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   LG Saarbrücken, 19.05.2016 - 14 S 26/15   

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LG Saarbrücken, 19.05.2016 - 14 S 26/15 (https://dejure.org/2016,11431)
LG Saarbrücken, Entscheidung vom 19.05.2016 - 14 S 26/15 (https://dejure.org/2016,11431)
LG Saarbrücken, Entscheidung vom 19. Mai 2016 - 14 S 26/15 (https://dejure.org/2016,11431)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2017, 155
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (34)

  • BGH, 20.09.1968 - V ZR 55/66
    Auszug aus LG Saarbrücken, 19.05.2016 - 14 S 26/15
    Für die Beantwortung der Frage, ob eine Sache im Sinne des § 95 Abs. 1 Satz 1 BGB nur zu einem vorübergehenden Zweck mit dem Grund und Boden verbunden ist, ist der innere Wille des Einfügenden entscheidend, wenn er mit dem nach außen in Erscheinung tretenden Sachverhalt vereinbar ist (BGH, Urteil vom 20. September 1968 - V ZR 55/66, NJW 1968, 2331; vgl. RG, Urteil vom 14. November 1938 - V 37/38, RGZ 158, 362, 376).

    Vor allem die Höhe der Unkosten, die durch die anderweitige Verwendung schon verlegter Beton- oder Tonrohre entstünden, legen es nahe, dass derjenige, der die Verlegung einer Abwasserleitung der hier vorliegenden Art vornimmt, die Rohre endgültig im Boden belassen und sie nicht nur zu einem vorübergehenden Zweck mit dem Grundstück verbinden will (vgl. BGH, Urteil vom 20. September 1968 - V ZR 55/66, NJW 1968, 2331; OLG Köln, OLGR 2005, 114).

    Versorgungsleitungen bleiben jedoch nur dann bewegliche Sachen und damit rechtlich selbständig, wenn sie entweder nur zu einem vorübergehenden Zweck mit dem fremden Grundstück verbunden wurden oder wenn die Verbindung in Ausübung eines Rechts an dem Grundstück erfolgt ist (§ 95 Abs. 1 BGB; vgl. BGH, Urteil vom 20. September 1968 - V ZR 55/66, NJW 1968, 2331; RG, Urteil vom 2. Februar 1942 - V 92/41, RGZ 168, 288, 290).

    Denn auch bei einer Verlegung in fremden Grund und Boden wird eine Leitung nur dann ausnahmsweise nicht wesentlicher Bestandteil des Grundstücks, in das sie verlegt wird, wenn die Voraussetzungen für das Vorliegen eines Scheinbestandteils gem. § 95 BGB im Zeitpunkt der Einbringung gegeben sind (BGH, Urteil vom 20. September 1968 - V ZR 55/66, NJW 1968, 2331; OVG Lüneburg, NVwZ-RR 2015, 946).

    Für die Beantwortung der Frage, ob eine Sache im Sinne des § 95 Abs. 1 Satz 1 BGB nur zu einem vorübergehenden Zweck mit dem Grund und Boden verbunden ist, ist der innere Wille des Einfügenden entscheidend, wenn er mit dem nach außen in Erscheinung tretenden Sachverhalt vereinbar ist (BGH, Urteil vom 20. September 1968 - V ZR 55/66, NJW 1968, 2331; vgl. RG, Urteil vom 13. Januar 1937 - V 201/36, RGZ 153, 231, 236).

    Auch besteht keine allgemeine tatsächliche Vermutung des Inhalts, dass jeder, der eine ihm gehörige Sache mit einem fremden Grundstück fest verbindet, dies zu einem vorübergehenden Zweck im Sinne des § 95 Abs. 1 Satz 1 BGB tut (BGH, Urteil vom 20. September 1968 - V ZR 55/66, NJW 1968, 2331).

    Entscheidend sind vielmehr die unter Berücksichtigung einer etwa darüber bestehenden Verkehrsanschauung zu würdigenden Umstände des Einzelfalls; dabei streitet auch insoweit die Höhe der Unkosten, die durch einen späteren Ausbau und eine anderweitige Verwendung der bereits einmal verlegten Rohe entstünden, entscheidend gegen eine nur vorübergehend gewollte Verlegung (vgl. BGH, Urteil vom 20. September 1968 - V ZR 55/66, NJW 1968, 2331; OLG Köln, OLGR 2005, 114).

