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   OLG Frankfurt, 22.02.2024 - 16 U 168/22   

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OLG Frankfurt, 22.02.2024 - 16 U 168/22 (https://dejure.org/2024,4303)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 22.02.2024 - 16 U 168/22 (https://dejure.org/2024,4303)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 22. Februar 2024 - 16 U 168/22 (https://dejure.org/2024,4303)
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Volltextveröffentlichung

Kurzfassungen/Presse

  • computerundrecht.de (Kurzinformation)

    Reichweite der Unterlassungsverpflichtung wegen einer Äußerung in einem Online-Interview

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (27)

  • BGH, 11.11.2014 - VI ZR 18/14

    Verletzung des Rechts am eigenen Bild durch Bildnisveröffentlichung im Rahmen

    Auszug aus OLG Frankfurt, 22.02.2024 - 16 U 168/22
    Abweichend von der Verwendung des Begriffs des "Unterlassens" im allgemeinen Sprachgebrauch ist im Wege der Auslegung des Unterlassungstitels bzw. des Unterlassungsvertrages zu ermitteln, welche Verhaltensweisen dieser erfasst und ob er den Schuldner zu einem aktiven Handeln verpflichtet (BGH, GRUR 2018, 292 Rn. 18 - Produkte zur Wundversorgung; BGH, GRUR 2015, 190, Rn. 9 - Ex-RAF-Terroristin).

    Maßgebend ist demnach der wirkliche Wille der Vertragsparteien (§§ 133, 157 BGB), bei dessen Ermittlung neben dem Erklärungswortlaut die beiderseits bekannten Umstände wie insbesondere die Art und Weise des Zustandekommens der Vereinbarung, deren Zweck sowie die Interessenlage der Vertragsparteien heranzuziehen sind (BGH, GRUR 2006, 878, Rn. 18 - Vertragsstrafevereinbarung; BGH, GRUR 2003, 899 - Olympiasiegerin; BGH, GRUR 2015, 190, Rn. 9 - Ex-RAF-Terroristin).

    Bei einer Handlung, die einen fortdauernden Störungszustand geschaffen hat, ist der die Handlung verbietende Unterlassungstitel mangels abweichender Anhaltspunkte (vgl. dazu etwa BGH, GRUR 2015, 190, Rn. 17 im Hinblick auf die Verwendung des Wortes "erneut" - Ex-RAF-Terroristin) regelmäßig dahin auszulegen, dass er außer zur Unterlassung derartiger Handlungen auch zur Vornahme möglicher und zumutbarer Handlungen zur Beseitigung des Störungszustands verpflichtet (BGH, GRUR 2016, 720, Rn. 34 - Hot Sox; BGH, GRUR 2017, 208, Rn. 24 - Rückruf von RESCUE-Produkten; BGH, GRUR 2017, 823, Rn. 26 - Luftentfeuchter).

    Der für Pressesachen zuständige VI. Zivilsenat hat in der Entscheidung "Ex-RAF-Terroristin" (GRUR 2015, 190) im konkreten Einzelfall die Pflicht des Unterlassungsschuldners auf die Einwirkung auf einen Dritten, nämlich auf eine RSS-Feed-Abonnentin, verneint.

    Dass die Vertragsparteien im Streitfall die rückwirkende Verpflichtung zur Zahlung der Vertragsstrafe für vor diesem Zeitpunkt liegende Verstöße gewollt haben, findet im Wortlaut der Vereinbarung keine Stütze (so auch BGH, GRUR 2006, 878, Rn. 19 - Vertragsstrafevereinbarung, BGH, GRUR 2015, 190, Rn. 13 - Ex-RAF-Terroristin).

