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   OLG Hamburg, 20.08.2019 - 2 Ws 85/19 - 1 OBL 59/19   

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https://dejure.org/2019,26863
OLG Hamburg, 20.08.2019 - 2 Ws 85/19 - 1 OBL 59/19 (https://dejure.org/2019,26863)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 20.08.2019 - 2 Ws 85/19 - 1 OBL 59/19 (https://dejure.org/2019,26863)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 20. August 2019 - 2 Ws 85/19 - 1 OBL 59/19 (https://dejure.org/2019,26863)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Justiz Hamburg

    § 119a StPO, § 126 Abs 1 StPO, § 126 Abs 2 S 1 StPO
    Disziplinarmaßnahmen in der Untersuchungshaft: Umdeutung einer Beschwerde in einen neuen Antrag auf gerichtliche Entscheidung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GVG § 73 Abs. 1 ; GVG § 120 Abs. 3
    Keine Umdeutung der Beschwerde gegen gerichtliche Entscheidung nach § 119a StPO in Antrag auf gerichtliche Entscheidung

  • rechtsportal.de

    StPO § 119a

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ 2020, 311
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (12)

  • OLG Bremen, 02.06.2006 - Ws 67/06

    Gerichtliche Zuständigkeit für die Anordnung einer molekulargenetischen

    Auszug aus OLG Hamburg, 20.08.2019 - 2 Ws 85/19
    aa) Es ist anerkannt, dass ein durch Anklageerhebung bewirkter Wechsel der Zuständigkeit für Haftentscheidungen vom Ermittlungsrichter zum erkennenden Gericht (§ 126 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 StPO) ebenso wie ein Zuständigkeitswechsel vom erstinstanzlichen Gericht zum Berufungsgericht infolge Akteneinganges bei letzterem (§§ 321 Satz 2, 126 Abs. 2 Satz 1 StPO) dazu führt, dass eine Beschwerde gegen eine Haftentscheidung des unzuständig gewordenen Haftgerichts unzulässig ist (SK-StPO/Paeffgen § 117 Rn. 7: Beschwerde unzulässig; SK-StPO/Frisch § 304 Rn. 35: Nichtstatthaftigkeit der Beschwerde; OLG Frankfurt StV 2010, 32 ff.: Beschwerde prozessual überholt; vgl. auch BGHSt 10, 91: stillschweigender Ausschluss der Beschwerde bei Gewährung eines anderen Rechtsbehelfs) und eine bereits vor Zuständigkeitswechsel erhobene, aber noch nicht erledigte Beschwerde entsprechend § 140 BGB (vgl. BGH, NJW 2001, 1217; OLG Stuttgart, BeckRS 2003, 09687) in einen Antrag auf Haftprüfung gemäß § 117 Abs. 1 StPO umzudeuten ist, den das nunmehr zuständig gewordene Haftgericht, nicht aber das Beschwerdegericht, zu bescheiden hat (Senatsbeschlüsse vom 10. März 2006, Az.: 2 Ws 67/06 und vom 17. Juli 2006, Az.: 2 Ws 168/06; OLG Schleswig-Holstein, OLGSt StPO § 117 Nr. 2; OLG Hamm, NJW 1974, 1574; OLG Naumburg, NStZ-RR 1997, 307; KK-Schultheis § 126 Rn. 8a; KMR/Wankel § 126 Rn. 20 f.; Meyer-Goßner/Schmitt § 117 Rn. 12 m.w.N.; kritisch: Rostek, StV 2002, 225).

    Grund hierfür ist, dass bei einem Zuständigkeitswechsel mit dem Enden der Zuständigkeit des ursprünglichen Gerichts der auf deren Entscheidung aufbauende Instanzenzug wegbricht (Senatsbeschluss vom 10. März 2006, Az.: 2 Ws 67/06; KMR/Wankel § 126 Rn. 20).

