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   LG Köln, 15.10.2020 - 101 Qs 64/20   

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LG Köln, 15.10.2020 - 101 Qs 64/20 (https://dejure.org/2020,88771)
LG Köln, Entscheidung vom 15.10.2020 - 101 Qs 64/20 (https://dejure.org/2020,88771)
LG Köln, Entscheidung vom 15. Oktober 2020 - 101 Qs 64/20 (https://dejure.org/2020,88771)
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (27)

  • BGH, 03.12.2009 - 3 StR 277/09

    Freispruch vom Vorwurf der Bildung einer kriminellen Vereinigung aufgehoben

    Auszug aus LG Köln, 15.10.2020 - 101 Qs 64/20
    aaa) Ein derartiges übergeordnetes Ziel liegt typischerweise bei politisch, ideologisch, religiös oder weltanschaulich motivierter Kriminalität vor (BGH, Beschluss vom 03.12.2009, 3 StRr 277/09, BGHSt 54, 216 = NJW 2010, 1979).

    Hingegen scheidet die Verfolgung eines übergeordneten gemeinschaftlichen Interesses aus, wenn bei den in Aussicht genommenen Straftaten lediglich das persönliche Gewinnstreben des Täters im Vordergrund steht (BGHSt 54, 216).

    bbb) Dabei verkennt die Kammer nicht, dass die zur Bestimmung des "übergeordneten Interesses" in Bezug genommene Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 03.12.2009 (BGHSt 54, 216) datiert, also vor dem 54. Gesetz zur Änderung des Strafrechts vom 21.07.2017 ergangen ist, mit dem der Rahmenbeschluss 2008/841/JUI des Rates der Europäischen Union vom 24.10.2008 umgesetzt werden sollte.

    In seinem grundlegenden Beschluss vom 03.12.2009 (BGHSt 54, 216) legte der Bundesgerichtshof dar, dass er sich trotz des Grundsatzes der gemeinschaftsrechtskonformen Auslegung (EuGH, NJW 2005, 2839) an einer rahmenbeschlusskonformen Auslegung des Merkmals der Vereinigung im Sinne von § 129 StGB gehindert sehe.

    Denn tatsächlich wäre eine kriminelle Vereinigung letztlich nicht mehr von einer Bande abzugrenzen, wenn man nicht an den vom Bundesgerichtshof (u.a. in seiner Entscheidung vom 03.12.2009, BGHSt 54, 216) aufgestellten Anforderungen an die Bestimmung eines "übergeordneten Interesses" festhalten würde.

    Dass eine solche Abgrenzung aus gesetzessystematischen Gründen nach wie vor dringend geboten ist, ergibt sich daraus, dass im deutschen Strafrecht die Bande lediglich als strafschärfendes Merkmal (nämlich als Qualifikationsmerkmal etwa in § 244 Abs. 1 Nr. 2, 244a Abs. 1, 250 Abs. 1 Nr. 2, 263 Abs. 5, 267 Abs. 4 StGB, § 30a Abs. 1 BtMG beziehungsweise als Regelbeispiel etwa in § 263 Abs. 2 S. 2 Nr. 1, 267 Abs. 3 S. 2 Nr. 1 StGB) ausgestaltet ist (BGHSt 54, 216).

    Die kriminelle Vereinigung im Sinne von § 129 StGB stellt hingegen ein strafbarkeitsbegründendes Merkmal dar; hier ist bereits - zu den diesbezüglichen Gründen sogleich - die bloße mitgliedschaftliche Beteiligung, also der Anschluss an die Vereinigung, unter Strafe gestellt (vgl. BGHSt 54, 216).

    Dies im Blick schließt sich die Kammer den überzeugenden Ausführungen des Bundesgerichtshofs an, dass durch eine Verwischung der Grenzen von Bande und krimineller Vereinigung ein unauflösbarer Widerspruch zu wesentlichen Grundgedanken des Systems der Strafbarkeit mehrerer zusammenwirkender Personen (BGHSt 54, 216) ebenso wie zum abgestuften System der Strafbarkeit von Vollendung, Versuch und Vorbereitungshandlung (BGHR § 129 Vereinigung 3; Münchener Kommentar, Schäfer , aaO, § 129 Rz. 36) entstünde; das deutsche materielle Strafrechtsgefüge wäre dann nicht länger stimmig (vgl. BGHSt 54, 216).

    Diese Eigendynamik - und die von ihr ausgehende spezifische Gefahr - wird aber vor allem dadurch in Gang gesetzt, dass die Beteiligten sich einem gemeinsamen Ziel verbunden haben, das über die Begehung konkreter Straftaten hinausreicht (BGHSt 54, 216; BGH NJW 2009, 3448; so auch Münchener Kommentar, Schäfer , aaO, § 129 Rz. 26).