    Aus diesem Grund kann es - anders als bei der Auslegung von gesetzlichen Unterlassungspflichten (vgl. hierzu auch BGH, GRUR 2015, 190, Rn. 15 - Ex-RAF-Terroristin; OLG Hamm, GRUR-RS 2023, 14307, Rn. 55) - entgegen der Ansicht des Klägers nicht maßgeblich sein, dass er gegen die fortwährende Veröffentlichung bei der Verneinung der Pflicht des Beklagten auf Einwirkung auf die Zeitschrift3 rechtsschutzlos gestellt wäre, weil bei der reinen Veröffentlichung eines Interviews ohne ausdrückliche Distanzierung nicht von einem Zueigenmachen des Mediums auszugehen ist (vgl. BGH, NJW 2014, 2029 Rn. 19 - Sächsische Korruptionsaffäre; Wenzel, a.a.O., Kap. 4, Rn. 103, jew. m.w.N.).

  • BGH, 29.09.2016 - I ZB 34/15

    Unlauterer Wettbewerb: Handlungspflichten eines Unterlassungsschuldners zur

    Auszug aus OLG Frankfurt, 22.02.2024 - 16 U 168/22
    Bei einer Handlung, die einen fortdauernden Störungszustand geschaffen hat, ist der die Handlung verbietende Unterlassungstitel mangels abweichender Anhaltspunkte (vgl. dazu etwa BGH, GRUR 2015, 190, Rn. 17 im Hinblick auf die Verwendung des Wortes "erneut" - Ex-RAF-Terroristin) regelmäßig dahin auszulegen, dass er außer zur Unterlassung derartiger Handlungen auch zur Vornahme möglicher und zumutbarer Handlungen zur Beseitigung des Störungszustands verpflichtet (BGH, GRUR 2016, 720, Rn. 34 - Hot Sox; BGH, GRUR 2017, 208, Rn. 24 - Rückruf von RESCUE-Produkten; BGH, GRUR 2017, 823, Rn. 26 - Luftentfeuchter).

    Eine Unterlassungsverpflichtung erschöpft sich insbesondere dann nicht in einem bloßen Nichtstun, sondern umfasst auch die Pflicht zur Vornahme von Handlungen zur Beseitigung eines zuvor geschaffenen Störungszustands, wenn dem Unterlassungsgebot allein dadurch entsprochen werden kann (BGH, GRUR 2017, 208, Rn. 24 - Rückruf von RESCUE-Produkten).

    So verhält es sich, wenn die Nichtbeseitigung des Verletzungszustands gleichbedeutend mit der Fortsetzung der Verletzungshandlung ist (BGH, GRUR 2017, 208, Rn. 25 - Rückruf von RESCUE-Produkten, BGH, GRUR 2018, 1183, Rn. 10 - Wirbel um Bauschutt, jew. m.w.N.).

    Der Schuldner eines Unterlassungsanspruchs hat danach zwar nicht für das selbstständige Handeln Dritter einzustehen (BGH, GRUR 2014, 595, Rn. 26 Vertragsstrafenklausel; BGH, GRUR 2017, 208, Rn. 30 - Rückruf von RESCUE-Produkten; BGH, GRUR 2017, 823, Rn. 29 - Luftentfeuchter, BGH, GRUR 2018, 1183, Rn. 11 - Wirbel um Bauschutt).

    Der Schuldner soll demnach verpflichtet sein, im Rahmen des Möglichen und Zumutbaren auf solche Personen einzuwirken (BGH, GRUR 2014, 595, Rn. 26 - Vertragsstrafenklausel; BGH, GRUR 2015, 258, Rn. 70 - CT-Paradies; BGH, GRUR 2017, 208, Rn. 30 - Rückruf von RESCUE-Produkten; BGH, GRUR 2017, 823, Rn. 29 - Luftentfeuchter, BGH, GRUR 2018, 1183, Rn. 11 - Wirbel um Bauschutt), wobei es mit Blick auf seine Einwirkungsmöglichkeiten auf den Dritten nur darauf ankommen soll, ob er rechtliche oder tatsächliche Einflussmöglichkeiten auf das Verhalten Dritter hat (BGH, GRUR 2017, 823, Rn. 29 - Luftentfeuchter; BGH, GRUR 2018, 292, Rn. 25 - Produkte zur Wundversorgung; BGH, GRUR 2018, 1183 Rn. 11- Wirbel um Bauschutt).

