Strafprozeßordnung
1. Buch - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 150) |
9. Abschnitt - Verhaftung und vorläufige Festnahme (§§ 112 - 130) |
(1) Hat der Beschuldigte im Geltungsbereich dieses Gesetzes keinen festen Wohnsitz oder Aufenthalt und liegen die Voraussetzungen eines Haftbefehls nur wegen Fluchtgefahr vor, so kann davon abgesehen werden, seine Festnahme anzuordnen oder aufrechtzuerhalten, wenn
(2) § 116a Abs. 1 und 3 gilt entsprechend.
vorschriften § 119Haftgrundbezogene Beschränkungen während der Untersuchungshaft § 119aGerichtliche Entscheidung über eine Maßnahme der Vollzugsbehörde § 120Aufhebung des Haftbefehls § 121Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate § 122Besondere Haftprüfung durch das Oberlandesgericht § 122aHöchstdauer der Untersuchungshaft bei Wiederholungsgefahr § 123Aufhebung der Vollzugsaussetzung dienender Maßnahmen § 124Verfall der geleisteten Sicherheit § 125Zuständigkeit für den Erlass des Haftbefehls § 126Zuständigkeit für weitere gerichtliche Entscheidungen § 126aEinstweilige Unterbringung § 127Vorläufige Festnahme § 127aAbsehen von der Anordnung oder Aufrechterhaltung der vorläufigen Festnahme § 127bVorläufige Festnahme und Haftbefehl bei beschleunigtem Verfahren § 128Vorführung bei vorläufiger Festnahme § 129Vorführung bei vorläufiger Festnahme nach Anklageerhebung § 130Haftbefehl vor Stellung eines Strafantrags
Rechtsprechung zu § 127a StPO
13 Entscheidungen zu § 127a StPO in unserer Datenbank:
- AG Kehl, 29.07.2020 - 2 Cs 208 Js 18485/19
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- BayObLG, 19.06.1995 - 4St RR 102/95
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- OLG Hamm, 21.12.1982 - 4 Ws 339/82
- LG Landshut, 20.08.2013 - 6 Qs 86/13
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- Generalanwalt beim EuGH, 07.05.2015 - C-216/14
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- EuGH, 22.03.2017 - C-124/16
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- OLG Hamm, 11.12.1990 - 2 Ws 363/90
- LG Trier, 22.01.1980 - I Qs 381/79
- OLG Hamm, 13.12.1990 - 3 Ws 546/90
Querverweise
Redaktionelle Querverweise zu § 127a StPO:
- Strafprozeßordnung (StPO)
- Allgemeine Vorschriften
- Weitere Maßnahmen zur Sicherstellung der Strafverfolgung und Strafvollstreckung
- § 132 (Sicherheitsleistung, Zustellungsbevollmächtigter)