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   KG, 22.06.2022 - 3 Ws 145/22 - 121 AR 109/22   

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https://dejure.org/2022,30162
KG, 22.06.2022 - 3 Ws 145/22 - 121 AR 109/22 (https://dejure.org/2022,30162)
KG, Entscheidung vom 22.06.2022 - 3 Ws 145/22 - 121 AR 109/22 (https://dejure.org/2022,30162)
KG, Entscheidung vom 22. Juni 2022 - 3 Ws 145/22 - 121 AR 109/22 (https://dejure.org/2022,30162)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    § 112 StPO, § 123 StPO, § 124 StPO, § 453c StPO, § 457 Abs 2 StPO
    Invollzugsetzung eines Untersuchungshaftbefehls nach Rechtskraft des Strafurteils

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StPO § 112 ; StPO § 123 ; StPO § 124
    Untersuchungshaftbefehl nach Rechtskraft des Strafurteils

  • rechtsportal.de

    StPO § 112 ; StPO § 123 ; StPO § 124
    Rechtsfolgen des Eintritts der Rechtskraft eines Strafurteils hinsichtlich eines Haftverschonungsbeschlusses und der dagegen gerichteten Beschwerde der Staatsanwaltschaft

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • StV 2024, 22
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (4)

  • KG, 14.06.2022 - 6 Ws 43/22

    Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen Außervollzugsetzung von Haftbefehlen;

    Auszug aus KG, 22.06.2022 - 3 Ws 145/22
    Für sein Ziel, der durch den angefochtenen Beschluss außer Vollzug gesetzte Haftbefehl möge wieder in Vollzug gesetzt werden, fehlt dem Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft seit Eintritt der Urteilsrechtskraft die für eine Zulässigkeit erforderliche Beschwer (vgl. KG, Beschluss vom 14. Juni 2022 - 6 Ws 43-45/22 - OLG Saarbrücken StRR 2021, 17 [Volltext bei juris]; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO 65. Aufl., Vor § 296 Rn. 17; KK-StPO/Paul, 8. Aufl., Vor § 296 Rn. 7).

    Systematisch umstritten ist die Frage, ob ein Untersuchungshaftbefehl noch Wirkung entfalten kann, wenn ein auf unbedingte Freiheitsstrafe lautendes Urteil rechtskräftig geworden ist (vgl. zum Diskussionsstand umfassend und instruktiv KG, Beschluss vom 14. Juni 2022 - 6 Ws 43-45/22 -).

    Eine Meinung vertritt auch hier die Auffassung, der Haftbefehl werde gänzlich gegenstandslos und büße alle Rechtswirkungen ein (vgl. OLG Hamburg JZ 1977, 528; KG, Beschluss vom 14. Juni 2022 - 6 Ws 43-45/22 -).

    Es ist anerkannt, dass mit Ausnahme der Sonderfälle der Untersuchungshaft im Wiederaufnahmeverfahren und der Sicherungshaft nach § 453c StPO die Untersuchungshaft grundsätzlich nur bis zur Rechtskraft des Urteils angeordnet werden kann (vgl. KG, Beschluss vom 14. Juni 2022 - 6 Ws 43-45/22 - Löwe-Rosenberg/Lind, a.a.O., Vor § 112 Rn. 94 und § 112 Rn. 10 ff.; KK-StPO/Graf, 8. Aufl., § 112 Rn. 58; Meyer-Goßner/Schmitt, a.a.O., § 112 Rn. 2).

    Der Sicherung der Strafvollstreckung dient in diesem Fall allein der Vollstreckungshaftbefehl nach § 457 Abs. 2 StPO (vgl. KG, Beschluss vom 14. Juni 2022 - 6 Ws 43-45/22 - OLG Hamburg JZ 1977, 528; Löwe-Rosenberg/Lind, a.a.O., § 123 Rn. 15; HK-StPO/Posthoff, 6. Aufl., § 123 Rn. 5 a. E.).

