Neuntes Buch Sozialgesetzbuch
Teil 1 - Regelungen für Menschen mit Behinderungen und von Behinderung bedrohte Menschen (§§ 1 - 89) |
Kapitel 8 - Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation (§§ 39 - 41) |
(1) Die Rehabilitationsträger nach § 6 Absatz 1 erfassen
1. | die Anzahl der gestellten Anträge auf Leistungen zur Rehabilitation und Teilhabe differenziert nach Leistungsgruppen im Sinne von § 5 Nummer 1, 2, 4 und 5, | ||
2. | die Anzahl der Weiterleitungen nach § 14 Absatz 1 Satz 2, | ||
3. | in wie vielen Fällen | ||
a) | die Zweiwochenfrist nach § 14 Absatz 1 Satz 1, | ||
b) | die Dreiwochenfrist nach § 14 Absatz 2 Satz 2 sowie | ||
c) | die Zweiwochenfrist nach § 14 Absatz 2 Satz 3 | ||
nicht eingehalten wurde, | |||
4. | die durchschnittliche Zeitdauer zwischen Erteilung des Gutachtenauftrages in Fällen des § 14 Absatz 2 Satz 3 und der Vorlage des Gutachtens, | ||
5. | die durchschnittliche Zeitdauer zwischen Antragseingang beim leistenden Rehabilitationsträger und der Entscheidung nach den Merkmalen der Erledigung und der Bewilligung, | ||
6. | die Anzahl der Ablehnungen von Anträgen sowie der nicht vollständigen Bewilligung der beantragten Leistungen, | ||
7. | die durchschnittliche Zeitdauer zwischen dem Datum des Bewilligungsbescheides und dem Beginn der Leistungen mit und ohne Teilhabeplanung nach § 19, wobei in den Fällen, in denen die Leistung von einem Rehabilitationsträger nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 erbracht wurde, das Merkmal "mit und ohne Teilhabeplanung nach § 19" nicht zu erfassen ist, | ||
8. | die Anzahl der trägerübergreifenden Teilhabeplanungen und Teilhabeplankonferenzen, | ||
9. | die Anzahl der nachträglichen Änderungen und Fortschreibungen der Teilhabepläne einschließlich der durchschnittlichen Geltungsdauer des Teilhabeplanes, | ||
10. | die Anzahl der Erstattungsverfahren nach § 16 Absatz 2 Satz 2, | ||
11. | die Anzahl der beantragten und bewilligten Leistungen in Form des Persönlichen Budgets, | ||
12. | die Anzahl der beantragten und bewilligten Leistungen in Form des trägerübergreifenden Persönlichen Budgets, | ||
13. | die Anzahl der Mitteilungen nach § 18 Absatz 1, | ||
14. | die Anzahl der Anträge auf Erstattung nach § 18 nach den Merkmalen "Bewilligung" oder "Ablehnung", | ||
15. | die Anzahl der Rechtsbehelfe sowie der erfolgreichen Rechtsbehelfe aus Sicht der Leistungsberechtigten jeweils nach den Merkmalen "Widerspruch" und "Klage", | ||
16. | die Anzahl der Leistungsberechtigten, die sechs Monate nach dem Ende der Maßnahme zur Teilhabe am Arbeitsleben eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung aufgenommen haben, soweit die Maßnahme von einem Rehabilitationsträger nach § 6 Absatz 1 Nummer 2 bis 7 erbracht wurde. |
(2) 1Die Rehabilitationsträger nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 bis 5 melden jährlich die im Berichtsjahr nach Absatz 1 erfassten Angaben an ihre Spitzenverbände, die Rehabilitationsträger nach § 6 Absatz 1 Nummer 6 und 7 jeweils über ihre obersten Landesjugend- und Sozialbehörden, zur Weiterleitung an die Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation in einem mit ihr technisch abgestimmten Datenformat. 2Die Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation wertet die Angaben unter Beteiligung der Rehabilitationsträger aus und erstellt jährlich eine gemeinsame Übersicht. 3Die Erfassung der Angaben soll mit dem 1. Januar 2018 beginnen und ein Kalenderjahr umfassen. 4Der erste Bericht ist 2019 zu veröffentlichen.
(3) Der Bund erstattet der Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation die notwendigen Aufwendungen für folgende Tätigkeiten:
1. | die Bereitstellung von Daten, | |
2. | die Datenaufarbeitung und | |
3. | die Auswertungen über das Rehabilitationsgeschehen. |
Rechtsprechung zu § 41 SGB IX
45 Entscheidungen zu § 41 SGB IX in unserer Datenbank:
- BSG, 29.05.2019 - B 8 SO 1/18 R
Rechtmäßigkeit der Festsetzung der Vergütung für den Träger einer Werkstatt für ...
- LSG Baden-Württemberg, 14.12.2022 - L 3 AL 4290/19
Teilhabe von Menschen mit Behinderung am Arbeitsleben - Kostenanspruch der ...
- BSG, 29.05.2019 - B 8 SO 3/18 R
Sozialhilfe - Klage gegen eine Entscheidung der Schiedsstelle nach § 80 SGB 12 - ...
- SG Karlsruhe, 03.06.2019 - S 5 SO 3426/18
Sozialhilfe - Eingliederungshilfe - Teilhabe am Arbeitsleben - Beschäftigung im ...
- BSG, 05.07.2018 - B 8 SO 28/16 R
Übernahme der Kosten für die Erweiterung einer Werkstatt für behinderte Menschen ...
- LSG Baden-Württemberg, 16.05.2019 - L 7 SO 4797/16
Sozialhilfe - Eingliederungshilfe - Teilhabe am Arbeitsleben - Beschäftigung im ...
- LSG Baden-Württemberg, 13.09.2018 - L 7 SO 3470/15
Rehabilitation und Teilhabe - Zuständigkeitsklärung - Erstattungsanspruch des ...
- LSG Nordrhein-Westfalen, 09.11.2022 - L 12 SO 204/19
Anspruch auf Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem SGB XII ; Anforderungen ...
- LSG Niedersachsen-Bremen, 13.12.2022 - L 8 SO 42/22
Ablösungsprozessvom Elternhaus; Angemessenheit; Assistenzleistungen; besondere ...
- BSG, 18.07.2019 - B 8 SO 4/18 R
Kein Anspruch auf Übernahme der Kosten für die Anschaffung einer Brille als ...
Querverweise
Auf § 41 SGB IX verweisen folgende Vorschriften:
- Neuntes Buch Sozialgesetzbuch - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen - (SGB IX)
- Regelungen für Menschen mit Behinderungen und von Behinderung bedrohte Menschen
- Leistungen zur medizinischen Rehabilitation
- § 45 (Förderung der Selbsthilfe)