    (e) Nimmt man die vorstehend dargestellten Auslegungserwägungen - die jeweils bereits einzeln betrachtet für eine Begrenzung des übergeordneten Interesses sprechen - in ihrer Gesamtheit in den Blick, erscheint es zwingend geboten, auch nach der Gesetzesänderung vom 21.07.2017 an der zuvor ergangenen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Beschluss vom 03.12.2009, BGHSt 54, 216) festzuhalten, dass ein übergeordnetes Interesses ausscheidet, wenn bei den in Aussicht genommenen Straftaten lediglich das persönliche Gewinnstreben des Täters im Vordergrund steht.

  • BGH, 14.08.2009 - 3 StR 552/08

    Urteil gegen Mitglied und Unterstützer der Al Qaida weitgehend rechtskräftig

    Auszug aus LG Köln, 15.10.2020 - 101 Qs 64/20
    Eine europarechtsfreundliche Modifikation des Vereinigungsbegriffes sei allein Sache des Gesetzgebers, der allerdings dafür Sorge tragen müsse, dass das "deutsche materielle Strafrechtsgefüge insgesamt in sich stimmig bleibt" (BGH, aaO; vgl. auch Beschluss vom 14.08.2009, 3 StR 552/08, NJW 2009, 3448; Beschluss vom 20.12.2007, StB 12--13/07, 47/07, BGHR StGB § 129 Vereinigung 3).

    Denn der Zweck des § 129 StGB besteht darin, die erhöhte kriminelle Intensität zu erfassen, die in der Gründung oder Fortführung einer Organisation ihren Ausdruck findet und die kraft der ihr innewohnenden Eigendynamik eine erhöhte Gefährlichkeit in sich birgt (BGH, NJW 2009, 3448; Schönke/Schröder, Sternberg-Lieben/Schittenhelm , aaO, § 129 Rz. 1 mwN; Münchener Kommentar, Schäfer , aaO, § 129 Rz. 2).

    Diese Eigendynamik - und die von ihr ausgehende spezifische Gefahr - wird aber vor allem dadurch in Gang gesetzt, dass die Beteiligten sich einem gemeinsamen Ziel verbunden haben, das über die Begehung konkreter Straftaten hinausreicht (BGHSt 54, 216; BGH NJW 2009, 3448; so auch Münchener Kommentar, Schäfer , aaO, § 129 Rz. 26).

  • OLG München, 25.01.1996 - 2 Ws 37/96

    Außervollzugsetzung eines Haftbefehls ; Vorliegen von Haftgründen

    Auszug aus LG Köln, 15.10.2020 - 101 Qs 64/20
    Grundlage für dieses Wahrscheinlichkeitsurteil müssen bestimmte, einzelfallbezogene Tatsachen sein, die sich aus der Person, den Lebensumständen und Beziehungen oder dem Verhalten des Beschuldigten ergeben (OLG Köln, StV 1999, 323; OLG München, NJW 1996, 941; OLG Düsseldorf, StV 1997, 534).

    Hingegen reicht für die Annahme einer Verdunkelungsgefahr die allgemeine Vermutung, der Beschuldigte werde alles unternehmen, um nicht überführt zu werden (OLG Frankfurt, Beschluss vom 26.10.2006, 1 Ws 87-88/06), ebenso wenig aus wie der Umstand, dass die Ermittlungen noch nicht abgeschlossen sind (OLG Schleswig, SchlHA 1954, 25; Meyer-Goßner/Schmitt, Schmitt , aaO, § 112 Rz. 28); auch die die bloße Gelegenheit zur Vornahme von Verdunkelungshandlungen ist insoweit zu wenig (OLG Köln, StV 1997, 37; OLG München, NJW 1996, 941).

  • BGH, 05.09.2019 - AK 49/19

    Bildung terroristischer Vereinigungen (Vereinigungsbegriff;

    Auszug aus LG Köln, 15.10.2020 - 101 Qs 64/20
    Die Vereinigung setzt demnach letztlich zwei Merkmale voraus: zum einen den organisierten Zusammenschluss von mehr als zwei Personen, was eine gewisse Organisationsstruktur, instrumentelle Vorausplanung und Koordination erfordert, sowie zum anderen ein übergeordnetes gemeinsames Interesse (BGH, Beschluss vom 05.09.2019, AK 49/19, zitiert nach juris; BT-Drucks. 18/11275, S. 11).

    Dieser sah eine Angleichung des materiellen Strafrechts in den Mitgliedsstaaten vor, um die polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit ebenso wie die Anerkennung gerichtlicher Entscheidungen zu erleichtern ( Maletz , Kriminalistik 2010, 428); konkret sollte dies durch eine Ausweitung des Begriffs der kriminellen Vereinigung durch ein Herabsenken der Anforderungen an die Organisationsstruktur und die Willensbildung erfolgen (vgl. BGH, Beschluss vom 05.09.2019, AK 49/19).