  • BGH, 08.12.1999 - IV ZR 40/99

    Inanspruchnahme des Versicherungsnehmers auf Schadensersatz

    Auszug aus LG Saarbrücken, 19.05.2016 - 14 S 26/15
    Das trifft auf den Beseitigungsanspruch des § 1004 Abs. 1 BGB zu, soweit dieser wie ein auf Naturalrestitution gerichteter Schadensersatzanspruch auf Wiederherstellung des vor dem schädigenden Ereignis bestehenden Zustandes gerichtet ist (vgl. BGH, Urteil vom 8. Dezember 1999 - IV ZR 40/99, VersR 2000, 311; Schneider, in: Beckmann/Matusche-Beckmann, a.a.O, § 24 Rn. 26b).

    Ein solcher Beseitigungsanspruch aus § 1004 Abs. 1 BGB hat schadensersatzähnlichen Charakter, soweit er sich in seinen Rechtsfolgen mit einem auf Naturalrestitution gerichteten Schadensersatzanspruch deckt (vgl. BGH, Urteil vom 8. Dezember 1999 - IV ZR 40/99, VersR 2000, 311).

    Schadensersatzähnlichen Charakter - mit der Folge der Eintrittspflicht des Haftpflichtversicherers - hat ein Beseitigungsanspruch aus § 1004 Abs. 1 BGB jedoch nur, soweit er sich in seinen Rechtsfolgen mit einem auf Naturalrestitution gerichteten Schadensersatzanspruch deckt (vgl. BGH, Urteil vom 8. Dezember 1999 - IV ZR 40/99, VersR 2000, 311).

    Zu anderen möglichen Anspruchsnormen hat die Klägerin auch im Rahmen der Berufung nichts vorgetragen, weshalb an sich hierzu auch keine Ausführungen erforderlich wären (vgl. BGH, Urteil vom 8. Dezember 1999 - IV ZR 40/99, VersR 2000, 311).

  • OLG Stuttgart, 21.04.2010 - 3 U 182/09

    Frachtführerhaftpflichtversicherung: Haftungshöchstbetrag bei teilweiser

    Auszug aus LG Saarbrücken, 19.05.2016 - 14 S 26/15
    Da sich der (mögliche) Freistellungsanspruch aus dem Versicherungsvertrag durch die Befriedigung des Dritten in einen (möglichen) Zahlungsanspruch umgewandelt hat, kann der Versicherungsnehmer den Haftpflichtversicherer nunmehr auch in diesem Fall unmittelbar auf Zahlung in Anspruch nehmen (vgl. OLG Stuttgart, VersR 2011, 213; Lücke, in: Prölss/Martin, VVG 29. Aufl., § 105 Rn. 7).

    Dieser wird dadurch nur gebunden, soweit der Anspruch auch ohne dieses Anerkenntnis tatsächlich bestanden hätte (Ziff. 5.1 Abs. 2 Satz 2 AHB; vgl. OLG Stuttgart, VersR 2011, 213; Schneider, in: Beckmann/Matusche-Beckmann, a.a.O., § 24 Rn. 130; Harsdorf-Gebhardt, in: Späte/Schimikowski, Haftpflichtversicherung 2. Aufl., Ziff. 5 AHB Rn. 3).

    Vielmehr steht der Klägerin, nachdem sie die ihr gegenüber geltend gemachten Ansprüche zugunsten der Anlieger befriedigt und dadurch das Wahlrecht des Beklagten zwischen Abwehr- und Freistellungspflicht konterkariert hat, ein Zahlungsanspruch gegen den Beklagten nur zu, wenn und soweit sie die unter den Versicherungsschutz fallende Forderung auch materiell zu Recht erfüllt hat (§ 106 Satz 2 VVG; vgl. OLG Stuttgart, VersR 2011, 213; Harsdorf-Gebhardt, in: Späte/Schimikowski, a.a.O., Ziff. 5 AHB Rn. 3; Lücke, in: Prölss/Martin, a.a.O., § 105 Rn. 4; Schimikowski, in: Rüffer/Halbach/Schimikowski, Handkommentar 2. Aufl., § 105 Rn. 9).

    Dies nachzuweisen, obliegt nach allgemeinen Grundsätzen dem Versicherungsnehmer, der diesbezüglich das Risiko der Fehlbeurteilung trägt (vgl. OLG Stuttgart, VersR 2011, 213: "auf eigenes Risiko"; Lücke, in Prölss/Martin, a.a.O., § 105 Rn. 7).

  • BGH, 25.05.1984 - V ZR 149/83

    Herausgabeanspruch bezüglich einer Glocke in der Zwangsversteigerung des

    Auszug aus LG Saarbrücken, 19.05.2016 - 14 S 26/15
    "Zur Herstellung" in diesem Sinne sind alle Teile eingefügt, ohne die das Gebäude nach der Verkehrsanschauung noch nicht fertiggestellt ist (BGH, Urteil vom 25. Mai 1984 - V ZR 149/83, NJW 1984, 2277).