  • BGH, 18.05.2006 - I ZR 32/03

    Vertragsstrafevereinbarung

    Auszug aus OLG Frankfurt, 22.02.2024 - 16 U 168/22
    Die Verpflichtung zur Zahlung einer Vertragsstrafe wird nicht schon durch eine einseitige Erklärung des Schuldners begründet, sondern setzt den Abschluss eines Vertrags zwischen dem Gläubiger und dem Schuldner voraus.Für das Zustandekommen eines solchen Vertrags gelten die allgemeinen Vorschriften über Vertragsschlüsse (BGH, GRUR 2006, 878, Rn. 14 -Vertragsstrafevereinbarung).

    Weicht eine vom Schuldner formulierte Unterlassungserklärung - wie hier - von der vom Gläubiger geforderten Unterlassungserklärung ab, liegt darin eine Ablehnung des Angebots zum Abschluss eines strafbewehrten Unterlassungsvertrags und zugleich ein neues Angebot gemäß § 150 Abs. 2 BGB (BGH, GRUR 2006, 878, Rn. 15 - Vertragsstrafevereinbarung), welches der Gläubiger - wie hier - annehmen kann.

    Maßgebend ist demnach der wirkliche Wille der Vertragsparteien (§§ 133, 157 BGB), bei dessen Ermittlung neben dem Erklärungswortlaut die beiderseits bekannten Umstände wie insbesondere die Art und Weise des Zustandekommens der Vereinbarung, deren Zweck sowie die Interessenlage der Vertragsparteien heranzuziehen sind (BGH, GRUR 2006, 878, Rn. 18 - Vertragsstrafevereinbarung; BGH, GRUR 2003, 899 - Olympiasiegerin; BGH, GRUR 2015, 190, Rn. 9 - Ex-RAF-Terroristin).

    Dass die Vertragsparteien im Streitfall die rückwirkende Verpflichtung zur Zahlung der Vertragsstrafe für vor diesem Zeitpunkt liegende Verstöße gewollt haben, findet im Wortlaut der Vereinbarung keine Stütze (so auch BGH, GRUR 2006, 878, Rn. 19 - Vertragsstrafevereinbarung, BGH, GRUR 2015, 190, Rn. 13 - Ex-RAF-Terroristin).

  • BGH, 12.07.2018 - I ZB 86/17

    Unterlassungspflicht einer Rundfunkanstalt durch Entfernung des Fernsehbeitrags

    Auszug aus OLG Frankfurt, 22.02.2024 - 16 U 168/22
    Der Fall liege hier anders als in dem von dem BGH entschiedenen Fall "Wirbel um Bauschutt" (GRUR 2018, 1183).

    So verhält es sich, wenn die Nichtbeseitigung des Verletzungszustands gleichbedeutend mit der Fortsetzung der Verletzungshandlung ist (BGH, GRUR 2017, 208, Rn. 25 - Rückruf von RESCUE-Produkten, BGH, GRUR 2018, 1183, Rn. 10 - Wirbel um Bauschutt, jew. m.w.N.).

    Der Schuldner eines Unterlassungsanspruchs hat danach zwar nicht für das selbstständige Handeln Dritter einzustehen (BGH, GRUR 2014, 595, Rn. 26 Vertragsstrafenklausel; BGH, GRUR 2017, 208, Rn. 30 - Rückruf von RESCUE-Produkten; BGH, GRUR 2017, 823, Rn. 29 - Luftentfeuchter, BGH, GRUR 2018, 1183, Rn. 11 - Wirbel um Bauschutt).

    Der Schuldner soll demnach verpflichtet sein, im Rahmen des Möglichen und Zumutbaren auf solche Personen einzuwirken (BGH, GRUR 2014, 595, Rn. 26 - Vertragsstrafenklausel; BGH, GRUR 2015, 258, Rn. 70 - CT-Paradies; BGH, GRUR 2017, 208, Rn. 30 - Rückruf von RESCUE-Produkten; BGH, GRUR 2017, 823, Rn. 29 - Luftentfeuchter, BGH, GRUR 2018, 1183, Rn. 11 - Wirbel um Bauschutt), wobei es mit Blick auf seine Einwirkungsmöglichkeiten auf den Dritten nur darauf ankommen soll, ob er rechtliche oder tatsächliche Einflussmöglichkeiten auf das Verhalten Dritter hat (BGH, GRUR 2017, 823, Rn. 29 - Luftentfeuchter; BGH, GRUR 2018, 292, Rn. 25 - Produkte zur Wundversorgung; BGH, GRUR 2018, 1183 Rn. 11- Wirbel um Bauschutt).

