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   LG München I, 03.03.2021 - 3 O 7237/20   

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LG München I, 03.03.2021 - 3 O 7237/20 (https://dejure.org/2021,59332)
LG München I, Entscheidung vom 03.03.2021 - 3 O 7237/20 (https://dejure.org/2021,59332)
LG München I, Entscheidung vom 03. März 2021 - 3 O 7237/20 (https://dejure.org/2021,59332)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (10)

  • BGH, 26.10.2005 - VIII ZR 48/05

    Formularmäßige Vereinbarung der Mithaftung des Gesellschafter-Geschäftsführers

    Auszug aus LG München I, 03.03.2021 - 3 O 7237/20
    Bei dieser Sachlage bedürfte es gewichtiger Umstände, um ein vom Wortlaut abweichendes Verständnis der Erklärung, etwa als Bürgschaft oder als Schuldbeitritt, zu rechtfertigen (BGH NJW 2006, 996).

    Bei der Festlegung von Art und Umfang des gesetzlich nicht geregelten Garantieversprechens ist der Vertragspartner des Klauselverwenders zudem in besonderem Maße darauf angewiesen, dass ihm der Vertrag ein vollständiges und wahres Bild des Inhalts seiner Verpflichtung vermittelt und ihn so zu einer sachgerechten Wahrnehmung seiner Verhandlungs- und Entscheidungsmöglichkeiten befähigt (BGH NJW 2006, 996).

    Für das bislang gefundene Ergebnis lässt sich zuletzt noch folgender Aspekt anführen: Der BGH (NJW 2006, 996 Rn. 31) hat im Rahmen der AGBrechtlichen Angemessenheitsbeurteilung einer Garantieabrede entschieden, dass diese bestimmen könne, dass der Gläubiger auch für den Fall schadlos gehalten werden solle, dass die Forderung, für die sie bestellt ist, nicht zur Entstehung gelangt oder untergegangen ist.

    Er kennt jedenfalls die bestehenden Gesellschaftsverbindlichkeiten, für die er einstehen soll oder kann sich Kenntnis davon verschaffen (BGH NJW 2006, 996 Rn. 24).

  • BGH, 21.02.2017 - XI ZR 467/15

    Verbraucherdarlehen - Feststellungsklage im Widerrufsfall unzulässig

    Auszug aus LG München I, 03.03.2021 - 3 O 7237/20
    Da es sich bei dem Zinsantrag um eine Nebenforderung handelt, war ein Hinweis insoweit entbehrlich (BGH NJW 2017, 1823 Rn. 37).
  • BGH, 22.11.2006 - VIII ZR 72/06

    Auslegung der Bezeichnung "fahrbereit" in einem Gebrauchtwagenkaufvertrag;

    Auszug aus LG München I, 03.03.2021 - 3 O 7237/20
    Insbesondere sind das Halten eines GmbH-Geschäftsanteils keine gewerbliche Tätigkeit, sondern Vermögensverwaltung und die Geschäftsführung einer GmbH keine selbständige, sondern eine angestellte berufliche Tätigkeit (BGH NJW 1996, 2156, 2158; BGH NJW 2000, 3133, 31335; BGH NJW 2007, 759 Rn. 17 ff).
  • BGH, 28.06.2000 - VIII ZR 240/99

    Widerrufsrecht beim Finanzierungsleasingvertrag; Wirksamkeit einer Kündigung

    Auszug aus LG München I, 03.03.2021 - 3 O 7237/20
    Insbesondere sind das Halten eines GmbH-Geschäftsanteils keine gewerbliche Tätigkeit, sondern Vermögensverwaltung und die Geschäftsführung einer GmbH keine selbständige, sondern eine angestellte berufliche Tätigkeit (BGH NJW 1996, 2156, 2158; BGH NJW 2000, 3133, 31335; BGH NJW 2007, 759 Rn. 17 ff).
  • BGH, 05.06.1996 - VIII ZR 151/95

