Betäubungsmittelgesetz
Sechster Abschnitt - Straftaten und Ordnungswidrigkeiten (§§ 29 - 34) |
(1) Mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren wird bestraft, wer Betäubungsmittel in nicht geringer Menge unerlaubt anbaut, herstellt, mit ihnen Handel treibt, sie ein- oder ausführt (§ 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1) und dabei als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat.
(3) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Änderung arzneimittelrechtlicher und anderer Vorschriften vom 17.07.2009
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
23.07.2009 | Gesetz zur Änderung arzneimittelrechtlicher und anderer Vorschriften | 17.07.2009 |
Rechtsprechung zu § 30a BtMG
1.121 Entscheidungen zu § 30a BtMG in unserer Datenbank:
- BGH, 07.03.2024 - 3 StR 220/23
- BGH, 14.12.2023 - 1 StR 263/23
Schuldspruch wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht ...
- BGH, 13.12.2023 - 3 StR 304/23
Schuldspruch wegen besonders schwerer räuberischer Erpressung und wegen ...
- BGH, 28.01.2020 - 4 StR 303/19
Bewaffnetes Handeltreibens mit Betäubungsmitteln (Anwendungsbereich der ...
- BGH, 13.02.2024 - 5 StR 469/23
Verabredung zum bandenmäßigen Handeltreiben mit Betäubungsmitteln
- BGH, 17.01.2024 - 5 StR 339/23
Bandenmäßiges Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge; ...
- BGH, 07.12.2023 - 5 StR 168/23
Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge; Gerichtliche ...
- BGH, 01.09.2020 - 3 StR 469/19
Strafrahmen beim minder schweren Fall des bewaffneten Handeltreibens mit ...
- BGH, 25.08.2020 - 2 StR 241/20
Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (Konkurrenzen)
- VGH Bayern, 17.01.2024 - 16a D 21.2138
Polizeibeamtin, Entfernung aus dem Dienst, Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben ...
Querverweise
Auf § 30a BtMG verweisen folgende Vorschriften:
- Strafgesetzbuch (StGB)
- Allgemeiner Teil
- Rechtsfolgen der Tat
- Einziehung
- § 76a (Selbständige Einziehung)
- Strafprozeßordnung (StPO)
- Allgemeine Vorschriften
- Ermittlungsmaßnahmen
- Verhaftung und vorläufige Festnahme
- § 112a (Haftgrund der Wiederholungsgefahr)
- Besondere Arten des Verfahrens
- Verfahren bei Einziehung und Vermögensbeschlagnahme
- § 443 (Vermögensbeschlagnahme)