  • OLG Naumburg, 28.01.1997 - 1 Ws 334/96
    Auszug aus OLG Hamburg, 20.08.2019 - 2 Ws 85/19
    aa) Es ist anerkannt, dass ein durch Anklageerhebung bewirkter Wechsel der Zuständigkeit für Haftentscheidungen vom Ermittlungsrichter zum erkennenden Gericht (§ 126 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 StPO) ebenso wie ein Zuständigkeitswechsel vom erstinstanzlichen Gericht zum Berufungsgericht infolge Akteneinganges bei letzterem (§§ 321 Satz 2, 126 Abs. 2 Satz 1 StPO) dazu führt, dass eine Beschwerde gegen eine Haftentscheidung des unzuständig gewordenen Haftgerichts unzulässig ist (SK-StPO/Paeffgen § 117 Rn. 7: Beschwerde unzulässig; SK-StPO/Frisch § 304 Rn. 35: Nichtstatthaftigkeit der Beschwerde; OLG Frankfurt StV 2010, 32 ff.: Beschwerde prozessual überholt; vgl. auch BGHSt 10, 91: stillschweigender Ausschluss der Beschwerde bei Gewährung eines anderen Rechtsbehelfs) und eine bereits vor Zuständigkeitswechsel erhobene, aber noch nicht erledigte Beschwerde entsprechend § 140 BGB (vgl. BGH, NJW 2001, 1217; OLG Stuttgart, BeckRS 2003, 09687) in einen Antrag auf Haftprüfung gemäß § 117 Abs. 1 StPO umzudeuten ist, den das nunmehr zuständig gewordene Haftgericht, nicht aber das Beschwerdegericht, zu bescheiden hat (Senatsbeschlüsse vom 10. März 2006, Az.: 2 Ws 67/06 und vom 17. Juli 2006, Az.: 2 Ws 168/06; OLG Schleswig-Holstein, OLGSt StPO § 117 Nr. 2; OLG Hamm, NJW 1974, 1574; OLG Naumburg, NStZ-RR 1997, 307; KK-Schultheis § 126 Rn. 8a; KMR/Wankel § 126 Rn. 20 f.; Meyer-Goßner/Schmitt § 117 Rn. 12 m.w.N.; kritisch: Rostek, StV 2002, 225).

    Wäre das zur Entscheidung über die (Haft-)Beschwerde berufene Beschwerdegericht gleichzeitig mit dem Haftgericht im Sinne des § 126 Abs. 2 Satz 1 StPO zu Entscheidung berufen, führte dies zu einer Doppelung des Rechtsweges (vgl. SK-StPO/Frisch § 304 Rn. 35), die es wegen der Gefahr, dass in der gleichen Sache aufgrund der gleichen Sachlage abweichende Entscheidungen getroffen werden (OLG Schleswig-Holstein, OLGSt StPO § 117 Nr. 2; OLG Naumburg, NStZ-RR 1997, 307; auch OLG Hamm, NStE 1993, Nr. 7 zu § 124 StPO), zu vermeiden gilt.

  • BVerfG, 05.12.2001 - 2 BvR 527/99

    Rehabilitierung bei Abschiebungshaft

    Auszug aus OLG Hamburg, 20.08.2019 - 2 Ws 85/19
    Das insoweit fortwirkende Rechtsschutzinteresse des Angeklagten folgt bereits daraus, dass er einem tiefgreifenden, tatsächlich jedoch nicht mehr fortwirkenden Grundrechtseingriff (hierzu siehe Senatsbeschlüsse vom 6. Mai 2015, Az.: 2 Ws 58/15 und vom 11. Dezember 2018, Az.: 2 Ws 190-191/18; BVerfG, NJW 2002, 2456) ausgesetzt war.
  • BGH, 06.12.2000 - XII ZR 219/98

    Umdeutung eines Rechtsmittels in einen Beitritt als Nebenintervenient

    Auszug aus OLG Hamburg, 20.08.2019 - 2 Ws 85/19
    aa) Es ist anerkannt, dass ein durch Anklageerhebung bewirkter Wechsel der Zuständigkeit für Haftentscheidungen vom Ermittlungsrichter zum erkennenden Gericht (§ 126 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 StPO) ebenso wie ein Zuständigkeitswechsel vom erstinstanzlichen Gericht zum Berufungsgericht infolge Akteneinganges bei letzterem (§§ 321 Satz 2, 126 Abs. 2 Satz 1 StPO) dazu führt, dass eine Beschwerde gegen eine Haftentscheidung des unzuständig gewordenen Haftgerichts unzulässig ist (SK-StPO/Paeffgen § 117 Rn. 7: Beschwerde unzulässig; SK-StPO/Frisch § 304 Rn. 35: Nichtstatthaftigkeit der Beschwerde; OLG Frankfurt StV 2010, 32 ff.: Beschwerde prozessual überholt; vgl. auch BGHSt 10, 91: stillschweigender Ausschluss der Beschwerde bei Gewährung eines anderen Rechtsbehelfs) und eine bereits vor Zuständigkeitswechsel erhobene, aber noch nicht erledigte Beschwerde entsprechend § 140 BGB (vgl. BGH, NJW 2001, 1217; OLG Stuttgart, BeckRS 2003, 09687) in einen Antrag auf Haftprüfung gemäß § 117 Abs. 1 StPO umzudeuten ist, den das nunmehr zuständig gewordene Haftgericht, nicht aber das Beschwerdegericht, zu bescheiden hat (Senatsbeschlüsse vom 10. März 2006, Az.: 2 Ws 67/06 und vom 17. Juli 2006, Az.: 2 Ws 168/06; OLG Schleswig-Holstein, OLGSt StPO § 117 Nr. 2; OLG Hamm, NJW 1974, 1574; OLG Naumburg, NStZ-RR 1997, 307; KK-Schultheis § 126 Rn. 8a; KMR/Wankel § 126 Rn. 20 f.; Meyer-Goßner/Schmitt § 117 Rn. 12 m.w.N.; kritisch: Rostek, StV 2002, 225).
  • BVerfG, 11.06.2003 - 2 BvR 1724/02

