Betäubungsmittelgesetz
Sechster Abschnitt - Straftaten und Ordnungswidrigkeiten (§§ 29 - 34) |
(1) Mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr wird bestraft, wer
1. | als Person über 21 Jahre Betäubungsmittel unerlaubt an eine Person unter 18 Jahren abgibt oder sie ihr entgegen § 13 Abs. 1 verabreicht oder zum unmittelbaren Verbrauch überläßt oder | |
2. | mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge unerlaubt Handel treibt, sie in nicht geringer Menge herstellt oder abgibt oder sie besitzt, ohne sie auf Grund einer Erlaubnis nach § 3 Abs. 1 erlangt zu haben. |
(2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren.
Rechtsprechung zu § 29a BtMG
2.593 Entscheidungen zu § 29a BtMG in unserer Datenbank:
- BGH, 18.04.2024 - 1 StR 106/24
Konsumcannabisgesetz - BGH setzt Grenzwert der nicht geringen Menge für ...
- OLG Hamburg, 09.04.2024 - 5 Ws 19/24
KCanG, Handel mit Cannabis, nicht geringe Menge, Anpassung an Neuregelung, ...
- BGH, 14.12.2023 - 1 StR 263/23
Schuldspruch wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht ...
- BGH, 01.09.2020 - 3 StR 469/19
Strafrahmen beim minder schweren Fall des bewaffneten Handeltreibens mit ...
- BayObLG, 12.04.2024 - 206 StRR 129/24
Bayerisches Oberstes Landesgericht, Nicht geringe Menge, Aufhebung, ...
- BGH, 20.02.2024 - 6 StR 3/24
Entfallen des Zusatzes "in nicht geringer Menge" bei Verurteilung wegen Ausfuhr ...
- OLG Braunschweig, 06.11.2023 - 1 ORs 40/23
Strafzumessung; minder schwerer Fall; Prozessverhalten; Sachverhaltsaufklärung; ...
- BGH, 20.12.2023 - 2 StR 175/23
Schuldspruch wegen unerlaubter Abgabe von Betäubungsmitteln in nicht geringer ...
- VGH Bayern, 17.01.2024 - 16a D 21.2138
Polizeibeamtin, Entfernung aus dem Dienst, Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben ...
- BGH, 05.12.2023 - 4 StR 318/23
Eigene Verfügungsmacht über die Betäubungsmittel als Voraussetzung der ...
Querverweise
Auf § 29a BtMG verweisen folgende Vorschriften:
- Strafgesetzbuch (StGB)
- Allgemeiner Teil
- Rechtsfolgen der Tat
- Einziehung
- § 76a (Selbständige Einziehung)
- Strafprozeßordnung (StPO)
- Allgemeine Vorschriften
- Ermittlungsmaßnahmen
- Verhaftung und vorläufige Festnahme
- § 112a (Haftgrund der Wiederholungsgefahr)
- Besondere Arten des Verfahrens
- Verfahren bei Einziehung und Vermögensbeschlagnahme
- § 443 (Vermögensbeschlagnahme)