Beurkundungsgesetz
2. Abschnitt - Beurkundung von Willenserklärungen (§§ 6 - 35) |
2. Niederschrift (§§ 8 - 16) |
(1) 1Die Niederschrift muß in Gegenwart des Notars den Beteiligten vorgelesen, von ihnen genehmigt und eigenhändig unterschrieben werden; soweit die Niederschrift auf Karten, Zeichnungen oder Abbildungen verweist, müssen diese den Beteiligten anstelle des Vorlesens zur Durchsicht vorgelegt werden. 2In der Niederschrift soll festgestellt werden, daß dies geschehen ist. 3Haben die Beteiligten die Niederschrift eigenhändig unterschrieben, so wird vermutet, daß sie in Gegenwart des Notars vorgelesen oder, soweit nach Satz 1 erforderlich, zur Durchsicht vorgelegt und von den Beteiligten genehmigt ist. 4Die Niederschrift soll den Beteiligten auf Verlangen vor der Genehmigung auch zur Durchsicht vorgelegt werden.
(2) 1Werden mehrere Niederschriften aufgenommen, die ganz oder teilweise übereinstimmen, so genügt es, wenn der übereinstimmende Inhalt den Beteiligten einmal nach Absatz 1 Satz 1 vorgelesen oder anstelle des Vorlesens zur Durchsicht vorgelegt wird. 2§ 18 der Bundesnotarordnung bleibt unberührt.
(3) 1Die Niederschrift muß von dem Notar eigenhändig unterschrieben werden. 2Der Notar soll der Unterschrift seine Amtsbezeichnung beifügen.
berechtigung § 13Vorlesen, Genehmigen, Unterschreiben § 13aEingeschränkte Beifügungs- und Vorlesungspflicht § 14Eingeschränkte Vorlesungspflicht § 15Versteigerungen § 16Übersetzung der Niederschrift
Rechtsprechung zu § 13 BeurkG
239 Entscheidungen zu § 13 BeurkG in unserer Datenbank:
- OLG Schleswig, 20.02.2024 - 2 Wx 12/24
Karten, Zeichnungen oder Abbildungen als Inhalt der Niederschrift
- BGH, 15.11.2021 - NotSt (Brfg) 2/21
Entfernung eines Notars aus dem Amt i.R.e. Disziplinarverfahrens wegen ...
Zum selben Verfahren:
- BayObLG, 25.01.2021 - 501 DSNot 1/19
Kaufvertrag, Disziplinarverfahren, Dienstvergehen, Vertragsschluss, Kaufpreis, ...
- BayObLG, 25.01.2021 - 501 DSNot 1/19
- OLG Düsseldorf, 01.04.2020 - 3 Wx 12/20
Wirksamkeit eines Nottestaments auch bei Verstoß gegen die Vermerkpflicht
- OLG Brandenburg, 18.08.2021 - 6 U 159/18
Wirksamkeit von Gesellschafterbeschlüssen Abberufung eines Geschäftsführers und ...
- OLG Frankfurt, 21.02.2012 - 11 U 97/11
Formwirksamkeit der Abtretung eines Gesellschaftsanteils trotz Verstoßes gegen § ...
- BGH, 20.03.2019 - XII ZB 310/18
Scheidungsfolgenvereinbarung durch Urkunde mit zwei gleichwertigen ...
Zum selben Verfahren:
- OLG Hamm, 18.06.2018 - 4 UF 86/17
Nichtigkeit eines Ehevertrags
- OLG Hamm, 18.06.2018 - 4 UF 86/17
- BGH, 08.11.2022 - II ZR 91/21
A) Dem Gesellschafter einer GmbH steht kein Anspruch gegen den Geschäftsführer ...
- OLG Hamm, 15.11.2019 - 10 W 143/17
Testierunfähigkeit; notarielles Testament; Hinzuziehung eines zweiten Notars
Querverweise
Auf § 13 BeurkG verweisen folgende Vorschriften:
- Beurkundungsgesetz (BeurkG)
- Beurkundung von Willenserklärungen
- 2. Niederschrift
- § 15 (Versteigerungen)
- Sonstige Beurkundungen
- 1. Niederschriften
- § 37 (Inhalt der Niederschrift)