    Maßgebend kann deswegen nicht die wirtschaftliche Einheit der vollendeten Anlage, sondern grundsätzlich allein die Fertigstellung des bloßen Bauwerks sein (BGH, Urteil vom 25. Mai 1984 - V ZR 149/83, NJW 1984, 2277).

    Für Gegenstände, die der Ausstattung oder Einrichtung des Bauwerks dienen, gilt dasselbe nur dann, wenn nach der Verkehrsanschauung erst deren Einfügung dem Gebäude eine besondere Eigenart, ein bestimmtes Gepräge gibt oder wenn sie dem Baukörper besonders angepasst sind und deswegen mit ihm eine Einheit bilden (BGH, Urteil vom 25. Mai 1984 - V ZR 149/83, NJW 1984, 2277, m.w.N.).

  • BGH, 28.09.2011 - IV ZR 294/10

    Kfz-Haftpflichtversicherung: Aufwendungsersatz für Sicherungs- und

    Auszug aus LG Saarbrücken, 19.05.2016 - 14 S 26/15
    Gleichfalls unter den Begriff des Schadensersatzanspruchs fallen Aufwendungsersatzansprüche aus Geschäftsführung ohne Auftrag gemäß §§ 683 Satz 1, 670 BGB, wenn sie schadensersatzähnlichen Charakter haben, weil die Aufwendungen dem Geschäftsführer infolge einer gesetzlichen Pflicht zum Eingreifen entstanden sind (vgl. BGH, Urteil vom 28. September 2011 - IV ZR 294/10, VersR 2011, 1509, zu § 10 Nr. 1 AKB).

    Ebenso wie der Beseitigungsanspruch aus § 1004 Abs. 1 BGB fallen auch Ansprüche aus Geschäftsführung ohne Auftrag nur dann unter den Versicherungsschutz, wenn sie schadensersatzähnlichen Charakter haben (Lücke, in: Prölss/Martin, a.a.O., Ziff. 1 AHB Rn. 13; vgl. BGH, Urteil vom 28. September 2011 - IV ZR 294/10, VersR 2011, 1509, zu § 10 Nr. 1 AKB).

    Das trifft auf Aufwendungen zu, die dem Geschäftsführer infolge einer gesetzlichen Pflicht zum Eingreifen entstanden sind (BGH, Urteil vom 28. September 2011 - IV ZR 294/10, VersR 2011, 1509).

  • BGH, 11.07.1962 - V ZR 175/60

    Versorgungsleitungen in Bundesstraßen

    Auszug aus LG Saarbrücken, 19.05.2016 - 14 S 26/15
    Nach ständiger Rechtsprechung des Reichsgerichts und des Bundesgerichtshofs wird eine Versorgungsleitung durch die Verlegung in ein dem Versorgungsträger gehörendes Grundstück zu einem wesentlichen Bestandteil dieses Grundstücks; das Eigentum daran erstreckt sich nach § 946 BGB auf die ehemals selbständige Sache (RG, Urteil vom 2. Februar 1942 - V 92/41, RGZ 168, 288, 290; BGH, Urteil vom 11. Juli 1962 - V ZR 175/60, BGHZ 37, 353, 358; Urteil vom 2. Dezember 2005 - V ZR 35/05, BGHZ 165, 184).

    Die gesetzlichen Folgen aus der festen Verbindung einer beweglichen Sache mit dem eigenen Grundstück treten nur dann nicht ein, wenn einer der in § 95 Abs. 1 BGB benannten zwei Ausnahmetatbestände vorliegt, es sich mithin entweder um Sachen handelt, die nur zu einem vorübergehenden Zweck mit dem Grund und Boden verbunden sind, oder um ein Gebäude oder ein anderes Werk, das in Ausübung eines Rechts an einem fremden Grundstück von dem Berechtigten mit dem Grundstück verbunden worden ist (RG, Urteil vom 2. Juni 1915 - V 19/15, RGZ 87, 43; BGH, Urteil vom 11. Juli 1962 - V ZR 175/60, BGHZ 37, 353, 358).

    Eine Verlegung der Rohre in Ausübung eines Rechts an einem fremden Grundstück kommt unter den hier gegebenen tatsächlichen Voraussetzungen - die Klägerin war Eigentümerin des Grundstücks, in das sie die Leitungen verlegte - von vornherein nicht in Betracht (BGH, Urteil vom 11. Juli 1962 - V ZR 175/60, BGHZ 37, 353, 359).

