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   LG Köln, 09.11.2020 - 101 Qs 72/20   

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LG Köln, 09.11.2020 - 101 Qs 72/20 (https://dejure.org/2020,46431)
LG Köln, Entscheidung vom 09.11.2020 - 101 Qs 72/20 (https://dejure.org/2020,46431)
LG Köln, Entscheidung vom 09. November 2020 - 101 Qs 72/20 (https://dejure.org/2020,46431)
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Volltextveröffentlichungen (5)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Burhoff online Blog (Kurzinformation und Auszüge)

    StGB: Wann ist es eine "kriminelle Vereinigung”? - Abgrenzung zur Bande

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Voraussetzungen einer kriminellen Vereinigung

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • StV 2021, 591
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (20)

  • BGH, 03.12.2009 - 3 StR 277/09

    Freispruch vom Vorwurf der Bildung einer kriminellen Vereinigung aufgehoben

    Auszug aus LG Köln, 09.11.2020 - 101 Qs 72/20
    Der Anwendungsbereich des § 129 StGB ist weiterhin subjektiv zu begrenzen (Fortgeltung der in BGHSt 54, 216 entwickelten Auslegungsgrundsätze).

    aaa) Ein derartiges übergeordnetes Ziel liegt typischerweise bei politisch, ideologisch, religiös oder weltanschaulich motivierter Kriminalität vor (BGH, Beschluss vom 03.12.2009, 3 StRr 277/09, BGHSt 54, 216 = NJW 2010, 1979).

    Hingegen scheidet die Verfolgung eines übergeordneten gemeinschaftlichen Interesses aus, wenn bei den in Aussicht genommenen Straftaten lediglich das persönliche Gewinnstreben des Täters im Vordergrund steht (BGHSt 54, 216).

    bbb) Dabei verkennt die Kammer nicht, dass die zur Bestimmung des "übergeordneten Interesses" in Bezug genommene Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 03.12.2009 (BGHSt 54, 216) datiert, also vor dem 54. Gesetz zur Änderung des Strafrechts vom 21.07.2017 ergangen ist, mit dem der Rahmenbeschluss 2008/841/JUI des Rates der Europäischen Union vom 24.10.2008 umgesetzt werden sollte.

    (2) Eine Gesetzesauslegung zeigt, dass die vom Bundesgerichtshof in dieser Entscheidung (BGHSt 54, 216) vorgenommene subjektive Begrenzung des Anwendungsbereichs des § 129 StGB in Form des "übergeordneten Zwecks" weiterhin nicht nur gesetzeskonform, sondern auch dringend geboten ist.

    In seinem grundlegenden Beschluss vom 03.12.2009 (BGHSt 54, 216) legte der Bundesgerichtshof dar, dass er sich trotz des Grundsatzes der gemeinschaftsrechtskonformen Auslegung (EuGH, NJW 2005, 2839) an einer rahmenbeschlusskonformen Auslegung des Merkmals der Vereinigung im Sinne von § 129 StGB gehindert sehe.

    Denn tatsächlich wäre eine kriminelle Vereinigung letztlich nicht mehr von einer Bande abzugrenzen, wenn man nicht an den vom Bundesgerichtshof (u.a. in seiner Entscheidung vom 03.12.2009, BGHSt 54, 216) aufgestellten Anforderungen an die Bestimmung eines "übergeordneten Interesses" festhalten würde.

    Dass eine solche Abgrenzung aus gesetzessystematischen Gründen nach wie vor dringend geboten ist, ergibt sich daraus, dass im deutschen Strafrecht die Bande lediglich als strafschärfendes Merkmal (nämlich als Qualifikationsmerkmal etwa in § 244 Abs. 1 Nr. 2, 244a Abs. 1, 250 Abs. 1 Nr. 2, 263 Abs. 5, 267 Abs. 4 StGB, § 30a Abs. 1 BtMG beziehungsweise als Regelbeispiel etwa in § 263 Abs. 2 S. 2 Nr. 1, 267 Abs. 3 S. 2 Nr. 1 StGB) ausgestaltet ist (BGHSt 54, 216).

    Die kriminelle Vereinigung im Sinne von § 129 StGB stellt hingegen ein strafbarkeitsbegründendes Merkmal dar; hier ist bereits - zu den diesbezüglichen Gründen sogleich unter (d) - die bloße mitgliedschaftliche Beteiligung, also der Anschluss an die Vereinigung, unter Strafe gestellt (vgl. BGHSt 54, 216).