  • BGH, 04.05.2017 - I ZR 208/15

    Luftentfeuchter - Wettbewerbsverstoß: Vorbehaltskäufer als Erfüllungsgehilfe des

    Auszug aus OLG Frankfurt, 22.02.2024 - 16 U 168/22
    Bei einer Handlung, die einen fortdauernden Störungszustand geschaffen hat, ist der die Handlung verbietende Unterlassungstitel mangels abweichender Anhaltspunkte (vgl. dazu etwa BGH, GRUR 2015, 190, Rn. 17 im Hinblick auf die Verwendung des Wortes "erneut" - Ex-RAF-Terroristin) regelmäßig dahin auszulegen, dass er außer zur Unterlassung derartiger Handlungen auch zur Vornahme möglicher und zumutbarer Handlungen zur Beseitigung des Störungszustands verpflichtet (BGH, GRUR 2016, 720, Rn. 34 - Hot Sox; BGH, GRUR 2017, 208, Rn. 24 - Rückruf von RESCUE-Produkten; BGH, GRUR 2017, 823, Rn. 26 - Luftentfeuchter).

    Der Schuldner eines Unterlassungsanspruchs hat danach zwar nicht für das selbstständige Handeln Dritter einzustehen (BGH, GRUR 2014, 595, Rn. 26 Vertragsstrafenklausel; BGH, GRUR 2017, 208, Rn. 30 - Rückruf von RESCUE-Produkten; BGH, GRUR 2017, 823, Rn. 29 - Luftentfeuchter, BGH, GRUR 2018, 1183, Rn. 11 - Wirbel um Bauschutt).

    Der Schuldner soll demnach verpflichtet sein, im Rahmen des Möglichen und Zumutbaren auf solche Personen einzuwirken (BGH, GRUR 2014, 595, Rn. 26 - Vertragsstrafenklausel; BGH, GRUR 2015, 258, Rn. 70 - CT-Paradies; BGH, GRUR 2017, 208, Rn. 30 - Rückruf von RESCUE-Produkten; BGH, GRUR 2017, 823, Rn. 29 - Luftentfeuchter, BGH, GRUR 2018, 1183, Rn. 11 - Wirbel um Bauschutt), wobei es mit Blick auf seine Einwirkungsmöglichkeiten auf den Dritten nur darauf ankommen soll, ob er rechtliche oder tatsächliche Einflussmöglichkeiten auf das Verhalten Dritter hat (BGH, GRUR 2017, 823, Rn. 29 - Luftentfeuchter; BGH, GRUR 2018, 292, Rn. 25 - Produkte zur Wundversorgung; BGH, GRUR 2018, 1183 Rn. 11- Wirbel um Bauschutt).

  • BGH, 08.05.2008 - I ZR 88/06

    Vertragsstrafeneinforderung

    Auszug aus OLG Frankfurt, 22.02.2024 - 16 U 168/22
    Ferner befand der Beklagte sich im Zeitpunkt des Anfallens der Anwaltskosten, nämlich im Zeitpunkt der Beauftragung des Prozessbevollmächtigten mit der Erstellung des Schreibens vom 23.06.2021, noch nicht mit der Zahlung der Vertragsstrafe oder der Abmahnkosten im Verzug, so dass es auch aus diesem Grunde an den Voraussetzungen der §§ 280 Abs. 1, 2, 286 BGB fehlt (so auch BGH, GRUR 2008, 929, Rn. 12).

