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   KG, 21.02.2020 - 17 U 12/18   

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https://dejure.org/2020,48338
KG, 21.02.2020 - 17 U 12/18 (https://dejure.org/2020,48338)
KG, Entscheidung vom 21.02.2020 - 17 U 12/18 (https://dejure.org/2020,48338)
KG, Entscheidung vom 21. Februar 2020 - 17 U 12/18 (https://dejure.org/2020,48338)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 2020, 1741
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 06.07.2011 - XII ZR 190/08

    Nichteheliche Lebensgemeinschaft: Ausgleichsanspruch nach einer

    Auszug aus KG, 21.02.2020 - 17 U 12/18
    Zwar können gemeinschaftsbezogene Zuwendungen nach Beendigung einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft unter bestimmten Umständen gegebenenfalls im Rahmen eines gesellschaftsrechtlichen Auseinandersetzungsanspruchs gemäß § 730ff BGB in Betracht kommen, wenn die Partner ausdrücklich oder durch schlüssiges Verhalten einen Gesellschaftsvertrag geschlossen haben (BGH, Urteil vom 06. Juli 2011 - XII ZR 190/08 - ).

    Voraussetzungen für einen Rückzahlungsanspruch aus § 812 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 BGB wegen Zweckverfehlung ist zunächst, dass Leistungen in Rede stehen, die deutlich über das hinausgehen, was das tägliche Zusammenleben erst ermöglicht und die bei einem oder beiden Partnern zur Bildung von die Beendigung der Lebensgemeinschaft überdauernden Vermögenswerten geführt haben (BGH, Urteil vom 6. Juli 2011 - XII ZR 190/08, Rn. 30; BGH, Urteil vom 9. Juli 2008 - 179/05 - Rn. 40).

    Eine stillschweigende Einigung in diesem Sinne kann aber angenommen werden, wenn der eine Teil mit seiner Leistung einen bestimmten Erfolg bezweckt und der andere Teil dies erkennt und die Leistung entgegennimmt, ohne zu widersprechen (BGH, Urteil vom 6. Juli 2011 - XII ZR 190/08, Rn. 31 unter Verweis auf BGH, Urteil vom 9. Juli 2008 - XII ZR 179/05).

    Zu fordern ist vielmehr eine konkrete Zweckabrede, wie sie etwa dann vorliegen kann, wenn die Partner zwar keine gemeinsamen Vermögenswerte schaffen wollten, der eine aber das Vermögen des anderen in der Erwartung vermehrt hat, an dem erworbenen Gegenstand langfristig partizipieren zu können (BGH, Urteil vom 6. Juli 2011 - XII ZR 190/08, Rn. 31).

    Ein solcher Anspruch kommt zwar in Betracht, soweit den gemeinschaftsbezogenen Zuwendungen die Vorstellung oder Erwartung zugrunde lag, die Lebensgemeinschaft werde Bestand haben (BGH, Urteil vom 06. Juli 2011 - XII ZR 190/08 - , Rn. 19, juris).

    Er kann insofern nicht besser gestellt werden als derjenige Partner, dessen Aufwendungen den täglichen Bedarf decken oder sonst erforderlich werdende Beiträge übernimmt (BGH, Urteil vom 06. Juli 2011 - XII ZR 190/08 - , Rn. 19).

    Ob und gegebenenfalls inwieweit ein Anspruch besteht, hängt mithin insbesondere von der Dauer der Lebensgemeinschaft, dem Alter der Parteien, Art und Umfang der erbrachten Leistungen, der Höhe der dadurch bedingten und noch vorhandenen Vermögensmehrung sowie von den Einkommens- und Vermögensverhältnissen ab (BGH, Urteil vom 06. Juli 2011 - XII ZR 190/08 - , Rn. 23, juris).

  • BGH, 02.05.2017 - VI ZR 85/16

    Berufungsverfahren: Zurückweisung der Berufung wegen Unzulässigkeit der Klage

    Auszug aus KG, 21.02.2020 - 17 U 12/18
    Er erklärt nunmehr, dass die Klageforderung die in der Aufstellung der Klageschrift auf Seite 10 bis 31 bezeichneten Zahlungspositionen für den Zeitraum Dezember 1999 bis August 2015 in der Reihenfolge der dortigen Aufstellung umfassen soll und zwar solange, bis der Klagebetrag von 72.500 EUR vollständig abgedeckt ist und bezieht sich bei diesem Antrag auf den Beschluss des BGH vom 2. Mai 2017- VI ZR 85/16.

    Der ursprüngliche Antrag war demnach unbestimmt, weil der Kläger einen Teilbetrag aus vielen verschiedenen Zahlungen und Aufwendungen - u.a. sämtliche Zahlungen auf das Konto der Beklagten im Zeitraum von 2000 bis 2015 durch ihn selbst, Zahlungen durch die Firma des Beklagten, Zahlungen an die Wohnungsbaugesellschaft, Aufwendungen für die Wohnungseinrichtung usw. mit einer Gesamtsumme von Ober 200.000 EUR auflistet, ohne angegeben zu haben, wie die geltend gemachte Klagesumme in Höhe von 75.000 EUR ziffernmäßig auf die verschiedenen Bereiche verteilt werden soll oder ohne mindestens eine Reihenfolge angegeben zu haben, in welcher die Ansprüche bis zu der von ihm geltend gemachten Gesamtsumme gefordert werden (vgl. zu diesen Voraussetzungen BGH, aaO; BGH, Urteil vom 2. Mai 2017 VI ZR 85/16, Rn. 10 - juris).