    Dies im Blick schließt sich die Kammer den überzeugenden Ausführungen des Bundesgerichtshofs an, dass durch eine Verwischung der Grenzen von Bande und krimineller Vereinigung ein unauflösbarer Widerspruch zu wesentlichen Grundgedanken des Systems der Strafbarkeit mehrerer zusammenwirkender Personen (BGHSt 54, 216) ebenso wie zum abgestuften System der Strafbarkeit von Vollendung, Versuch und Vorbereitungshandlung (BGHR § 129 Vereinigung 3; Münchener Kommentar, Schäfer , aaO, § 129 Rz. 36) entstünde; das deutsche materielle Strafrechtsgefüge wäre dann nicht länger stimmig (vgl. BGHSt 54, 216).

    Diese Eigendynamik - und die von ihr ausgehende spezifische Gefahr - wird aber vor allem dadurch in Gang gesetzt, dass die Beteiligten sich einem gemeinsamen Ziel verbunden haben, das über die Begehung konkreter Straftaten hinausreicht (BGHSt 54, 216; BGH NJW 2009, 3448; so auch Münchener Kommentar, Schäfer , aaO, § 129 Rz. 26).

    (e) Nimmt man die vorstehend dargestellten Auslegungserwägungen - die jeweils bereits einzeln betrachtet für eine Begrenzung des übergeordneten Interesses sprechen - in ihrer Gesamtheit in den Blick, erscheint es zwingend geboten, auch nach der Gesetzesänderung vom 21.07.2017 an der zuvor ergangenen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Beschluss vom 03.12.2009, BGHSt 54, 216) festzuhalten, dass ein übergeordnetes Interesses ausscheidet, wenn bei den in Aussicht genommenen Straftaten lediglich das persönliche Gewinnstreben des Täters im Vordergrund steht.

    Diese besteht - worauf erneut hinzuweisen ist - darin, dass der Bundesgerichtshof in seinem Beschluss vom 03.12.2009 (BGHSt 54, 216) dargelegt hatte, dass eine Umsetzung des Rahmenbeschlusses ohne Modifikationen zu unauflösbaren Systembrüchen im deutschen Strafrecht führe, und damit den Appell an den Gesetzgeber verbunden hatte, bei einer Neuregelung des Begriffs der kriminellen Vereinigung dafür Sorge zu tragen, dass das deutsche materielle Strafrechtsgefüge in sich stimmig bleibe.

    Würde nun auch jede Bande dem Begriff der kriminellen Vereinigung unterfallen - genau dies wäre letztlich das Ergebnis der von der Staatsanwaltschaft intendierten Auslegung - entstünde dadurch ein unauflösbarer Widerspruch zu wesentlichen Grundgedanken des Systems der Strafbarkeit mehrerer zusammenwirkender Personen (BGHSt 54, 216) ebenso wie zum abgestuften System der Strafbarkeit von Vollendung, Versuch und Vorbereitungshandlung (vgl. BGHSt 54, 216).

    Auf die daran anknüpfenden Erwägungen des Bundesgerichtshofs (BGHSt 54, 216; NJW 2009, 3448), dass diese Eigendynamik vor allem dadurch in Gang gesetzt werde, dass die Beteiligten sich einem gemeinsamen Ziel verbunden haben, das über die Begehung konkreter Straftaten hinausreicht, geht sie jedoch nicht ein.

  • BGH, 14.08.2009 - 3 StR 552/08

    Urteil gegen Mitglied und Unterstützer der Al Qaida weitgehend rechtskräftig

    Auszug aus LG Köln, 09.11.2020 - 101 Qs 72/20
    Eine europarechtsfreundliche Modifikation des Vereinigungsbegriffes sei allein Sache des Gesetzgebers, der allerdings dafür Sorge tragen müsse, dass das "deutsche materielle Strafrechtsgefüge insgesamt in sich stimmig bleibt" (BGH, aaO; vgl. auch Beschluss vom 14.08.2009, 3 StR 552/08, NJW 2009, 3448; Beschluss vom 20.12.2007, StB 12--13/07, 47/07, BGHR StGB § 129 Vereinigung 3).

    Denn der Zweck des § 129 StGB besteht darin, die erhöhte kriminelle Intensität zu erfassen, die in der Gründung oder Fortführung einer Organisation ihren Ausdruck findet und die kraft der ihr innewohnenden Eigendynamik eine erhöhte Gefährlichkeit in sich birgt (BGH, NJW 2009, 3448; Schönke/Schröder, Sternberg-Lieben/Schittenhelm , aaO, § 129 Rz. 1 mwN; Münchener Kommentar, Schäfer , aaO, § 129 Rz. 2).

