Beurkundungsgesetz
2. Abschnitt - Beurkundung von Willenserklärungen (§§ 6 - 35) |
2. Niederschrift (§§ 8 - 16) |
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__paste_bez____paste_norm__ Beurkundungsgesetz (https://dejure.org/gesetze/BeurkG/__paste_norm__.html)
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1Bei der Beurkundung von Versteigerungen gelten nur solche Bieter als beteiligt, die an ihr Gebot gebunden bleiben. 2Entfernt sich ein solcher Bieter vor dem Schluß der Verhandlung, so gilt § 13 Abs. 1 insoweit nicht; in der Niederschrift muß festgestellt werden, daß sich der Bieter vor dem Schluß der Verhandlung entfernt hat.
§ 8Grundsatz
§ 9Inhalt der Niederschrift
§ 10Feststellung der Beteiligten
§ 11Feststellungen über die Geschäftsfähigkeit
§ 12Nachweise für die Vertretungs-
berechtigung § 13Vorlesen, Genehmigen, Unterschreiben § 13aEingeschränkte Beifügungs- und Vorlesungspflicht § 14Eingeschränkte Vorlesungspflicht § 15Versteigerungen § 16Übersetzung der Niederschrift
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berechtigung § 13Vorlesen, Genehmigen, Unterschreiben § 13aEingeschränkte Beifügungs- und Vorlesungspflicht § 14Eingeschränkte Vorlesungspflicht § 15Versteigerungen § 16Übersetzung der Niederschrift
Rechtsprechung zu § 15 BeurkG
11 Entscheidungen zu § 15 BeurkG in unserer Datenbank:
- KG, 19.03.2024 - 9 W 59/22
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