    Auch ein Aufwendungsersatzanspruch gem. §§ 677, 683 S. 1, 670 BGB besteht im Streitfall schon deshalb nicht, weil der Kläger mit dem Schreiben vom 23.06.2021, mit dem er den Beklagten zur Zahlung der Vertragsstrafe aufgefordert hat, kein Geschäft des Beklagten geführt hat; insbesondere hat er nicht mit dem für die Anwendung der §§ 677 ff. BGB unverzichtbaren (vgl. § 687 Abs. 1 und 2 BGB) Fremdgeschäftsführungswillen gehandelt (BGH, GRUR 2008, 929, Rn. 15).

  • BGH, 11.10.2017 - I ZB 96/16

    Markenverletzung: Auslegung einer Verpflichtung zur Unterlassung einer Handlung

    Auszug aus OLG Frankfurt, 22.02.2024 - 16 U 168/22
    Abweichend von der Verwendung des Begriffs des "Unterlassens" im allgemeinen Sprachgebrauch ist im Wege der Auslegung des Unterlassungstitels bzw. des Unterlassungsvertrages zu ermitteln, welche Verhaltensweisen dieser erfasst und ob er den Schuldner zu einem aktiven Handeln verpflichtet (BGH, GRUR 2018, 292 Rn. 18 - Produkte zur Wundversorgung; BGH, GRUR 2015, 190, Rn. 9 - Ex-RAF-Terroristin).

    Der Schuldner soll demnach verpflichtet sein, im Rahmen des Möglichen und Zumutbaren auf solche Personen einzuwirken (BGH, GRUR 2014, 595, Rn. 26 - Vertragsstrafenklausel; BGH, GRUR 2015, 258, Rn. 70 - CT-Paradies; BGH, GRUR 2017, 208, Rn. 30 - Rückruf von RESCUE-Produkten; BGH, GRUR 2017, 823, Rn. 29 - Luftentfeuchter, BGH, GRUR 2018, 1183, Rn. 11 - Wirbel um Bauschutt), wobei es mit Blick auf seine Einwirkungsmöglichkeiten auf den Dritten nur darauf ankommen soll, ob er rechtliche oder tatsächliche Einflussmöglichkeiten auf das Verhalten Dritter hat (BGH, GRUR 2017, 823, Rn. 29 - Luftentfeuchter; BGH, GRUR 2018, 292, Rn. 25 - Produkte zur Wundversorgung; BGH, GRUR 2018, 1183 Rn. 11- Wirbel um Bauschutt).

  • BGH, 13.11.2013 - I ZR 77/12

    Vertragsstrafenklausel - Allgemeine Geschäftsbedingungen: Inhaltskontrolle für

    Auszug aus OLG Frankfurt, 22.02.2024 - 16 U 168/22
    Der Schuldner eines Unterlassungsanspruchs hat danach zwar nicht für das selbstständige Handeln Dritter einzustehen (BGH, GRUR 2014, 595, Rn. 26 Vertragsstrafenklausel; BGH, GRUR 2017, 208, Rn. 30 - Rückruf von RESCUE-Produkten; BGH, GRUR 2017, 823, Rn. 29 - Luftentfeuchter, BGH, GRUR 2018, 1183, Rn. 11 - Wirbel um Bauschutt).

    Der Schuldner soll demnach verpflichtet sein, im Rahmen des Möglichen und Zumutbaren auf solche Personen einzuwirken (BGH, GRUR 2014, 595, Rn. 26 - Vertragsstrafenklausel; BGH, GRUR 2015, 258, Rn. 70 - CT-Paradies; BGH, GRUR 2017, 208, Rn. 30 - Rückruf von RESCUE-Produkten; BGH, GRUR 2017, 823, Rn. 29 - Luftentfeuchter, BGH, GRUR 2018, 1183, Rn. 11 - Wirbel um Bauschutt), wobei es mit Blick auf seine Einwirkungsmöglichkeiten auf den Dritten nur darauf ankommen soll, ob er rechtliche oder tatsächliche Einflussmöglichkeiten auf das Verhalten Dritter hat (BGH, GRUR 2017, 823, Rn. 29 - Luftentfeuchter; BGH, GRUR 2018, 292, Rn. 25 - Produkte zur Wundversorgung; BGH, GRUR 2018, 1183 Rn. 11- Wirbel um Bauschutt).