    Diese Eigendynamik - und die von ihr ausgehende spezifische Gefahr - wird aber vor allem dadurch in Gang gesetzt, dass die Beteiligten sich einem gemeinsamen Ziel verbunden haben, das über die Begehung konkreter Straftaten hinausreicht (BGHSt 54, 216; BGH NJW 2009, 3448; so auch Münchener Kommentar, Schäfer , aaO, § 129 Rz. 26).

    Auf die daran anknüpfenden Erwägungen des Bundesgerichtshofs (BGHSt 54, 216; NJW 2009, 3448), dass diese Eigendynamik vor allem dadurch in Gang gesetzt werde, dass die Beteiligten sich einem gemeinsamen Ziel verbunden haben, das über die Begehung konkreter Straftaten hinausreicht, geht sie jedoch nicht ein.

  • LG Köln, 15.10.2020 - 101 Qs 64/20
    Auszug aus LG Köln, 09.11.2020 - 101 Qs 72/20
    cc) Die Kammer hält damit bewusst an ihrer Rechtsprechung aus dem Beschluss vom 15.10.2020 (101 Qs 64/20) fest.

    Soweit die Staatsanwaltschaft dagegen - unter Bezugnahme auf ihre weiteren Beschwerde im Verfahren 101 Qs 64/20 - nunmehr zahlreiche Einwände erhoben hat, setzen sich diese inhaltlich nicht erschöpfend mit der Argumentation der Kammer - und des Bundesgerichtshofs - auseinander.

    Dass diese Behauptung der Staatsanwaltschaft, die Beschuldigte habe jeweils über die konkrete Tatbeteiligung der T entschieden, letztlich auf einer bloßen Vermutung beruht, lässt sich auch daran erkennen, dass in dem gesonderten Verfahren gegen K2 (115 Js 909/18, LG Köln 101 Qs 64/20) der Haftbefehlsantrag der Staatsanwaltschaft auf die Behauptung gestützt wird, es sei K2 , der traditionsbedingt berechtigt gewesen sei, über die "Arbeitskraft" seiner Partnerin zu verfügen, weshalb sein Einverständnis notwendige Voraussetzung für T Teilnahme an den Taten gewesen sei.

    Der Staatsanwaltschaft ist zwar darin Recht zu geben, dass der Kammer bei ihren diesbezüglichen Ausführungen in dem Verfahren betreffend K2 (101 Qs 64/20) ein Fehler unterlaufen ist, was auch in der Verwendung des Begriffes "Mitgift" zum Ausdruck kommt.

  • BGH, 05.09.2019 - AK 49/19

    Bildung terroristischer Vereinigungen (Vereinigungsbegriff;

    Auszug aus LG Köln, 09.11.2020 - 101 Qs 72/20
    Die Vereinigung setzt demnach letztlich zwei Merkmale voraus: zum einen den organisierten Zusammenschluss von mehr als zwei Personen, was eine gewisse Organisationsstruktur, instrumentelle Vorausplanung und Koordination erfordert, sowie zum anderen ein übergeordnetes gemeinsames Interesse (BGH, Beschluss vom 05.09.2019, AK 49/19, zitiert nach juris; BT-Drucks. 18/11275, S. 11).

    Dieser sah eine Angleichung des materiellen Strafrechts in den Mitgliedsstaaten vor, um die polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit ebenso wie die Anerkennung gerichtlicher Entscheidungen zu erleichtern ( Maletz , Kriminalistik 2010, 428); konkret sollte dies durch eine Ausweitung des Begriffs der kriminellen Vereinigung durch ein Herabsenken der Anforderungen an die Organisationsstruktur und die Willensbildung erfolgen (vgl. BGH, Beschluss vom 05.09.2019, AK 49/19).