    Verfassungsbeschwerde gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes trotz

    Auszug aus OLG Hamburg, 20.08.2019 - 2 Ws 85/19
    Die Verhängung von Arrest stellt eine erhebliche Verschärfung der Bedingungen der Freiheitsentziehung, wie sie vorliegend aus den landesrechtlichen Vorschriften zur Ausgestaltung des Arrestes (§ 66 Abs. 3 i.V.m. § 16 Abs. 1, §§ 18, 19, § 29 Absätze 2 und 3, §§ 36 bis 38 HmbUVollzG) folgt, dar und begründet einen tiefgreifenden und schwerwiegenden Eingriff (vgl. Senatsbeschluss vom 11. Dezember 2018, Az.: 2 Ws 190-191/18; BVerfG, NStZ 2004, 223; auch Meyer-Goßner /Schmitt Vor § 296 Rn. 18a m.w.N.).
  • OLG Stuttgart, 26.02.2002 - 4 Ws 38/02

    Vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis: Behandlung einer Beschwerde gegen einen

    Auszug aus OLG Hamburg, 20.08.2019 - 2 Ws 85/19
    bb) Soweit auch außerhalb des Haftrechts dieser prozessuale Gedanke, dass zur Vermeidung widerstreitender Entscheidungen von neu zuständig gewordenem (Hauptsache-)Gericht und Beschwerdegericht der Beschwerdeinstanzenzug abbricht, Beachtung findet (Senatsbeschluss vom 27. Februar 2003, Az.: 2 Ws 61-67/03: nicht erledigte Beschwerde gegen die Ablehnung einer Bestellung zum Pflichtverteidiger; Senatsbeschlüsse vom 11. Januar 2011, Az.: 2 Ws 184/10, wistra 2011, 195 und Az.: 2 Ws 189/10, NStZ 2012, 51: unerledigte Beschwerden über Anordnungen zum dinglichen Arrest; OLG Karlsruhe, MDR 1974, 159; OLG Stuttgart, Beschluss vom 26. Februar 2002, Az.: 4 Ws 38/02, juris: unerledigte Beschwerden gegen erstinstanzliche Entscheidungen über die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 111a StPO), ist für ein Entfallen des Beschwerderechtszugs und eine Umdeutung der Beschwerde in einen erneuten Antrag auf gerichtliche Entscheidung im Rahmen des § 119a StPO indes kein Raum.
  • OLG Stuttgart, 16.10.2003 - 1 Ws 281/03

    Unzulässigkeit der weiteren Haftbeschwerde nach Anklageerhebung: Umdeutung in

    Auszug aus OLG Hamburg, 20.08.2019 - 2 Ws 85/19
    aa) Es ist anerkannt, dass ein durch Anklageerhebung bewirkter Wechsel der Zuständigkeit für Haftentscheidungen vom Ermittlungsrichter zum erkennenden Gericht (§ 126 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 StPO) ebenso wie ein Zuständigkeitswechsel vom erstinstanzlichen Gericht zum Berufungsgericht infolge Akteneinganges bei letzterem (§§ 321 Satz 2, 126 Abs. 2 Satz 1 StPO) dazu führt, dass eine Beschwerde gegen eine Haftentscheidung des unzuständig gewordenen Haftgerichts unzulässig ist (SK-StPO/Paeffgen § 117 Rn. 7: Beschwerde unzulässig; SK-StPO/Frisch § 304 Rn. 35: Nichtstatthaftigkeit der Beschwerde; OLG Frankfurt StV 2010, 32 ff.: Beschwerde prozessual überholt; vgl. auch BGHSt 10, 91: stillschweigender Ausschluss der Beschwerde bei Gewährung eines anderen Rechtsbehelfs) und eine bereits vor Zuständigkeitswechsel erhobene, aber noch nicht erledigte Beschwerde entsprechend § 140 BGB (vgl. BGH, NJW 2001, 1217; OLG Stuttgart, BeckRS 2003, 09687) in einen Antrag auf Haftprüfung gemäß § 117 Abs. 1 StPO umzudeuten ist, den das nunmehr zuständig gewordene Haftgericht, nicht aber das Beschwerdegericht, zu bescheiden hat (Senatsbeschlüsse vom 10. März 2006, Az.: 2 Ws 67/06 und vom 17. Juli 2006, Az.: 2 Ws 168/06; OLG Schleswig-Holstein, OLGSt StPO § 117 Nr. 2; OLG Hamm, NJW 1974, 1574; OLG Naumburg, NStZ-RR 1997, 307; KK-Schultheis § 126 Rn. 8a; KMR/Wankel § 126 Rn. 20 f.; Meyer-Goßner/Schmitt § 117 Rn. 12 m.w.N.; kritisch: Rostek, StV 2002, 225).
  • OLG Hamburg, 11.01.2011 - 2 Ws 189/10