  • BVerfG, 24.03.1998 - 1 BvR 131/96

    Mißbrauchsbezichtigung

    Auszug aus OLG Frankfurt, 22.02.2024 - 16 U 168/22
    Wahre Aussagen müssen in der Regel hingenommen werden, auch wenn sie nachteilig für den Betroffenen sind, unwahre dagegen nicht (vgl. BVerfG, NJW 1998, 2889).
  • BVerfG, 15.12.2004 - 2 BvR 2219/01

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen das Anhalten einer an einen

    Auszug aus OLG Frankfurt, 22.02.2024 - 16 U 168/22
    Maßgeblich für die Ermittlung des Aussagegehalts ist grundsätzlich nicht der Sinn, den der Äußernde der Äußerung beilegen wollte, sondern der in der Aussage objektivierte Sinngehalt, der durch Auslegung zu ermitteln ist (BVerfG, NJW 2023, 510, Rn. 15; BVerfGE 82, 43, 51 ff.; BVerfG, NJW 2005, 1341 - vollzugsfeindlich; BGH, NJW 1982, 1805 - Schwarzer Filz; Löffler/Steffen, PresseR, 6. Aufl. 2015, § 6, Rn. 90 m.w.N.), wobei auf das Verständnis des Empfängers abzustellen ist, an den sich die Äußerung unter Berücksichtigung der für ihn wahrnehmbaren, den Sinn der Äußerung mitbestimmenden Umstände richtet (BVerfGE 93, 266, 295 - Soldaten sind Mörder II; BVerfG, NJW 2003, 1303 - Benetton-Werbung; Löffler/Steffen, a.a.O., § 6, Rn. 90).
  • BGH, 10.12.1992 - I ZR 186/90

    Fortsetzungszusammenhang - Vertragsstrafevereinbarung

  • BVerfG, 24.07.2013 - 1 BvR 444/13

    Strafrechtliche Verurteilung von Mitarbeitern einer Flüchtlingsorganisation wegen

  • BVerfG, 10.10.1995 - 1 BvR 1476/91

    "Soldaten sind Mörder"

  • BVerfG, 24.05.2006 - 1 BvR 49/00

    Babycaust - Unterlassung bei mehrdeutigen Äußerungen

  • BGH, 09.02.1982 - VI ZR 123/80

    Beurteilung des Aussagegehalts einer inkriminierten Äußerung - Abwägung zwischen

  • BVerfG, 11.03.2003 - 1 BvR 426/02

    Schockwerbung II

  • BGH, 17.12.2013 - VI ZR 211/12

    Persönlichkeitsrechtsverletzung durch Internetveröffentlichung: Zurechnung bei

  • BGH, 14.05.2013 - VI ZR 269/12

    Autocomplete

  • BGH, 29.01.2002 - VI ZR 20/01

    Zulässigkeit der Kritik an der gewerblichen Leistung eines

  • BVerfG, 19.04.1990 - 1 BvR 40/86

    Meinungsfreiheit und Ehrenschutz - Franz Josef Strauß

  • BGH, 20.06.1991 - I ZR 277/89

    Preisvergleichsliste - Vergleichende Werbung;

  • BGH, 03.07.2003 - I ZR 297/00

    "Olympiasiegerin"; Umfang einer strafbewehrten Unterlassungserklärung

  • BGH, 19.11.2015 - I ZR 109/14

    Hot Sox - Wettbewerbsverstoß: Rückschluss auf betriebliche Herkunft bei Angebot

  • BGH, 17.07.1997 - I ZR 40/95

    "Sekundenschnell"; Auslegung eines Unterlassungsvertrages

  • BGH, 15.09.2015 - VI ZR 175/14

    Persönlichkeitsverletzung eines minderjähriges Kindes: Buchveröffentlichung einer

  • BGH, 18.09.2014 - I ZR 76/13

    CT-Paradies - Urheberschutz: Übliche Benennung des Urhebers bei

  • BGH, 13.02.2003 - I ZR 281/01

    Hotelfoto

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