    Bei der Erklärung handelt es sich lediglich um eine Konkretisierung des ursprünglichen Klageantrags, dessen Abweisung die Beklagte bereits zuvor im Termin beantragt hatte (siehe BGH, Urteil vom 2. Mai 2017 - VI ZR 85/16 - Rn 10, jurist "Eine vorsorgliche Konkretisierung eines zunächst unbestimmten Antrags dürfte aber - selbst wenn sie aus Rechtsgründen für nicht erforderlich erachtet wird - nicht als zusätzlicher Antrag anzusehen sein, sondern lediglich als rechtliche Konkretisierung des bereits anfangs gestellten Antrags.").

  • BGH, 08.05.2013 - XII ZR 132/12

    Beendigung einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft: Ausgleichsansprüche wegen

    Auszug aus KG, 21.02.2020 - 17 U 12/18
    Rechtsprechung des BGH (Urteil vom 8. Mai 2013- XII ZR 132/12 Rn. 23 und 25) selbst beim Nachweis, dass die Darlehensraten sämtlich vom Kläger allein beglichen worden wären, lediglich die noch vorhandene Vermögensmehrung zurückzufordern wäre, die allenfalls im Umfang des in den Kreditraten enthaltenen Tilgungsanteils läge und vom Kläger nicht beziffert wurde.

    Darüber hinaus ist auch nicht ersichtlich, inwieweit die Begleichung der Notarrechnungen zu einem noch vorhandenen Vermögenszuwachs bei der Beklagten geführt hat, weil die Zahlung selbst sich ja nicht - genauso wenig wie die Zinsleistungen (s.o., hierzu BGH, Urteil vom 8. Mai 2013 - XII ZR 132/12 Rn. 23 und 25) - in dem Vermögenswert Wohnung vergegenständlicht.

  • BGH, 09.07.2008 - XII ZR 179/05

    Gegenseitige Ansprüche der Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft nach

    Auszug aus KG, 21.02.2020 - 17 U 12/18
    Der BGH hat in seiner Rechtsprechung zum Vermögensausgleich unter Ehegatten, die in Gütertrennung leben, auf die er inzwischen auch bei der Auseinandersetzung zwischen nichtehelichen Partnerschaften zurückgreift (vgl. z.B. Urteil vom 9.7.2008 - XII ZR 179/05; Urteil vom 6.7.2011 - XII ZR 179/05), den Unterschied eines Vermögensausgleichs beim Zugewinn zur Gütertrennung, bzw. Ausgleichsforderungen zwischen Partnern einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft betont, dass das Gesetz eine (einzige) Ausgleichsforderung zwischen Ehegatten aufgrund einer umfassenden Vermögens-Übersicht zu einem bestimmten Stichtag nur im gesetzlichen Güterstand (§ 1372, 1378 BGB) kennen würde.

    Eine stillschweigende Einigung in diesem Sinne kann aber angenommen werden, wenn der eine Teil mit seiner Leistung einen bestimmten Erfolg bezweckt und der andere Teil dies erkennt und die Leistung entgegennimmt, ohne zu widersprechen (BGH, Urteil vom 6. Juli 2011 - XII ZR 190/08, Rn. 31 unter Verweis auf BGH, Urteil vom 9. Juli 2008 - XII ZR 179/05).

  • BGH, 22.05.1984 - VI ZR 228/82

    Unterbrechung der Verjährung durch Erhebung einer Teilleistungsklage

    Auszug aus KG, 21.02.2020 - 17 U 12/18
    Andernfalls ergeben sich unüberwindliche Schwierigkeiten bei der Bestimmung des Streitgegenstandes und damit zusammenhängend auch bei der Bestimmung der materiellen Rechtskraft (§ 322 Abs. 1 ZPO) und der Verjährungsunterbrechung (BGH, Urteil vom 22. Mai 1984 - VI ZR 228/82 - , Rn. 15, juris mwN).
  • BGH, 15.02.1989 - IVb ZR 105/87

    Rückforderung von zugewandten Vermögensgegenständen nach Scheitern der Ehe

    Auszug aus KG, 21.02.2020 - 17 U 12/18
    Auch wurden mehrere unbenannte Zuwendungen an einen Ehegatten durch ihre jeweils gleiche Zweckrichtung nicht zu einer Gesamtleistung, die beim Scheitern der Ehe nur einheitlich ausgeglichen werden könnte (BGH, Urteil vom 15. Februar 1989- IVb ZR 105/87 - , Rn. 13, juris).
  • OLG Düsseldorf, 23.06.1995 - 7 U 189/94

    Rückforderung ehebezogener Zuwendungen unter Ehegatten bei Scheidung

    Auszug aus KG, 21.02.2020 - 17 U 12/18
    Daher hatte die Rückforderung solcher Zuwendungen nach den Grundsätzen des Wegfalls der Geschäftsgrundlage zur unabdingbaren Voraussetzung, dass jede einzelne Zuwendung konkret dargelegt und gegebenenfalls bewiesen werde (Urteil vom 23. Juni 1995 - 7 U 189/94 - , Leitsatz, juris).
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