Bürgerliches Gesetzbuch
Buch 2 - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853) |
Abschnitt 8 - Einzelne Schuldverhältnisse (§§ 433 - 853) |
Titel 6 - Leihe (§§ 598 - 606) |
(1) Der Entleiher hat die gewöhnlichen Kosten der Erhaltung der geliehenen Sache, bei der Leihe eines Tieres insbesondere die Fütterungskosten, zu tragen.
(2) 1Die Verpflichtung des Verleihers zum Ersatz anderer Verwendungen bestimmt sich nach den Vorschriften über die Geschäftsführung ohne Auftrag. 2Der Entleiher ist berechtigt, eine Einrichtung, mit der er die Sache versehen hat, wegzunehmen.
Rechtsprechung zu § 601 BGB
72 Entscheidungen zu § 601 BGB in unserer Datenbank:
- AG Frankenthal, 25.02.2016 - 3a C 265/15
Anspruch eines Eigentümers gegen den Entleiher auf Herausgabe des verliehenen ...
- AG Brandenburg, 29.01.2021 - 34 C 34/20
Unentgeltliche Nutzung geduldet: Nur ein Leihvertrag
- OLG Brandenburg, 29.03.2022 - 3 U 79/21
Anspruch auf Nutzungsentgelt für eine Wohnung; Überlassung von Wohnraum gegen ...
- KG, 31.10.2016 - 8 U 176/15
Unentgeltlicher Grundstücksnutzungsvertrag: Abwälzung von Kosten für die ...
- BGH, 04.03.2015 - XII ZR 46/13
Ausgleichsansprüche des ehemaligen Lebensgefährten der Tochter wegen Arbeits- und ...
- BVerwG, 03.03.2016 - 6 C 63.14
Anschluss an andere Eisenbahninfrastruktur; Anschlussrecht; Anschlussweiche; ...
Zum selben Verfahren:
- BVerwG, 03.03.2016 - 6 C 64.14
Anschluss an andere Eisenbahninfrastruktur; Anschlussrecht; Anschlussweiche; ...
- BVerwG, 03.03.2016 - 6 C 64.14
- AG Torgau, 29.09.2023 - 6 C 52/23
Ohne Pflege kein Grundstück!
- OLG Hamm, 05.03.2015 - 5 U 52/14
Wirksamkeit einer langfristigen, unkündbaren Gebrauchsüberlassung an einem ...
Zum selben Verfahren:
- BGH, 27.01.2016 - XII ZR 33/15
Eintritt eines am Prozess nicht beteiligten Miterben in die Parteistellung des ...
- BGH, 27.01.2016 - XII ZR 33/15
§ 601 BGB in Nachschlagewerken
- § 601 BGB wird in Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
- Leihvertrag (Deutschland)
Querverweise
Redaktionelle Querverweise zu § 601 BGB:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Recht der Schuldverhältnisse
- Inhalt der Schuldverhältnisse
- Verpflichtung zur Leistung
- § 258 (Wegnahmerecht) (zu § 601 II 2)