  • EuGH, 16.06.2005 - C-105/03

    DER GERICHTSHOF BEJAHT DIE ANWENDUNG DES GRUNDSATZES DER

    Auszug aus LG Köln, 15.10.2020 - 101 Qs 64/20
    In seinem grundlegenden Beschluss vom 03.12.2009 (BGHSt 54, 216) legte der Bundesgerichtshof dar, dass er sich trotz des Grundsatzes der gemeinschaftsrechtskonformen Auslegung (EuGH, NJW 2005, 2839) an einer rahmenbeschlusskonformen Auslegung des Merkmals der Vereinigung im Sinne von § 129 StGB gehindert sehe.
  • BGH, 08.05.2014 - 1 StR 726/13

    Besorgnis der Befangenheit (Vorbefassung des Richters mit dem

    Auszug aus LG Köln, 15.10.2020 - 101 Qs 64/20
    aa) Fluchtgefahr im Sinne von § 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO liegt vor, wenn es wahrscheinlicher erscheint, dass sich der Beschuldigte dem Strafverfahren entzieht, als dass er sich ihm zur Verfügung stellt (BGH, NJW 2014, 2372; OLG Köln, NStZ 2003, 219; StV 1995, 475; Münchener Kommentar, Böhm/Werner , aaO, § 112 Rz. 41 mwN).
  • BGH, 13.01.1983 - 4 StR 578/82

    Wirtschaftsunternehmen zum Zwecke illegaler Arbeitsvermittlung als kriminelle

    Auszug aus LG Köln, 15.10.2020 - 101 Qs 64/20
    So lag nach der zur früheren Rechtslage entwickelten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine Vereinigung im Sinne des § 129 Abs. 1 StGB bei einem auf Dauer angelegten organisatorischen Zusammenschluss von mindestens drei Personen vor, die bei Unterordnung des Willens des Einzelnen unter den Willen der Gesamtheit kriminelle Ziele verfolgen und unter sich derart in Beziehung stehen, dass sie sich untereinander als einheitlicher Verband fühlen (BGHSt 31, 202; 45, 35; 46, 354; 49, 271; Schönke/Schröder, Sternberg-Lieben/Schittenhelm , StGB, 30. Auflage, 2019, § 129 Rz. 4 mwN).
  • BGH, 20.12.2007 - StB 12/07

    Keine Bundeszuständigkeit für die Durchsuchungsaktion gegen Globalisierungsgegner

    Auszug aus LG Köln, 15.10.2020 - 101 Qs 64/20
    Eine europarechtsfreundliche Modifikation des Vereinigungsbegriffes sei allein Sache des Gesetzgebers, der allerdings dafür Sorge tragen müsse, dass das "deutsche materielle Strafrechtsgefüge insgesamt in sich stimmig bleibt" (BGH, aaO; vgl. auch Beschluss vom 14.08.2009, 3 StR 552/08, NJW 2009, 3448; Beschluss vom 20.12.2007, StB 12--13/07, 47/07, BGHR StGB § 129 Vereinigung 3).
  • KG, 13.09.2016 - 4 Ws 130/16

    Fortdauer der Untersuchungshaft: Beurteilung des Haftgrundes der Fluchtgefahr;

    Auszug aus LG Köln, 15.10.2020 - 101 Qs 64/20
    Dies ist unter Berücksichtigung aller Umstände des Falls, insbesondere der Art der dem Beschuldigten vorgeworfenen Tat, seiner Persönlichkeit, seinen Lebensverhältnissen, seinem Vorleben sowie seinem Verhalten vor und nach der Tat zu beurteilen (Meyer-Goßner/Schmitt, Schmitt , aaO, § 112 Rz. 19); eine bloß schematische Beurteilung ist hingegen zu vermeiden (KG, Beschluss vom 13.09.2016, 4 Ws 130/16).
  • BGH, 01.10.1991 - 5 StR 390/91

    Bildung krimineller Vereinigungen - Gruppenwillen - Organisiertes Glücksspiel -

    Auszug aus LG Köln, 15.10.2020 - 101 Qs 64/20
    Letzteres wiesen nämlich weder hierarchisch strukturierte Organisationen (z.B. Mafia- oder Rocker-Gruppierungen) auf, bei denen sich die Mitglieder nicht dem in der Gruppe entwickelten Willen, sondern dem autoritären Willen eines Anführers unterordnen (BGH, StV 1991, 14; NJW 1992, 1518; BT-Drucks. 18/11275, S. 7), noch netzwerkartige Zusammenschlüsse, bei denen der Wille des Einzelnen maßgeblich bleibt ( Dessecker , NStZ 2009, 184).
  • OLG Köln, 21.07.1995 - 1 Ws 23/95