  • OLG Köln, 11.01.2005 - 15 U 146/04

    Eigentumserwerb der Gemeinde bei Einbringung einer Wasserleitung in kommunales

    Auszug aus LG Saarbrücken, 19.05.2016 - 14 S 26/15
    Vor allem die Höhe der Unkosten, die durch die anderweitige Verwendung schon verlegter Beton- oder Tonrohre entstünden, legen es nahe, dass derjenige, der die Verlegung einer Abwasserleitung der hier vorliegenden Art vornimmt, die Rohre endgültig im Boden belassen und sie nicht nur zu einem vorübergehenden Zweck mit dem Grundstück verbinden will (vgl. BGH, Urteil vom 20. September 1968 - V ZR 55/66, NJW 1968, 2331; OLG Köln, OLGR 2005, 114).

    Entscheidend sind vielmehr die unter Berücksichtigung einer etwa darüber bestehenden Verkehrsanschauung zu würdigenden Umstände des Einzelfalls; dabei streitet auch insoweit die Höhe der Unkosten, die durch einen späteren Ausbau und eine anderweitige Verwendung der bereits einmal verlegten Rohe entstünden, entscheidend gegen eine nur vorübergehend gewollte Verlegung (vgl. BGH, Urteil vom 20. September 1968 - V ZR 55/66, NJW 1968, 2331; OLG Köln, OLGR 2005, 114).

  • OVG Niedersachsen-Schleswig-Holstein, 31.05.1990 - 9 L 93/89

    Schadensersatzanspruch gegen die Gemeinde wegen Beschädigung der

    Auszug aus LG Saarbrücken, 19.05.2016 - 14 S 26/15
    Da die Nutzung des Grundstücksanschlusskanals durch die Anlieger auf Grund eines durch Satzung festgelegten Anschluss- und Benutzungszwanges erfolgt, stellt sich die Beseitigung von Beeinträchtigungen an Stelle der Klägerin als Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben dar (vgl. OVG Lüneburg, NVwZ 1991, 81; OLG Düsseldorf, VersR 1996, 725).

    Denn unstreitig resultieren die hier in Rede stehenden Wurzeleinwüchse durch Bäume, die im Bereich des öffentlichen Straßenraumes gepflanzt sind, und auch deren Wurzeln sind im Straßenraum in die dort verlaufende Anschlussleitung vom Hauptkanal zu den jeweiligen Grundstücken eingedrungen (OVG Lüneburg, NVwZ 1991, 81).

  • BGH, 04.02.2005 - V ZR 142/04

    Umfang der Pflicht zur Beseitigung einer Bodenkontamination auf dem

    Auszug aus LG Saarbrücken, 19.05.2016 - 14 S 26/15
    Denn nach ständiger Rechtsprechung kann der Eigentümer, der eine Beeinträchtigung seines Eigentums selbst beseitigt hat, von dem nach § 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB an sich hierzu verpflichteten Störer Ersatz der zu der Störungsbeseitigung erforderlichen Aufwendungen verlangen, weil er insoweit ein Geschäft des Störers besorgt hat (§§ 683, 684 BGB) oder - wenn sich die Voraussetzungen einer Geschäftsführung ohne Auftrag nicht feststellen lassen - weil der Störer unter Ersparung eigener Aufwendungen von seiner Beseitigungspflicht frei geworden und deshalb ungerechtfertigt bereichert ist (§§ 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2, 818 Abs. 2 BGB; vgl. BGH, Urteil vom 4. Februar 2005 - V ZR 142/04, NJW 2005, 1366; BGH, Urteil vom 13. Januar 2012 - V ZR 136/11, NJW 2012, 1080).

    Das ist nur der Fall, soweit das Gesetz den Störer über die bloße Beseitigung der Störungsquelle hinaus zu weitergehenden Leistungen in Bezug auf das beeinträchtigte Eigentum verpflichtet, die zwangsläufig durch die Beseitigung der primären Störung entstehen (BGH, a.a.O.; Urteil vom 4. Februar 2005 - V ZR 142/04, NJW 2005, 1366).

