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   LSG Berlin-Brandenburg, 07.04.2022 - L 4 KR 40/22 B ER   

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https://dejure.org/2022,8640
LSG Berlin-Brandenburg, 07.04.2022 - L 4 KR 40/22 B ER (https://dejure.org/2022,8640)
LSG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 07.04.2022 - L 4 KR 40/22 B ER (https://dejure.org/2022,8640)
LSG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 07. April 2022 - L 4 KR 40/22 B ER (https://dejure.org/2022,8640)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Krankenversicherung

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    § 83 Abs 4 SGB 9 2018, § 83 Abs 3 S 1 Nr 1 SGB 9 2018, § 83 Abs 2 S 1 SGB 9 2018, § 83 Abs 2 S 2 SGB 9 2018, § 90 SGB 9 2018
    Schwerbehindertenrecht - Eingliederungshilfe - Leistung zur Mobilität - Beschaffung eines KFZ auch für minderjährige Leistungsberechtigte - Angewiesenheit auf ständige Nutzung - keine Alternative durch öffentliche Verkehrsmittel - Muskelschmerzen und aggressives ...

  • Entscheidungsdatenbank Brandenburg

    § 83 Abs 4 SGB 4

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    § 83 Abs 4 SGB IV
    Die Norm des § 83 Abs. 4 SGB IX schließt einen Anspruch eines minderjährigen Leistungsberechtigten auf Förderung der Kosten der Beschaffung eines KFZ nach § 83 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 SGB IX nicht aus.

  • rechtsportal.de

    § 83 Abs 4 SGB IV
    Gewährung eines Darlehens zur Anschaffung eines Kraftfahrzeugs Anspruch eines minderjährigen Leistungsberechtigten Anspruch auf Gewährung der Mittel für ein Kfz als Eingliederungsleistung im Sinne eines Mittels zur sozialen Teilhabe

Kurzfassungen/Presse

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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (9)

  • BSG, 12.12.2013 - B 8 SO 18/12 R

    Sozialhilfe - Eingliederungshilfe - behindertes Kind - Hilfe zur Beschaffung

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 07.04.2022 - L 4 KR 40/22
    Die Antragstellerin ist ohne Zweifel im Sinne des § 2 Abs. 1 S. 1 und 2 SGB IX wesentlich schwerbehindert, da sie insbesondere durch ihre geistige Unterentwicklung in ihrer Fähigkeit deutlich einschränkt ist, am Leben in der Gesellschaft teilzuhaben (vgl. hierzu: Bundessozialgericht, Urteil vom 12. Dezember 2013, Aktenzeichen B 8 SO 18/12 R, Rn 13, zitiert nach JURIS).

    Nach dem bis dahin geltenden Recht bestand nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts aber auch für Minderjährige die Möglichkeit, im Rahmen von Eingliederungshilfemaßnahmen durch die Gewährung der Kosten der Beschaffung eines KFZ gefördert zu werden (vgl. Bundessozialgericht, Urteil vom 12. Dezember 2013, a.a.O., Rn 15ff).

    Was notwendige Fahrten im Sinne des § 114 SGB IX sind, insbesondere in welchem Maß und durch welche Aktivitäten ein behindertes Kind am Leben in der Gesellschaft teilnimmt, ist dabei abhängig von dessen individuellen Bedürfnissen unter Berücksichtigung seiner angemessenen Wünsche sowie der Wünsche der Eltern, orientiert am Kindeswohl (vgl. Bundessozialgericht, Urteil vom 12. Dezember 2013, a.a.O., Rn 15).

  • LSG Schleswig-Holstein, 04.12.2018 - L 9 SO 175/18

    Sozialhilfe - Eingliederungshilfe - Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft -

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 07.04.2022 - L 4 KR 40/22
    Zwar ist zu beachten, dass der ÖPNV verpflichtet ist, behinderte Menschen zu transportieren und hierauf eingerichtet zu sein (vgl. Landessozialgericht Schleswig-Holstein, Beschluss vom 4. Dezember 2018, Aktenzeichen L 9 SO 175/18 B ER, Rn 11 m.w.N., zitiert nach JURIS).
  • BSG, 27.06.2007 - B 6 KA 37/06 R

    Zahnarzt für Kieferorthopädie - keine Behandlung von Versicherten nach dem

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 07.04.2022 - L 4 KR 40/22
    Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen trägt dieser aus Gründen der Billigkeit (§ 162 Abs. 3 VwGO) selbst, weil er keine Anträge gestellt und somit kein Kostenrisiko übernommen hat (vgl. Bundessozialgericht, Urteil vom 27. Juni 2007, Aktenzeichen B 6 KA 37/06 R, Rn 38, zitiert nach JURIS).
  • BSG, 24.01.2013 - B 3 KR 5/12 R

