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LG Dessau-Roßlau, 09.04.2020 - 6 T 37/20 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (4)
- openjur.de
- Rechtsprechungsdatenbank Sachsen-Anhalt
§ 10 Abs 2 BeurkG, § 15 BeurkG, § 1 Abs 12 Nr 1 Buchst a GwG, § 11 Abs 1 S 1 GwG, § 11 Abs 3 GwG
Beurkundungspflicht des Notars: Ablehnung der Beurkundung wegen Nichtvorlage eines gültigen amtlichen Ausweises - notar-drkotz.de
Beurkundungspflicht Notar - Ablehnung wegen Nichtvorlage gültiger amtlicher Ausweis
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- DNotZ 2020, 665
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (4)
- BayObLG, 16.11.2004 - 1Z BR 87/04
Vaterschaftsanerkenntnis und Eintragung im Geburtenbuch bei zweifelhafter …
Auszug aus LG Dessau-Roßlau, 09.04.2020 - 6 T 37/20
Da es aber nicht Aufgabe der Urkundsperson ist zu ermitteln, ob der Erschienene die in einem amtlichen Dokument enthaltenen Personalien zu Recht führt (Bayerisches Oberstes Landesgericht, Beschluss vom 16.11.2004, 1Z BR 087/04; zitiert nach juris), kann dahinstehen, ob der Beschwerdeführer amtsbekannt ist. - BGH, 20.03.1956 - III ZR 11/55
Auszug aus LG Dessau-Roßlau, 09.04.2020 - 6 T 37/20
Der Bundesgerichtshof hat bereits in seiner Entscheidung vom 20.03.1956 (III ZR 11/55) ausgeführt: "(...) Nach ständiger Rechtsprechung des Reichsgerichts, der sich der Senat anschließt, hat ein Notar mit Rücksicht auf die außerordentliche Bedeutung seiner Amtshandlungen für das Rechtsleben, den öffentlichen Glauben notarieller Urkunden und die Sicherheit des Rechtsverkehrs auf die zweifelsfreie Feststellung der vor ihm erschienenen Personen die äußerste Sorgfalt zu verwenden. - RG, 30.10.1937 - V 99/37
1. Muß der Notar zur Feststellung der Persönlichkeit eines ihm Unbekannten in der …
Auszug aus LG Dessau-Roßlau, 09.04.2020 - 6 T 37/20
Deshalb muß sich der Notar in der Regel einen amtlichen, mit Lichtbild versehenen Ausweis vorlegen lassen, wenn der Erschienene ihm nicht persönlich bekannt ist oder von zuverlässigen Personen vorgestellt wird (RGZ 81, 125; 124, 62; 156, 82; JW 1936, 1956). - RG, 09.04.1929 - III 284/28
In welcher Weise hat sich der Notar Gewißheit über die Persönlichkeit einer zur …
Auszug aus LG Dessau-Roßlau, 09.04.2020 - 6 T 37/20
Deshalb muß sich der Notar in der Regel einen amtlichen, mit Lichtbild versehenen Ausweis vorlegen lassen, wenn der Erschienene ihm nicht persönlich bekannt ist oder von zuverlässigen Personen vorgestellt wird (RGZ 81, 125; 124, 62; 156, 82; JW 1936, 1956).