    Verbüßungsdauer; Anreiz zur Flucht ; Allgemeine Erfahrung; Arbeitslosigkeit;

  • OLG Frankfurt, 26.10.2006 - 1 Ws 87/06

    Haftbefehl: Anforderungen an die Konkretheit der Darstellung des Tatvorwurfs im

  • OLG Köln, 07.08.2002 - 2 Ws 358/02

    Haftbefehl im Zusammenhang mit einem dringenden Tatverdacht über eine

  • OLG Köln, 10.06.1994 - 2 Ws 230/94

    Ausländer; Fluchtgefahr; Längerer Aufenthalt in Deutschland; Absetzen in das

  • OLG Köln, 04.10.1996 - 2 Ws 489/96
  • OLG Köln, 26.01.1999 - 2 Ws 29/99
  • OLG München, 27.04.1994 - 2 Ws 507/94

    Verdunkelungsgefahr; Begründung; Geheime Vereinbarungen; Konspiratives Verhalten;

  • OLG Karlsruhe, 22.09.1977 - 1 Ws 375/77
  • BGH, 22.03.2001 - GSSt 1/00

    Begriff der Bande

  • BGH, 18.10.2007 - StB 34/07

    Haftbefehl gegen Berliner Soziologen aufgehoben

  • BGH, 17.10.2019 - AK 56/19

    Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus bei einem Mitglied des

  • OLG Koblenz, 21.01.2009 - 1 Ws 9/09

    Haftbefehl: Inhaltliche Mindestanforderungen an einen Haftbefehl; Begründung der

  • OLG Brandenburg, 12.09.1996 - 2 Ws 170/96

    Verweigerung von Akteneinsicht durch die Staatsanwaltschaft; Voraussetzungen für

  • OLG Brandenburg, 08.01.1997 - 2 Ws 329/96
  • KG, 05.10.1993 - 5 Ws 344/93

    Haftbefehl; Dringender Tatverdacht; Akte; Gründe; Umstände; Staatsanwaltschaft;

  • OLG Düsseldorf, 23.07.1991 - 1 Ws 588/91
  • OLG Düsseldorf, 23.06.1988 - 1 Ws 547/88
  • LG Köln, 09.11.2020 - 101 Qs 72/20

    Kriminelle Vereinigung, Begriff, Abgrenzung zur Bande

    cc) Die Kammer hält damit bewusst an ihrer Rechtsprechung aus dem Beschluss vom 15.10.2020 (101 Qs 64/20) fest.

    Soweit die Staatsanwaltschaft dagegen - unter Bezugnahme auf ihre weiteren Beschwerde im Verfahren 101 Qs 64/20 - nunmehr zahlreiche Einwände erhoben hat, setzen sich diese inhaltlich nicht erschöpfend mit der Argumentation der Kammer - und des Bundesgerichtshofs - auseinander.

    Dass diese Behauptung der Staatsanwaltschaft, die Beschuldigte habe jeweils über die konkrete Tatbeteiligung der T entschieden, letztlich auf einer bloßen Vermutung beruht, lässt sich auch daran erkennen, dass in dem gesonderten Verfahren gegen K2 (115 Js 909/18, LG Köln 101 Qs 64/20) der Haftbefehlsantrag der Staatsanwaltschaft auf die Behauptung gestützt wird, es sei K2 , der traditionsbedingt berechtigt gewesen sei, über die "Arbeitskraft" seiner Partnerin zu verfügen, weshalb sein Einverständnis notwendige Voraussetzung für T Teilnahme an den Taten gewesen sei.

    Der Staatsanwaltschaft ist zwar darin Recht zu geben, dass der Kammer bei ihren diesbezüglichen Ausführungen in dem Verfahren betreffend K2 (101 Qs 64/20) ein Fehler unterlaufen ist, was auch in der Verwendung des Begriffes "Mitgift" zum Ausdruck kommt.

  • OLG Köln, 21.01.2021 - 2 Ws 717/20

    Merkmal der Ausbeutung im Tatbestand des Menschenhandels Weite Auslegung des

    Auf die Ausführungen der 1. großen Strafkammer in einem Beschluss vom 15.10.2020 (101 Qs 64/20), der in einem parallel gelagerten Beschwerdeverfahren betreffend den Mitbeschuldigten E D ergangen ist, hat sie Bezug genommen.
  • OLG Köln, 21.01.2021 - 2 Ws 614/20

    Kein Haftgrund mangels Fluchtgefahr Kein Haftgrund mangels Verdunkelungsgefahr

    Auf die Beschwerde des Beschuldigten hat die 1. große Strafkammer des Landgerichts Köln mit Beschluss vom 15.10.2020 (101 Qs 64/20) den Haftbefehl des Amtsgerichts Köln vom 08.06.2020 aufgehoben (Bl. 240 ff.).
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