    Krankenversicherung - Leistungsantrag zur Hilfsmittelversorgung (hier: technisch

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 07.04.2022 - L 4 KR 40/22
    Da die Antragsgegnerin zu den in § 6 Abs. 1 SGB IX genannten Rehabilitationsträgern gehört, wird sie hierdurch im Verhältnis zur Antragstellerin nach § 14 Abs. 2 S. 4 SGB IX in Verbindung § 14 Abs. 2 S. 1 SGB IX umfassend leistungspflichtig und hat auch Teilhabeansprüche zu prüfen und gegebenenfalls Teilhabeleistungen zu erbringen, die nicht zu ihrer originären Zuständigkeit im Sinne des § 5 SGB IX gehören (vgl. Bundessozialgericht, Urteil vom 24. Januar 2013, Aktenzeichen B 3 KR 5/12, Rn 16, zitiert nach JURIS; Ulrich in jurisPK-SGB IX, 3. Auflage 2018, zu § 14 SGB IX Rn 88 m.w.N.; Jabben in Neumann/Pahlen/Greiner-Winkler/Jabben, zu § 14 SGB IX, Rn 12).
  • BVerfG, 12.05.2005 - 1 BvR 569/05

    Verletzung des Grundrechts auf wirksamen Rechtsschutz (GG Art 19 Abs 4)

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 07.04.2022 - L 4 KR 40/22
    Bei offenem Ausgang muss das Gericht anhand einer Folgenabwägung entscheiden, die die grundrechtlichen Belange der Antragsteller umfassend zu berücksichtigen hat (vgl. Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 12. Mai 2005, Aktenzeichen 1 BvR 569/05, Rn 25f.; Keller, a.a.O., Rn 29a m.w.N.).Die Beschwerde der Antragstellerin ist begründet, da sowohl ein Anordnungsanspruch als auch ein Anordnungsgrund hinreichend glaubhaft gemacht worden sind.Die Antragstellerin hat nach summarischer Prüfung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit in der Hauptsache gegenüber der Antragsgegnerin einen Anspruch auf die Gewährung von Leistungen zur Beschaffung eines KFZ.
  • LSG Sachsen, 22.03.2022 - L 8 SO 49/21
    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 07.04.2022 - L 4 KR 40/22
    Dazu müssen Tatsachen vorliegen beziehungsweise glaubhaft gemacht sein, die darauf schließen lassen, dass der Eintritt des wesentlichen Nachteils im Sinne einer objektiven und konkreten Gefahr unmittelbar bevorsteht (vgl. Sächsisches Landessozialgericht, Beschluss vom 22. März 2022, Aktenzeichen L 8 SO 49/21 B ER, Rn 27; Keller, a. a. O., § 86b Rn. 27a).
  • SG Itzehoe, 21.08.2018 - S 45 SO 43/18

    Sozialhilfe - Eingliederungshilfe - Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft - Hilfe

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 07.04.2022 - L 4 KR 40/22
    Fahrten zu Ärzten oder Therapeuten können wegen der vorgenannten abschließenden krankenversicherungsrechtlichen Regelung zur Sicherstellung des Krankentransports einen teilhaberechtlichen Anspruch indes nicht begründen (vgl. SG Itzehoe, Beschluss vom 21. August 2018, Aktenzeichen S 45 SO 43/18 ER, Rn 9; Luthe in jurisPK-SGB IX, a.a.O., Rn 10).
  • BSG, 21.03.1978 - 3 RK 61/77

    Autokindersitz als Hilfsmittel iS der gesetzlichen Krankenversicherung

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 07.04.2022 - L 4 KR 40/22
    Ein normales KFZ, wie es hier von der Antragstellerin begehrt wird, ist aber ein Gebrauchsgegenstand des alltäglichen Lebens im Sinne des § 33 Abs. 1 S. 1 SGB V, da KFZ auch von nicht behinderten Personen regelmäßig zur Fortbewegung genutzt werden und nicht für die speziellen Bedürfnisse von kranken oder behinderten Menschen konzipiert und hergestellt werden (vgl. Bundessozialgericht, Urteil vom 21. März 1978, Aktenzeichen 3 RK 61/77, Rn 10f. zu einem normalen Autokindersitz; Nolte in Kassler Kommentar zum Sozialversicherungsrecht, Werkstand 117. Ergänzungslieferung, Dezember 2021, zu § 33 SGB V, Rn 22-22c m.w.N.).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 13.04.2021 - L 7 AS 1178/20

    Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II im

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 07.04.2022 - L 4 KR 40/22
    Ob ein Anordnungsanspruch vorliegt, ist in der Regel durch eine summarische Prüfung zu ermitteln (vgl. Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 13. April 2021, Aktenzeichen L 7 AS 1178/20 B ER; L 7 AS 1179/20 B, Rn 14, zitiert nach JURIS; Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, Kommentar zum SGG, zu § 86b SGG, Rn 16c, jeweils m.w.N.).
  • LSG Berlin-Brandenburg, 17.11.2023 - L 14 AL 61/23

    Leistungen zur Teilhabe in Form der Übernahme der Kosten für

    Zweifel an der fehlenden Durchsetzbarkeit eines Rückgewähranspruchs begründen im Falle der vorläufigen Leistungsgewährung dabei keine unzulässige Vorwegnahme der Hauptsache, da ansonsten mittellose Antragsteller entgegen der Rechtsweggarantie des Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz in gerichtlichen Eilverfahren faktisch immer rechtlos gestellt würden (Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 7. April 2022 - L 4 KR 40/22 B ER -, Rn. 33, juris).
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