    Dinglicher Arrest im Strafverfahren: Rechtsfolgen eines Wechsels der

    Auszug aus OLG Hamburg, 20.08.2019 - 2 Ws 85/19
    bb) Soweit auch außerhalb des Haftrechts dieser prozessuale Gedanke, dass zur Vermeidung widerstreitender Entscheidungen von neu zuständig gewordenem (Hauptsache-)Gericht und Beschwerdegericht der Beschwerdeinstanzenzug abbricht, Beachtung findet (Senatsbeschluss vom 27. Februar 2003, Az.: 2 Ws 61-67/03: nicht erledigte Beschwerde gegen die Ablehnung einer Bestellung zum Pflichtverteidiger; Senatsbeschlüsse vom 11. Januar 2011, Az.: 2 Ws 184/10, wistra 2011, 195 und Az.: 2 Ws 189/10, NStZ 2012, 51: unerledigte Beschwerden über Anordnungen zum dinglichen Arrest; OLG Karlsruhe, MDR 1974, 159; OLG Stuttgart, Beschluss vom 26. Februar 2002, Az.: 4 Ws 38/02, juris: unerledigte Beschwerden gegen erstinstanzliche Entscheidungen über die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 111a StPO), ist für ein Entfallen des Beschwerderechtszugs und eine Umdeutung der Beschwerde in einen erneuten Antrag auf gerichtliche Entscheidung im Rahmen des § 119a StPO indes kein Raum.
  • OLG Hamburg, 11.01.2011 - 2 Ws 184/10

    Arrest im Strafverfahren: Rechtsfolgen eines Wechsels der richterlichen

    Auszug aus OLG Hamburg, 20.08.2019 - 2 Ws 85/19
    bb) Soweit auch außerhalb des Haftrechts dieser prozessuale Gedanke, dass zur Vermeidung widerstreitender Entscheidungen von neu zuständig gewordenem (Hauptsache-)Gericht und Beschwerdegericht der Beschwerdeinstanzenzug abbricht, Beachtung findet (Senatsbeschluss vom 27. Februar 2003, Az.: 2 Ws 61-67/03: nicht erledigte Beschwerde gegen die Ablehnung einer Bestellung zum Pflichtverteidiger; Senatsbeschlüsse vom 11. Januar 2011, Az.: 2 Ws 184/10, wistra 2011, 195 und Az.: 2 Ws 189/10, NStZ 2012, 51: unerledigte Beschwerden über Anordnungen zum dinglichen Arrest; OLG Karlsruhe, MDR 1974, 159; OLG Stuttgart, Beschluss vom 26. Februar 2002, Az.: 4 Ws 38/02, juris: unerledigte Beschwerden gegen erstinstanzliche Entscheidungen über die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 111a StPO), ist für ein Entfallen des Beschwerderechtszugs und eine Umdeutung der Beschwerde in einen erneuten Antrag auf gerichtliche Entscheidung im Rahmen des § 119a StPO indes kein Raum.
  • OLG Frankfurt, 08.11.2019 - 2 Ws 78/19

    Zur Frage der Zuständigkeit der Gerichte nach § 131 StPO für den Antrag auf

    Auszug aus OLG Hamburg, 20.08.2019 - 2 Ws 85/19
    Die aufgrund der inzwischen erfolgten vollständigen Vollziehung der angeordneten Disziplinarmaßnahmen eingetretene prozessuale Überholung der Beschwerde steht ihrer Zulässigkeit nicht entgegen; sie bleibt als Antrag auf nachträgliche Feststellung der Rechtswidrigkeit des angefochtenen Beschlusses (vgl. Senatsbeschlüsse vom 9. Juli 2019, Az.: 2 Ws 78/19 und vom 26. Februar 2019, Az.: 2 Ws 21/19) zulässig.
  • OLG Köln, 26.04.2006 - 2 Ws 167/06

    Rechtfertigung der Verhandlung der Sache vor einer großen Strafkammer nach § 24

  • OLG Hamm, 10.06.1974 - 4 Ws 124/74
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