    Erwägungen, mit denen letztlich die Effektivität der (nach den genannten Vorschriften fortgeltenden) Sicherungsmaßnahmen angesprochen wird (KG NStZ 2012, 230 Rn. 11; Hunsmann StRR 2012, 72), mögen als Motiv nachvollziehbar sein; den Gesetzesvorbehalt des Art. 104 Abs. 1 GG überwinden sie aber nicht (vgl. KG, Beschluss vom 14. Juni 2022 - 6 Ws 43-45/22 - HK-StPO/Posthoff, a.a.O., § 123 Rn. 5).

    Hier hat aber die Staatsanwaltschaft Beschwerde eingelegt, die sich auf Grundrechtspositionen nicht berufen kann (vgl. KG, Beschluss vom 14. Juni 2022 - 6 Ws 43-45/22 - m.w.N.).

  • KG, 17.06.2011 - 2 Ws 219/11

    Fortbestand des nicht vollzogenen Haftbefehls nach Rechtskraft des Urteils

    Auszug aus KG, 22.06.2022 - 3 Ws 145/22
    Im Gegensatz hierzu streitet eine weitere Meinung dafür, der Haftbefehl erledige sich keinesfalls, sondern könne - etwa mit Blick auf § 123 Abs. 1 Nr. 2 StPO - weiter Grundlage für die Vollstreckung sichernde Haftverschonungsmaßnahmen sein (vgl. KG NStZ 2012, 230 Rn. 9; Schweckendieck NStZ 2011, 10).

    Erwägungen, mit denen letztlich die Effektivität der (nach den genannten Vorschriften fortgeltenden) Sicherungsmaßnahmen angesprochen wird (KG NStZ 2012, 230 Rn. 11; Hunsmann StRR 2012, 72), mögen als Motiv nachvollziehbar sein; den Gesetzesvorbehalt des Art. 104 Abs. 1 GG überwinden sie aber nicht (vgl. KG, Beschluss vom 14. Juni 2022 - 6 Ws 43-45/22 - HK-StPO/Posthoff, a.a.O., § 123 Rn. 5).

  • OLG Hamburg, 09.05.1977 - 1 Ws 196/77

    Erledigung eines Haftbefehls mit Eintritt der Rechtskraft der Verurteilung ;

    Auszug aus KG, 22.06.2022 - 3 Ws 145/22
    Eine Meinung vertritt auch hier die Auffassung, der Haftbefehl werde gänzlich gegenstandslos und büße alle Rechtswirkungen ein (vgl. OLG Hamburg JZ 1977, 528; KG, Beschluss vom 14. Juni 2022 - 6 Ws 43-45/22 -).

    Der Sicherung der Strafvollstreckung dient in diesem Fall allein der Vollstreckungshaftbefehl nach § 457 Abs. 2 StPO (vgl. KG, Beschluss vom 14. Juni 2022 - 6 Ws 43-45/22 - OLG Hamburg JZ 1977, 528; Löwe-Rosenberg/Lind, a.a.O., § 123 Rn. 15; HK-StPO/Posthoff, 6. Aufl., § 123 Rn. 5 a. E.).

  • BVerfG, 18.08.2005 - 2 BvR 1357/05

    Freiheit der Person (Gesetzesvorbehalt; keine richterliche Rechtsfortbildung;

    Auszug aus KG, 22.06.2022 - 3 Ws 145/22
    Der Haftbefehl wird dann gegenstandslos und erledigt sich von selbst (vgl. BVerfG NStZ 2005, 699 Rn. 2; Löwe-Rosenberg/Lind, StPO 27. Aufl., Vor § 112 Rn. 98 ff.; KK-StPO/Graf, a.a.O., § 112 Rn. 58; KK-StPO/Schultheis, a.a.O., § 120 Rn. 22 f.; BeckOK-StPO/Krauß, 43. Ed. 1. April 2022, § 120 Rn. 38).
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