  • RG, 02.02.1942 - V 92/41

    Umfaßt die Haftung für Bergschaden bei Rohrbrüchen an im Boden verlegten

    Auszug aus LG Saarbrücken, 19.05.2016 - 14 S 26/15
    Nach ständiger Rechtsprechung des Reichsgerichts und des Bundesgerichtshofs wird eine Versorgungsleitung durch die Verlegung in ein dem Versorgungsträger gehörendes Grundstück zu einem wesentlichen Bestandteil dieses Grundstücks; das Eigentum daran erstreckt sich nach § 946 BGB auf die ehemals selbständige Sache (RG, Urteil vom 2. Februar 1942 - V 92/41, RGZ 168, 288, 290; BGH, Urteil vom 11. Juli 1962 - V ZR 175/60, BGHZ 37, 353, 358; Urteil vom 2. Dezember 2005 - V ZR 35/05, BGHZ 165, 184).

    Versorgungsleitungen bleiben jedoch nur dann bewegliche Sachen und damit rechtlich selbständig, wenn sie entweder nur zu einem vorübergehenden Zweck mit dem fremden Grundstück verbunden wurden oder wenn die Verbindung in Ausübung eines Rechts an dem Grundstück erfolgt ist (§ 95 Abs. 1 BGB; vgl. BGH, Urteil vom 20. September 1968 - V ZR 55/66, NJW 1968, 2331; RG, Urteil vom 2. Februar 1942 - V 92/41, RGZ 168, 288, 290).

  • BGH, 02.12.2005 - V ZR 35/05

    Wirksamkeit der Übereignung von in einem Straßengrundstück verlegten

  • BGH, 19.06.1990 - XI ZR 280/89

    Mißverhältnis von Leistung und Gegenleistung beim Gelegenheitsdarlehen eines

  • BGH, 04.12.1980 - IVa ZR 32/80

    Unkrautbekämpfung auf Gleiskörper durch Bodenherbizid - Haftungsgrund als

  • RG, 14.11.1938 - V 37/38

    1. Über die Grenzen der Revisibilität reichsrechtlicher Vorschriften, die im

  • BGH, 19.05.1998 - XI ZR 216/97

    Verbindlichkeit von Börsentermingeschäften; Erlangung der

  • BGH, 01.07.2011 - V ZR 154/10

    Abwehranspruch des Eigentümers gegen Zugangsbehinderung zu seinem Grundstück auf

  • BGH, 01.02.1994 - VI ZR 229/92

    Beseitigung eines Kabels nach Erlöschen eines Leitungsrechts infolge Einziehung

  • BGH, 07.03.1986 - V ZR 92/85

    Beeinträchtigung einer Abwasserleitung durch vom Nebengrundstück eingedrungene

  • BGH, 30.03.2007 - V ZR 179/06

    Haftung als Zustandsstörer bei Verzicht auf das Eigentum

  • BGH, 25.06.2008 - IV ZR 313/06

    Eintrittspflicht der Kfz-Haftpflichtversicherung bei Beschädigung eigener

  • BGH, 30.03.1990 - V ZR 113/89

    Vollstreckung eines Grundstückskaufvertrages betreffend ein landwirtschaftliches

  • BGH, 13.11.2003 - III ZR 368/02

    GoA durch Erfüllung von Gewässerunterhaltungspflichten

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 11.04.1996 - 22 A 3106/94

    Stadt haftet bei leichtfertiger Baumpflanzung

  • BGH, 28.05.1971 - V ZR 121/68

    Anspruch des Eigentümers gegen den nichtberechtigten Besitzer auf Herausgabe von

  • BGH, 09.03.1960 - V ZR 189/58
  • OLG Düsseldorf, 09.11.1995 - 18 U 185/94

    Herstellung eines privaten Anschlußkanals an Kanalisation durch Gemeinde für den

  • RG, 13.01.1937 - V 201/36

    1. Ist eine nur zu einem vorübergehenden Zweck in ein Gebäude eingefügte Maschine

  • BGH, 13.01.2012 - V ZR 136/11

    Geschäftsführung ohne Auftrag: Abzug "neu für alt" beim Aufwendungsersatzanspruch

  • BGH, 11.11.2011 - V ZR 231/10

    Herausgabeanspruch: Sonderrechtsfähigkeit eines Bestandteils einer

  • BGH, 17.05.2000 - VIII ZR 216/99

    Widersprüchliche Feststellungen im Berufungsurteil

  • OLG Hamm, 07.02.2007 - 20 U 118/06

    Zur Reichweite des Versicherungsschutzes eines Architekten

  • BGH, 26.03.1997 - IV ZR 275/96

    Berichtigung eines in den Entscheidungsgründen enthaltenen Tatbestandes

  • BGH, 16.05.1990 - IV ZR 64/89

    Beweiskraft des Tatbestandes; Vorkenntnis des Erwerbers

  • RG, 02.06.1915 - V 19/15

    Elektrizitätswerk. Bestandteil. Zubehör.

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