Bürgerliches Gesetzbuch
Buch 2 - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853) |
Abschnitt 8 - Einzelne Schuldverhältnisse (§§ 433 - 853) |
Titel 13 - Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 677 - 687) |
1Entspricht die Übernahme der Geschäftsführung dem Interesse und dem wirklichen oder dem mutmaßlichen Willen des Geschäftsherrn, so kann der Geschäftsführer wie ein Beauftragter Ersatz seiner Aufwendungen verlangen. 2In den Fällen des § 679 steht dieser Anspruch dem Geschäftsführer zu, auch wenn die Übernahme der Geschäftsführung mit dem Willen des Geschäftsherrn in Widerspruch steht.
Rechtsprechung zu § 683 BGB
4.144 Entscheidungen zu § 683 BGB in unserer Datenbank:
- BGH, 17.11.2023 - V ZR 192/22
Ersatz der Kosten für die Verwahrung eines privat abgeschleppten KFZ
Zum selben Verfahren:
- OLG Dresden, 15.09.2022 - 8 U 328/22
Fahrzeughalter muss Standgebühren nach Abschleppen nicht unbegrenzt zahlen
- OLG Dresden, 15.09.2022 - 8 U 328/22
- OLG Frankfurt, 22.02.2024 - 16 U 168/22
Reichweite einer Unterlassungsverpflichtung
- OVG Sachsen, 16.02.2024 - 4 A 112/22
Öffentlich-rechtliche Geschäftsführung ohne Auftrag; Abfallbesitz; Grundstück; ...
- OLG Düsseldorf, 11.01.2024 - 2 U 29/21
- OLG Karlsruhe, 10.01.2024 - 6 U 28/23
Unterlassungsanspruch eines Betreibers eines Friseursalons wegen behaupteten ...
- LG München I, 10.03.2020 - 33 O 10414/18
Kostenerstattung für Versendung eines Abschlussschreibens
Zum selben Verfahren:
- OLG München, 13.08.2020 - 29 U 1872/20
Abbestelltes Abschlussschreiben
- OLG München, 13.08.2020 - 29 U 1872/20
- BGH, 23.03.2023 - V ZR 67/22
Kein Schadensersatz statt der Leistung bei beim Unterlassungsanspruch des ...
§ 683 BGB in Nachschlagewerken
- § 683 BGB wird in Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
- Aufwendungsersatz
Querverweise
Auf § 683 BGB verweisen folgende Vorschriften:
Redaktionelle Querverweise zu § 683 BGB:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Recht der Schuldverhältnisse
- Einzelne Schuldverhältnisse
- Mietvertrag, Pachtvertrag
- Allgemeine Vorschriften für Mietverhältnisse
- § 539 I (Ersatz sonstiger Aufwendungen und Wegnahmerecht des Mieters)
- Leihe
- § 601 I 1 (Verwendungsersatz)
- Auftrag, Geschäftsbesorgungsvertrag und Zahlungsdienste
- Auftrag
- § 670 (Ersatz von Aufwendungen) (zu § 683 S. 1)
- Polizeigesetz (PolG)
- Das Recht der Polizei
- Maßnahmen der Polizei
- Einzelmaßnahmen
- § 57 (Weitere Verarbeitung zu Zwecken der wissenschaftlichen Forschung)