Strafprozeßordnung

   1. Buch - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 150)   
   9. Abschnitt - Verhaftung und vorläufige Festnahme (§§ 112 - 130)   
Gliederung
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Textdarstellung

  

§ 124
Verfall der geleisteten Sicherheit

(1) Eine noch nicht frei gewordene Sicherheit verfällt der Staatskasse, wenn der Beschuldigte sich der Untersuchung oder dem Antritt der erkannten Freiheitsstrafe oder freiheitsentziehenden Maßregel der Besserung und Sicherung entzieht.

(2) 1Vor der Entscheidung sind der Beschuldigte sowie derjenige, welcher für den Beschuldigten Sicherheit geleistet hat, zu einer Erklärung aufzufordern. 2Gegen die Entscheidung steht ihnen nur die sofortige Beschwerde zu. 3Vor der Entscheidung über die Beschwerde ist ihnen und der Staatsanwaltschaft Gelegenheit zur mündlichen Begründung ihrer Anträge sowie zur Erörterung über durchgeführte Ermittlungen zu geben.

(3) Die den Verfall aussprechende Entscheidung hat gegen denjenigen, welcher für den Beschuldigten Sicherheit geleistet hat, die Wirkungen eines von dem Zivilrichter erlassenen, für vorläufig vollstreckbar erklärten Endurteils und nach Ablauf der Beschwerdefrist die Wirkungen eines rechtskräftigen Zivilendurteils.

§ 112Voraussetzungen der Untersuchungshaft; Haftgründe § 112aHaftgrund der Wiederholungsgefahr § 113Untersuchungshaft bei leichteren Taten § 114Haftbefehl § 114aAushändigung des Haftbefehls; Übersetzung § 114bBelehrung des verhafteten Beschuldigten § 114cBenachrichtigung von Angehörigen § 114dMitteilungen an die Vollzugsanstalt § 114eÜbermittlung von Erkenntnissen durch die Vollzugsanstalt § 115Vorführung vor den zuständigen Richter § 115aVorführung vor den Richter des nächsten Amtsgerichts § 116Aussetzung des Vollzugs des Haftbefehls § 116aAussetzung gegen Sicherheitsleistung § 116bVerhältnis von Untersuchungshaft zu anderen freiheitsentziehenden Maßnahmen § 117Haftprüfung § 118Verfahren bei der Haftprüfung § 118aMündliche Verhandlung bei der Haftprüfung § 118bAnwendung von Rechtsmittel-
vorschriften
§ 119Haftgrundbezogene Beschränkungen während der Untersuchungshaft § 119aGerichtliche Entscheidung über eine Maßnahme der Vollzugsbehörde § 120Aufhebung des Haftbefehls § 121Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate § 122Besondere Haftprüfung durch das Oberlandesgericht § 122aHöchstdauer der Untersuchungshaft bei Wiederholungsgefahr § 123Aufhebung der Vollzugsaussetzung dienender Maßnahmen § 124Verfall der geleisteten Sicherheit § 125Zuständigkeit für den Erlass des Haftbefehls § 126Zuständigkeit für weitere gerichtliche Entscheidungen § 126aEinstweilige Unterbringung § 127Vorläufige Festnahme § 127aAbsehen von der Anordnung oder Aufrechterhaltung der vorläufigen Festnahme § 127bVorläufige Festnahme und Haftbefehl bei beschleunigtem Verfahren § 128Vorführung bei vorläufiger Festnahme § 129Vorführung bei vorläufiger Festnahme nach Anklageerhebung § 130Haftbefehl vor Stellung eines Strafantrags
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Querverweise

Auf § 124 StPO verweisen folgende Vorschriften:

Redaktionelle Querverweise zu § 124 StPO:

    Strafprozeßordnung (StPO) 
      Allgemeine Vorschriften
        Gerichtliche Entscheidungen
          § 35a S. 1 (Rechtsmittelbelehrung) (zu § 124 II 2)
     
      Rechtsmittel
        Beschwerde
          § 311 (Sofortige Beschwerde) (zu § 124 II 2)
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