEUV dahin zu verstehen ist, dass er auch Staaten umfasst, die nicht Mitglieder der Union sind, wie in jenem Fall das Königreich Kambodscha(57).

    Wie vom Gericht in seinem Beschluss vom 10. September 2020, Kambodscha und CRF/Kommission (T-246/19, EU:T:2020:415, Rn. 46), festgestellt, ist Art. 263 Abs. 4 AEUV teleologisch auszulegen(68), so dass es dem Ziel dieses Artikels zuwiderlaufen würde, Drittstaaten von dem nach diesem Artikel gewährten gerichtlichen Rechtsschutz auszuschließen.

    28 Beschluss vom 10. September 2020, Kambodscha und CRF/Kommission (T-246/19, EU:T:2020:415).

  • EuGH, 14.07.2005 - C-70/04

    Schweiz / Kommission - Auswärtige Beziehungen - Abkommen EG-Schweiz über den

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 20.01.2021 - C-872/19
    Zu betonen sei ferner, dass der Gerichtshof in seinem Beschluss vom 14. Juli 2005, Schweiz/Kommission (C-70/04, nicht veröffentlicht, EU:C:2005:468), zwar implizit eine Klagebefugnis der Schweizerischen Eidgenossenschaft anerkannt habe, dies sei jedoch in einem völlig anderen Kontext geschehen, da das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Luftverkehr vorgesehen habe, dass die Schweizerische Eidgenossenschaft für die Zwecke der Anwendung bestimmter unionsinterner Rechtsvorschriften wie ein Mitgliedstaat zu behandeln sei.

    Eine Analogie lasse sich weder zur Rechtssache C-70/04 ziehen, in der nicht auf die Frage eingegangen werde, ob die Schweizerische Eidgenossenschaft eine juristische Person im Sinne von Art. 263 Abs. 4 AEUV sei, noch zur Rechtsprechung zu Regionen, die nach nationalem Recht Rechtspersönlichkeit hätten und deren Hoheitsgebiet in die Regelungszuständigkeit der Union falle, oder zu Streithelfern in Verfahren vor dem Gerichtshof.

    Die vielleicht wichtigste Vorentscheidung des Gerichtshofs zu dieser Frage ist der Beschluss vom 14. Juli 2005, Schweiz/Kommission (C-70/04, nicht veröffentlicht, EU:C:2005:468), in dem der Gerichtshof prüfte, ob er oder das Gericht für eine Nichtigkeitsklage der Schweizerischen Eidgenossenschaft zuständig war(61).

    63 Vgl. Beschluss vom 14. Juli 2005, Schweiz/Kommission (C-70/04, nicht veröffentlicht, EU:C:2005:468, Rn. 22).

  • Generalanwalt beim EuGH, 06.10.2021 - C-348/20

    Nach Ansicht von Generalanwalt Bobek kann die Nord Stream 2 AG die Richtlinie,

    17 Schlussanträge des Generalanwalts Hogan in der Rechtssache Venezuela/Rat (C-872/19 P, EU:C:2021:37, Nr. 105).

    Vgl. entsprechend aus jüngerer Zeit Schlussanträge des Generalanwalts Hogan in der Rechtssache Venezuela/Rat (Betroffenheit eines Drittstaats) (C-872/19 P, EU:C:2021:37, Nr. 119).

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