  • EuGH, 16.06.2005 - C-105/03

    DER GERICHTSHOF BEJAHT DIE ANWENDUNG DES GRUNDSATZES DER

    Auszug aus LG Köln, 09.11.2020 - 101 Qs 72/20
    In seinem grundlegenden Beschluss vom 03.12.2009 (BGHSt 54, 216) legte der Bundesgerichtshof dar, dass er sich trotz des Grundsatzes der gemeinschaftsrechtskonformen Auslegung (EuGH, NJW 2005, 2839) an einer rahmenbeschlusskonformen Auslegung des Merkmals der Vereinigung im Sinne von § 129 StGB gehindert sehe.
  • OLG Hamm, 13.01.2011 - 18 U 88/10

    Keine Rückzahlung von sogenanntem "Brautgeld"

    Auszug aus LG Köln, 09.11.2020 - 101 Qs 72/20
    Die Kammer hat durchaus im Blick, dass dieses Vorgehen nach deutschen Wertvorstellungen nicht nur ungewöhnlich, sondern sogar sittenwidrig ist (siehe OLG Hamm, Urteil vom 13.01.2011, I-18 U 88/10).
  • BGH, 13.01.1983 - 4 StR 578/82

    Wirtschaftsunternehmen zum Zwecke illegaler Arbeitsvermittlung als kriminelle

    Auszug aus LG Köln, 09.11.2020 - 101 Qs 72/20
    So lag nach der zur früheren Rechtslage entwickelten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine Vereinigung im Sinne des § 129 Abs. 1 StGB bei einem auf Dauer angelegten organisatorischen Zusammenschluss von mindestens drei Personen vor, die bei Unterordnung des Willens des Einzelnen unter den Willen der Gesamtheit kriminelle Ziele verfolgen und unter sich derart in Beziehung stehen, dass sie sich untereinander als einheitlicher Verband fühlen (BGHSt 31, 202; 45, 35; 46, 354; 49, 271; Schönke/Schröder, Sternberg-Lieben/Schittenhelm , StGB, 30. Auflage, 2019, § 129 Rz. 4 mwN).
  • BGH, 20.12.2007 - StB 12/07

    Keine Bundeszuständigkeit für die Durchsuchungsaktion gegen Globalisierungsgegner

    Auszug aus LG Köln, 09.11.2020 - 101 Qs 72/20
    Eine europarechtsfreundliche Modifikation des Vereinigungsbegriffes sei allein Sache des Gesetzgebers, der allerdings dafür Sorge tragen müsse, dass das "deutsche materielle Strafrechtsgefüge insgesamt in sich stimmig bleibt" (BGH, aaO; vgl. auch Beschluss vom 14.08.2009, 3 StR 552/08, NJW 2009, 3448; Beschluss vom 20.12.2007, StB 12--13/07, 47/07, BGHR StGB § 129 Vereinigung 3).
  • BGH, 17.10.2019 - AK 56/19

    Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus bei einem Mitglied des

    Auszug aus LG Köln, 09.11.2020 - 101 Qs 72/20
    Der Bundesgerichtshof hat lediglich in einem Beschluss vom 17. Oktober 2019 (AK 56/19) darauf hingewiesen, dass durch die geringeren Anforderungen an die Organisationsstruktur und Willensbildung der Vereinigungsbegriff ausgeweitet worden sei.
  • BGH, 01.10.1991 - 5 StR 390/91

    Bildung krimineller Vereinigungen - Gruppenwillen - Organisiertes Glücksspiel -

    Auszug aus LG Köln, 09.11.2020 - 101 Qs 72/20
    Letzteres wiesen nämlich weder hierarchisch strukturierte Organisationen (z.B. Mafia- oder Rocker-Gruppierungen) auf, bei denen sich die Mitglieder nicht dem in der Gruppe entwickelten Willen, sondern dem autoritären Willen eines Anführers unterordnen (BGH, StV 1991, 14; NJW 1992, 1518; BT-Drucks. 18/11275, S. 7), noch netzwerkartige Zusammenschlüsse, bei denen der Wille des Einzelnen maßgeblich bleibt ( Dessecker , NStZ 2009, 184).
  • OLG Schleswig, 27.03.2020 - 1 Ws 3/20

    Straftaten nach dem Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz können im Rahmen einer

  • BGH, 22.03.2001 - GSSt 1/00

    Begriff der Bande

  • BGH, 18.10.2007 - StB 34/07

    Haftbefehl gegen Berliner Soziologen aufgehoben

  • OLG Koblenz, 21.01.2009 - 1 Ws 9/09

    Haftbefehl: Inhaltliche Mindestanforderungen an einen Haftbefehl; Begründung der

  • OLG Brandenburg, 12.09.1996 - 2 Ws 170/96

    Verweigerung von Akteneinsicht durch die Staatsanwaltschaft; Voraussetzungen für

  • OLG Brandenburg, 08.01.1997 - 2 Ws 329/96
  • KG, 05.10.1993 - 5 Ws 344/93

    Haftbefehl; Dringender Tatverdacht; Akte; Gründe; Umstände; Staatsanwaltschaft;

