Strafprozeßordnung
1. Buch - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 150) |
9. Abschnitt - Verhaftung und vorläufige Festnahme (§§ 112 - 130) |
(1) Kann der Beschuldigte nicht spätestens am Tag nach der Ergreifung dem zuständigen Gericht vorgeführt werden, so ist er unverzüglich, spätestens am Tage nach der Ergreifung, dem nächsten Amtsgericht vorzuführen.
(2) 1Das Gericht hat den Beschuldigten unverzüglich nach der Vorführung, spätestens am nächsten Tage, zu vernehmen. 2Bei der Vernehmung wird, soweit möglich, § 115 Abs. 3 angewandt. 3Ergibt sich bei der Vernehmung, dass der Haftbefehl aufgehoben, seine Aufhebung durch die Staatsanwaltschaft beantragt (§ 120 Abs. 3) oder der Ergriffene nicht die in dem Haftbefehl bezeichnete Person ist, so ist der Ergriffene freizulassen. 4Erhebt dieser sonst gegen den Haftbefehl oder dessen Vollzug Einwendungen, die nicht offensichtlich unbegründet sind, oder hat das Gericht Bedenken gegen die Aufrechterhaltung der Haft, so teilt es diese dem zuständigen Gericht und der zuständigen Staatsanwaltschaft unverzüglich und auf dem nach den Umständen angezeigten schnellsten Wege mit; das zuständige Gericht prüft unverzüglich, ob der Haftbefehl aufzuheben oder außer Vollzug zu setzen ist.
(3) 1Wird der Beschuldigte nicht freigelassen, so ist er auf sein Verlangen dem zuständigen Gericht zur Vernehmung nach § 115 vorzuführen. 2Der Beschuldigte ist auf dieses Recht hinzuweisen und gemäß § 115 Abs. 4 zu belehren.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Änderung des Untersuchungshaftrechts vom 29.07.2009
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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01.01.2010 | Gesetz zur Änderung des Untersuchungshaftrechts | 29.07.2009 |
vorschriften § 119Haftgrundbezogene Beschränkungen während der Untersuchungshaft § 119aGerichtliche Entscheidung über eine Maßnahme der Vollzugsbehörde § 120Aufhebung des Haftbefehls § 121Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate § 122Besondere Haftprüfung durch das Oberlandesgericht § 122aHöchstdauer der Untersuchungshaft bei Wiederholungsgefahr § 123Aufhebung der Vollzugsaussetzung dienender Maßnahmen § 124Verfall der geleisteten Sicherheit § 125Zuständigkeit für den Erlass des Haftbefehls § 126Zuständigkeit für weitere gerichtliche Entscheidungen § 126aEinstweilige Unterbringung § 127Vorläufige Festnahme § 127aAbsehen von der Anordnung oder Aufrechterhaltung der vorläufigen Festnahme § 127bVorläufige Festnahme und Haftbefehl bei beschleunigtem Verfahren § 128Vorführung bei vorläufiger Festnahme § 129Vorführung bei vorläufiger Festnahme nach Anklageerhebung § 130Haftbefehl vor Stellung eines Strafantrags
Rechtsprechung zu § 115a StPO
83 Entscheidungen zu § 115a StPO in unserer Datenbank:
- OLG Hamm, 30.01.2024 - 2 Ws 12/24
Untersuchungshaft, Außervollzugsetzung, Invollzugsetzung, Verurteilung, lange ...
- AG Bautzen, 26.02.2024 - 47 Gs 123/24
Verkündung eines Haftbefehls, Ablehnung eines Rechtshilfeersuchens
- AG Oberhausen, 18.10.2019 - 27 Gs 916/19
Vorführung vor dem zuständigen Richter, Frist, Sammeltransport
- BGH, 14.08.2019 - 5 StR 228/19
Pflichtverteidigerbestellung vor der richterlichen Vernehmung eines aufgrund ...
- OLG Jena, 28.09.2020 - 1 Ws 290/20
Zulässigkeit einer Rechtshilfe auf Eröffnung eines Haftbefehls
- OLG Hamburg, 16.02.2021 - Ausl 35/20
Rechtsanwaltsvergütung im Auslieferungsverfahren: Terminsgebühr für Teilnahme an ...
- DG Nordrhein-Westfalen, 24.05.2012 - DG 2/10
- BVerfG, 27.02.2013 - 2 BvR 1872/10
Anforderungen an die Verfahrensgestaltung bei Freiheitsentziehungen (Art 104 Abs ...
- OLG Bamberg, 28.05.2020 - 1 Ws 215/20
Inhaltliche Anforderungen an den Haftbefehl nach § 230 Abs. 2 StPO
- OLG Karlsruhe, 30.01.2020 - 1 Ws 255/19
Untersuchungshaft: Beschwerde gegen einen bereits aufgehobenen Haftbefehl; ...
Querverweise
Auf § 115a StPO verweisen folgende Vorschriften:
- Strafprozeßordnung (StPO)
- Allgemeine Vorschriften
- Verhaftung und vorläufige Festnahme
- § 126a (Einstweilige Unterbringung)
- Weitere Maßnahmen zur Sicherstellung der Strafverfolgung und Strafvollstreckung
- § 131 (Ausschreibung zur Festnahme)
- Verfahren im ersten Rechtszug
- Entscheidung über die im Urteil vorbehaltene oder die nachträgliche Anordnung der Sicherungsverwahrung
- § 275a (Einleitung des Verfahrens; Hauptverhandlung; Unterbringungsbefehl)
- Strafvollstreckung und Kosten des Verfahrens
- Strafvollstreckung
- § 453c (Vorläufige Maßnahmen vor Widerruf der Aussetzung)
- Jugendgerichtsgesetz (JGG)
- Jugendliche
- 2. Hauptstück - Jugendgerichtsverfassung und Jugendstrafverfahren
- Jugendstrafverfahren
- Gemeinsame Verfahrensvorschriften
- § 71 (Vorläufige Anordnungen über die Erziehung)