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   BGH, 13.02.2024 - 5 StR 469/23   

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https://dejure.org/2024,4445
BGH, 13.02.2024 - 5 StR 469/23 (https://dejure.org/2024,4445)
BGH, Entscheidung vom 13.02.2024 - 5 StR 469/23 (https://dejure.org/2024,4445)
BGH, Entscheidung vom 13. Februar 2024 - 5 StR 469/23 (https://dejure.org/2024,4445)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 20.12.2023 - 4 StR 209/23

    Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge; Anordnung der

    Auszug aus BGH, 13.02.2024 - 5 StR 469/23
    Das Verschlechterungsverbot des § 358 Abs. 2 StPO hindert die Verböserung des Schuldspruchs nicht (vgl. BGH, Beschluss vom 20. Dezember 2023 - 4 StR 209/23 Rn. 3 mwN).
  • BGH, 16.12.2015 - 1 ARs 10/15

    Anfrageverfahren; Anwendung des deutschen Strafrechts auf Betäubungsmitteldelikte

    Auszug aus BGH, 13.02.2024 - 5 StR 469/23
    Die Anwendbarkeit deutschen Strafrechts ergibt sich jedenfalls aus § 6 Nr. 5 StGB, ohne dass es auf das Vorliegen eines legitimierenden Anknüpfungspunkts im Inland ankäme (vgl. BGH, Beschluss vom 16. Dezember 2015 - 1 ARs 10/15 Rn. 9 ff.; Urteil vom 22. März 2023 - 1 StR 335/22, NJW 2023, 2956, 2958).
  • BGH, 22.03.2023 - 1 StR 335/22

    Einbeziehung der erweiterten Einziehung von Taterträgen und deren Werts aus

    Auszug aus BGH, 13.02.2024 - 5 StR 469/23
    Die Anwendbarkeit deutschen Strafrechts ergibt sich jedenfalls aus § 6 Nr. 5 StGB, ohne dass es auf das Vorliegen eines legitimierenden Anknüpfungspunkts im Inland ankäme (vgl. BGH, Beschluss vom 16. Dezember 2015 - 1 ARs 10/15 Rn. 9 ff.; Urteil vom 22. März 2023 - 1 StR 335/22, NJW 2023, 2956, 2958).
  • BGH, 07.06.2023 - 5 StR 80/23

    Erwägungen zum objektiven Gefährlichkeitsgrad der Gewalthandlungen als Grundlage

    Auszug aus BGH, 13.02.2024 - 5 StR 469/23
    Soweit die Revision unter der Überschrift "Gerügt wird die Verletzung des § 261 StPO in einem weiteren Fall" verschiedene Verfahrensvorgänge schildert und mit sachlich-rechtlichen Einwänden gegen die Beweiswürdigung vermengt, entspricht der Revisionsvortrag schon deshalb nicht den Voraussetzungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO, weil dem Vorbringen eine Angriffsrichtung nicht hinreichend klar entnommen werden kann (vgl. BGH, Urteil vom 7. Juni 2023 - 5 StR 80/23 Rn. 47 mwN).
  • BGH, 06.06.2023 - 4 StR 85/23

    Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge

    Auszug aus BGH, 13.02.2024 - 5 StR 469/23
    Er hat damit ein in seinen Einzelheiten ausreichend umrissenes Umsatzgeschäft durch konkrete Bemühungen angebahnt (vgl. dazu etwa BGH, Beschluss vom 6. Juni 2023 - 4 StR 85/23, NStZ-RR 2023, 250; Patzak/Volkmer/Fabricius, BtMG, 10. Aufl., § 29 Rn. 383; Weber/Kornprobst/Maier, BtMG, 6. Aufl., § 29 Rn. 627).
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