Hier: SGB IX in der seit dem 1.1.2018 geltenden Fassung. Zu § 6 SGB IX in der bis zum 31.12.2017 geltenden Fassung. Synopse

Neuntes Buch Sozialgesetzbuch

   Teil 1 - Regelungen für Menschen mit Behinderungen und von Behinderung bedrohte Menschen (§§ 1 - 89)   
   Kapitel 1 - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 8)   
Gliederung
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Textdarstellung

  

§ 6
Rehabilitationsträger

(1) Träger der Leistungen zur Teilhabe (Rehabilitationsträger) können sein:

1. die gesetzlichen Krankenkassen für Leistungen nach § 5 Nummer 1 und 3,
2. die Bundesagentur für Arbeit für Leistungen nach § 5 Nummer 2 und 3,
3. die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung für Leistungen nach § 5 Nummer 1 bis 3 und 5; für Versicherte nach § 2 Absatz 1 Nummer 8 des Siebten Buches die für diese zuständigen Unfallversicherungsträger für Leistungen nach § 5 Nummer 1 bis 5,
4. die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung für Leistungen nach § 5 Nummer 1 bis 3, der Träger der Alterssicherung der Landwirte für Leistungen nach § 5 Nummer 1 und 3,
5. die Träger der Sozialen Entschädigung für Leistungen nach § 5 Nummer 1 bis 5,
6. die Träger der öffentlichen Jugendhilfe für Leistungen nach § 5 Nummer 1, 2, 4 und 5 sowie
7. die Träger der Eingliederungshilfe für Leistungen nach § 5 Nummer 1, 2, 4 und 5.

(2) Die Rehabilitationsträger nehmen ihre Aufgaben selbständig und eigenverantwortlich wahr.

(3) 1Die Bundesagentur für Arbeit ist auch Rehabilitationsträger für die Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben für erwerbsfähige Leistungsberechtigte mit Behinderungen im Sinne des Zweiten Buches, sofern nicht ein anderer Rehabilitationsträger zuständig ist. 2Die Zuständigkeit der Jobcenter nach § 6d des Zweiten Buches für die Leistungen zur beruflichen Teilhabe von Menschen mit Behinderungen nach § 16 Absatz 1 des Zweiten Buches bleibt unberührt. 3Die Bundesagentur für Arbeit stellt den Rehabilitationsbedarf fest. 4Sie beteiligt das zuständige Jobcenter nach § 19 Absatz 1 Satz 2 und berät das Jobcenter zu den von ihm zu erbringenden Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach § 16 Absatz 1 Satz 3 des Zweiten Buches. 5Das Jobcenter entscheidet über diese Leistungen innerhalb der in Kapitel 4 genannten Fristen.

Fassung aufgrund des Gesetzes zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts vom 12.12.2019 (BGBl. I S. 2652), in Kraft getreten am 01.01.2024 Gesetzesbegründung verfügbar

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
01.01.2024
Änderung
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Änderung
Gesetz zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts12.12.2019BGBl. I S. 2652
01.01.2022
Änderung
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Änderung
Gesetz zur Stärkung der Teilhabe von Menschen mit Behinderungen sowie zur landesrechtlichen Bestimmung der Träger von Leistungen für Bildung und Teilhabe in der Sozialhilfe (Teilhabestärkungsgesetz)02.06.2021BGBl. I S. 1387
01.01.2018
Änderung
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Änderung
Gesetz zur Änderung des Bundesversorgungsgesetzes und anderer Vorschriften17.07.2017BGBl. I S. 2541

Rechtsprechung zu § 6 SGB IX

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Querverweise

Auf § 6 SGB IX verweisen folgende Vorschriften:

    Neuntes Buch Sozialgesetzbuch - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen - (SGB IX) 
      Regelungen für Menschen mit Behinderungen und von Behinderung bedrohte Menschen
        Allgemeine Vorschriften
          § 3 (Vorrang von Prävention)
        Einleitung der Rehabilitation von Amts wegen
          § 9 (Vorrangige Prüfung von Leistungen zur Teilhabe)
        Erkennung und Ermittlung des Rehabilitationsbedarfs
          § 12 (Maßnahmen zur Unterstützung der frühzeitigen Bedarfserkennung)
          § 13 (Instrumente zur Ermittlung des Rehabilitationsbedarfs)
        Koordinierung der Leistungen
          § 15 (Leistungsverantwortung bei Mehrheit von Rehabilitationsträgern)
        Zusammenarbeit
          § 26 (Gemeinsame Empfehlungen)
          § 27 (Verordnungsermächtigung)
        Leistungsformen, Beratung
          Leistungsformen
            § 29 (Persönliches Budget)
        Struktur, Qualitätssicherung, Gewaltschutz und Verträge
          § 37 (Qualitätssicherung, Zertifizierung)
        Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation
          § 39 (Aufgaben)
          § 41 (Teilhabeverfahrensbericht)
        Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben
          § 49 (Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, Verordnungsermächtigung)
          § 50 (Leistungen an Arbeitgeber)
          § 55 (Unterstützte Beschäftigung)
        Unterhaltssichernde und andere ergänzende Leistungen
          § 64 (Ergänzende Leistungen)
          § 72 (Einkommensanrechnung)
        Leistungen zur Teilhabe an Bildung
          § 75 (Leistungen zur Teilhabe an Bildung)
     
      Besondere Regelungen zur Teilhabe schwerbehinderter Menschen (Schwerbehindertenrecht)
        Durchführung der besonderen Regelungen zur Teilhabe schwerbehinderter Menschen
          § 185 (Aufgaben des Integrationsamtes)
        Integrationsfachdienste
          § 196 (Finanzielle Leistungen)
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