Strafprozeßordnung

   1. Buch - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 150)   
   9. Abschnitt - Verhaftung und vorläufige Festnahme (§§ 112 - 130)   
Gliederung
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Textdarstellung

  

§ 114c
Benachrichtigung von Angehörigen

(1) Einem verhafteten Beschuldigten ist unverzüglich Gelegenheit zu geben, einen Angehörigen oder eine Person seines Vertrauens zu benachrichtigen, sofern der Zweck der Untersuchung dadurch nicht erheblich gefährdet wird.

(2) 1Wird gegen einen verhafteten Beschuldigten nach der Vorführung vor das Gericht Haft vollzogen, hat das Gericht die unverzügliche Benachrichtigung eines seiner Angehörigen oder einer Person seines Vertrauens anzuordnen. 2Die gleiche Pflicht besteht bei jeder weiteren Entscheidung über die Fortdauer der Haft.

Fassung aufgrund des Zweiten Gesetzes zur Stärkung der Verfahrensrechte von Beschuldigten im Strafverfahren und zur Änderung des Schöffenrechts vom 27.08.2017 (BGBl. I S. 3295), in Kraft getreten am 05.09.2017 Gesetzesbegründung verfügbar

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
05.09.2017
Änderung
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Änderung
Zweites Gesetz zur Stärkung der Verfahrensrechte von Beschuldigten im Strafverfahren und zur Änderung des Schöffenrechts27.08.2017BGBl. I S. 3295
01.01.2010
Änderung
Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab)
Änderung
Gesetz zur Änderung des Untersuchungshaftrechts29.07.2009BGBl. I S. 2274
§ 112Voraussetzungen der Untersuchungshaft; Haftgründe § 112aHaftgrund der Wiederholungsgefahr § 113Untersuchungshaft bei leichteren Taten § 114Haftbefehl § 114aAushändigung des Haftbefehls; Übersetzung § 114bBelehrung des verhafteten Beschuldigten § 114cBenachrichtigung von Angehörigen § 114dMitteilungen an die Vollzugsanstalt § 114eÜbermittlung von Erkenntnissen durch die Vollzugsanstalt § 115Vorführung vor den zuständigen Richter § 115aVorführung vor den Richter des nächsten Amtsgerichts § 116Aussetzung des Vollzugs des Haftbefehls § 116aAussetzung gegen Sicherheitsleistung § 116bVerhältnis von Untersuchungshaft zu anderen freiheitsentziehenden Maßnahmen § 117Haftprüfung § 118Verfahren bei der Haftprüfung § 118aMündliche Verhandlung bei der Haftprüfung § 118bAnwendung von Rechtsmittel-
vorschriften
§ 119Haftgrundbezogene Beschränkungen während der Untersuchungshaft § 119aGerichtliche Entscheidung über eine Maßnahme der Vollzugsbehörde § 120Aufhebung des Haftbefehls § 121Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate § 122Besondere Haftprüfung durch das Oberlandesgericht § 122aHöchstdauer der Untersuchungshaft bei Wiederholungsgefahr § 123Aufhebung der Vollzugsaussetzung dienender Maßnahmen § 124Verfall der geleisteten Sicherheit § 125Zuständigkeit für den Erlass des Haftbefehls § 126Zuständigkeit für weitere gerichtliche Entscheidungen § 126aEinstweilige Unterbringung § 127Vorläufige Festnahme § 127aAbsehen von der Anordnung oder Aufrechterhaltung der vorläufigen Festnahme § 127bVorläufige Festnahme und Haftbefehl bei beschleunigtem Verfahren § 128Vorführung bei vorläufiger Festnahme § 129Vorführung bei vorläufiger Festnahme nach Anklageerhebung § 130Haftbefehl vor Stellung eines Strafantrags
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Rechtsprechung zu § 114c StPO

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Querverweise

Auf § 114c StPO verweisen folgende Vorschriften:

    Strafprozeßordnung (StPO) 
      Allgemeine Vorschriften
        Verhaftung und vorläufige Festnahme
          § 114d (Mitteilungen an die Vollzugsanstalt)
          § 126a (Einstweilige Unterbringung)
          § 127 (Vorläufige Festnahme)
          § 127b (Vorläufige Festnahme und Haftbefehl bei beschleunigtem Verfahren)
     
      Verfahren im ersten Rechtszug
        Vorbereitung der öffentlichen Klage
          § 163c (Freiheitsentziehung zur Identitätsfeststellung)
        Entscheidung über die im Urteil vorbehaltene oder die nachträgliche Anordnung der Sicherungsverwahrung
          § 275a (Einleitung des Verfahrens; Hauptverhandlung; Unterbringungsbefehl)
     
      Strafvollstreckung und Kosten des Verfahrens
        Strafvollstreckung
          § 453c (Vorläufige Maßnahmen vor Widerruf der Aussetzung)
    Jugendgerichtsgesetz (JGG) 
      Jugendliche
        2. Hauptstück - Jugendgerichtsverfassung und Jugendstrafverfahren
          Jugendstrafverfahren
            Gemeinsame Verfahrensvorschriften
              § 71 (Vorläufige Anordnungen über die Erziehung)
Was ist das?

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