    Anwendbarkeit des VerbrKrG auf den Schuldbeitritt zu einem Kreditvertrag

    Auszug aus LG München I, 03.03.2021 - 3 O 7237/20
    Insbesondere sind das Halten eines GmbH-Geschäftsanteils keine gewerbliche Tätigkeit, sondern Vermögensverwaltung und die Geschäftsführung einer GmbH keine selbständige, sondern eine angestellte berufliche Tätigkeit (BGH NJW 1996, 2156, 2158; BGH NJW 2000, 3133, 31335; BGH NJW 2007, 759 Rn. 17 ff).
  • BGH, 30.03.2010 - XI ZR 200/09

    Zwangsvollstreckung aus einer Unterwerfungserklärung für den Zessionar einer

    Auszug aus LG München I, 03.03.2021 - 3 O 7237/20
    Wenn er im selben Zug darauf abstellt, dass dieses Unternehmen mittlerweile nicht mehr sein Unternehmen sei, verkennt er, dass für die Feststellung der unangemessenen Benachteiligung oder deren Fehlen auf den Zeitpunkt des Vertragsschlusses abzustellen ist (BGH NJW 2010, 2041, NJW-RR 2012, 1312).
  • BGH, 07.05.2015 - III ZR 304/14

    Kostenübernahmebescheid des Sozialhilfeträgers bezüglich der dem

    Auszug aus LG München I, 03.03.2021 - 3 O 7237/20
    Anders stellt sich die Situation im Fall des Schuldbeitritts dar: Hier tritt der Beitretende als Gesamtschuldner mit in das Schuldverhältnis ein, seine Schuld richtet sich nach dem Wesen, Inhalt und der Beschaffenheit der Hauptschuld im Zeitpunkt des Beitritts (BGH NJW 2015, 3782).
  • BGH, 23.04.2012 - II ZR 75/10

    Prospekthaftung: Nichteintritt der prognostizierten Nettodurchschnittsverzinsung

    Auszug aus LG München I, 03.03.2021 - 3 O 7237/20
    Wenn er im selben Zug darauf abstellt, dass dieses Unternehmen mittlerweile nicht mehr sein Unternehmen sei, verkennt er, dass für die Feststellung der unangemessenen Benachteiligung oder deren Fehlen auf den Zeitpunkt des Vertragsschlusses abzustellen ist (BGH NJW 2010, 2041, NJW-RR 2012, 1312).
  • BGH, 21.04.1998 - IX ZR 258/97

    Keine Anwendung des Verbraucherkreditgesetzes auf Bürgschaften für

    Auszug aus LG München I, 03.03.2021 - 3 O 7237/20
    Der BGH befürwortet eine (analoge) Anwendung der §§ 491 ff. BGB im Fall eines Schuldbeitritts, lehnt eine solche hingegen für den Fall der Bürgschaft ab (BGH NJW 1998, 1939).
  • BGH, 11.07.1985 - IX ZR 11/85

    Rechtsfolgen einer Garantie für den Abschluß eines Rechtsgeschäfts durch einen

    Auszug aus LG München I, 03.03.2021 - 3 O 7237/20
    Erstens besteht das Wesen der Garantie darin, eine Verpflichtung zur Schadloshaltung zu übernehmen für den Fall, dass der garantierte Erfolg nicht eintritt; immanent ist der Garantie mithin die Vereinbarung eines Garantiefalls, der regelmäßig - wie auch im vorliegenden Fall - in dem Ersatz des Schadens liegt, der dem Gläubiger aus der Nicht- oder der nicht rechtzeitigen Erfüllung seiner Forderung erwächst (BGH NJW 1985, 2941).
  • OLG München, 10.08.2021 - 17 U 1324/21

    Anspruch aus einem Garantieversprechen

    Die Berufung der beklagten Partei gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 03.03.2021, Aktenzeichen 3 O 7237/20, wird zurückgewiesen.

    Die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 03.03.2021, Aktenzeichen 3 O 7237/20, ist gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil nach einstimmiger Auffassung des Senats das Rechtsmittel keine Aussicht auf Erfolg im Sinne des § 522 Abs. 2 ZPO hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.

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