Bürgerliches Gesetzbuch
Buch 2 - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853) |
Abschnitt 8 - Einzelne Schuldverhältnisse (§§ 433 - 853) |
Titel 13 - Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 677 - 687) |
1Der Geschäftsführer hat die Übernahme der Geschäftsführung, sobald es tunlich ist, dem Geschäftsherrn anzuzeigen und, wenn nicht mit dem Aufschub Gefahr verbunden ist, dessen Entschließung abzuwarten. 2Im Übrigen finden auf die Verpflichtungen des Geschäftsführers die für einen Beauftragten geltenden Vorschriften der §§ 666 bis 668 entsprechende Anwendung.
Rechtsprechung zu § 681 BGB
531 Entscheidungen zu § 681 BGB in unserer Datenbank:
- OLG Köln, 06.02.2024 - 15 U 314/19
Dr. Kohl-Richter gegen Dr. Schwan u.a.
- BGH, 17.11.2023 - V ZR 192/22
Ersatz der Kosten für die Verwahrung eines privat abgeschleppten KFZ
Zum selben Verfahren:
- OLG Dresden, 15.09.2022 - 8 U 328/22
Fahrzeughalter muss Standgebühren nach Abschleppen nicht unbegrenzt zahlen
- OLG Dresden, 15.09.2022 - 8 U 328/22
- BGH, 19.03.2021 - V ZR 52/20
Anspruch des Berechtigten auf Verzinsung des Veräußerungserlöses für ein ...
Zum selben Verfahren:
- KG, 21.01.2020 - 7 U 40/19
Veräußerung eines restitutionsbelasteten Grundstücks: Anspruch eines ...
- KG, 21.01.2020 - 7 U 40/19
- BGH, 08.12.2017 - V ZR 296/16
Veräußerung des restitutionsbelasteten Grundstücks durch den ...
- BGH, 17.09.2014 - XII ZR 140/12
Vermieterpfandrecht: Pflicht des Pfandgläubigers zur Herausgabe des durch ...
- BGH, 23.07.2019 - VI ZR 307/18
Bewertung des § 43a Abs. 5 Satz 2 BRAO als Schutzgesetz iSd § 823 Abs. 2 BGB ...
- BAG, 25.02.2021 - 8 AZR 171/19
Herausgabe- und Schadensersatzansprüche - Ansprüche aus eigenem und abgetretenem ...
Zum selben Verfahren:
- LAG Niedersachsen, 27.02.2019 - 2 Sa 244/18
Auslegung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen; Materielle Reichweite einer in ...
- LAG Niedersachsen, 27.02.2019 - 2 Sa 244/18
§ 681 BGB in Nachschlagewerken
- § 681 BGB wird im Betreuungsrecht-Lexikon unter folgenden Stichworten zitiert:
- Schlusstätigkeiten
Querverweise
Auf § 681 BGB verweisen folgende Vorschriften:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Recht der Schuldverhältnisse
- Einzelne Schuldverhältnisse
- Geschäftsführung ohne Auftrag
- § 687 (Unechte Geschäftsführung)