  • OLG Düsseldorf, 23.07.1991 - 1 Ws 588/91
  • OLG Köln, 27.04.1999 - HEs 59/99

    Strafprozeßrecht: Dringender Tatverdacht bei Geldwäsche und Verstößen gegen das

  • OLG Düsseldorf, 23.06.1988 - 1 Ws 547/88
  • BGH, 02.06.2021 - 3 StR 21/21

    Begriff der kriminellen Vereinigung (übergeordnetes gemeinsames Interesse;

    Das gemeinsame Interesse muss insbesondere über die bezweckte Begehung der konkreten Straftaten und ein Handeln um eines persönlichen materiellen Vorteils willen hinausgehen (vgl. BGH, Beschluss vom 9. Februar 2021 - AK 3 und 4/21, juris Rn. 24; Urteile vom 14. Juni 2018 - 3 StR 585/17, BGHSt 63, 138 Rn. 22; vom 3. Dezember 2009 - 3 StR 277/09, BGHSt 54, 216 Rn. 42; LG Köln, Beschluss vom 9. November 2020 - 101 Qs 72/20, NStZ-RR 2021, 74 ff.; BT-Drucks. 18/11275 S. 11; LK/Krauß, StGB, 13. Aufl., § 129 Rn. 40 f.; SKStGB/Stein/Greco, 9. Aufl., § 129 Rn. 15; SSWStGB/Lohse, 5. Aufl., § 129 Rn. 18; s. auch Montenegro, GA 2019, 489, 502; Martin, Kriminalistik 2018, 269, 271).
  • BGH, 02.06.2021 - 3 StR 33/21

    Kriminelle Vereinigung bei einem auf die Begehung von auf Gewinnerzielung

    Das gemeinsame Interesse muss insbesondere über die bezweckte Begehung der konkreten Straftaten und ein Handeln um eines persönlichen materiellen Vorteils willen hinausgehen (BGH, Urteil vom 2. Juni 2021 - 3 StR 21/21, juris Rn. 21 ff.; Beschluss vom 2. Juni 2021 - 3 StR 61/21, juris Rn. 9; s. zudem BGH, Beschluss vom 9. Februar 2021 - AK 3/21 und 4/21, NStZ-RR 2021, 136, 137; Urteile vom 14. Juni 2018 - 3 StR 585/17, BGHSt 63, 138 Rn. 22; vom 3. Dezember 2009 - 3 StR 277/09, BGHSt 54, 216 Rn. 42; LG Köln, Beschluss vom 9. November 2020 - 101 Qs 72/20, NStZ-RR 2021, 74 ff.; BT-Drucks. 18/11275 S. 11; LKStGB/Krauß, 13. Aufl., § 129 Rn. 40 f.; MüKoStGB/Schäfer/Anstötz, 4. Aufl., § 129 Rn. 22; SKStGB/Stein/Greco, 9. Aufl., § 129 Rn. 15; SSWStGB/Lohse, 5. Aufl., § 129 Rn. 18).
  • OLG Köln, 21.01.2021 - 2 Ws 717/20

    Merkmal der Ausbeutung im Tatbestand des Menschenhandels Weite Auslegung des

    Auf die Beschwerde der Beschuldigten hat die 1. große Strafkammer des Landgerichts Köln mit Beschluss vom 09.11.2020 (101 Qs 72/20) den Haftbefehl des Amtsgerichts Köln vom 08.06.2020 gegen die Beschuldigte aufgehoben (Bl. 105 ff.).
  • OLG Köln, 21.01.2021 - 2 Ws 614/20

    Kein Haftgrund mangels Fluchtgefahr Kein Haftgrund mangels Verdunkelungsgefahr

    Soweit die Kammer im angefochtenen Beschluss - insoweit unzutreffend - davon ausgegangen ist, dass die "Ablösesumme" von dem Vater der gesondert verfolgten B im Sinne einer "Mitgift gezahlt worden sei, hat die Kammer in ihrem im Parallelverfahren gegen die Mutter des Beschuldigten (E D) ergangenen Beschluss vom 09.11.2020 (101 Qs 72/20; Bl. 305 ff.) erläutert, dass auch die Zahlung eines "Brautgeldes" durch die Familie D kein anderes Ergebnis rechtfertige (Bl. 314 f.).
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