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   LSG Niedersachsen-Bremen, 11.06.2014 - L 13 AS 334/11   

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https://dejure.org/2014,16659
LSG Niedersachsen-Bremen, 11.06.2014 - L 13 AS 334/11 (https://dejure.org/2014,16659)
LSG Niedersachsen-Bremen, Entscheidung vom 11.06.2014 - L 13 AS 334/11 (https://dejure.org/2014,16659)
LSG Niedersachsen-Bremen, Entscheidung vom 11. Juni 2014 - L 13 AS 334/11 (https://dejure.org/2014,16659)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Grundsicherung für Arbeitsuchende

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    § 33 Abs. 1 SGB X; § 38 S. 1 SGB X; § 45 Abs. 2 S. 3 Nr. 2 SGB X; § 48 Abs. 1 S. 1 und S. 2 SGB X; § 40 Abs. 1 S. 1 SGB II; § 330 Abs. 2 SGB III; § 33 SGB X; § 38 SGB X; § 45 SGB X; § 48 Abs. 1 SGB X
    Bestimmtheit von Aufhebungs- und Erstattungsbescheiden im sozialrechtlichen Verwaltungsverfahren; Abgrenzung zwischen Unbestimmtheit und offenbarer Unrichtigkeit des Verfügungssatzes; Abgrenzung zwischen Aufhebung und Rücknahme eines Verwaltungsakts; Bestimmtheit von ...

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Bestimmtheit von Aufhebungs- und Erstattungsbescheiden im sozialrechtlichen Verwaltungsverfahren; Abgrenzung zwischen Unbestimmtheit und offenbarer Unrichtigkeit des Verfügungssatzes; Abgrenzung zwischen Aufhebung und Rücknahme eines Verwaltungsakts

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Bestimmtheit von Aufhebungs- und Erstattungsbescheiden im sozialrechtlichen Verwaltungsverfahren; Abgrenzung zwischen Unbestimmtheit und offenbarer Unrichtigkeit des Verfügungssatzes; Abgrenzung zwischen Aufhebung und Rücknahme eines Verwaltungsakts

  • rechtsportal.de

    Bestimmtheit von Verwaltungsakten

  • rechtsportal.de
  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZS 2014, 753
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (14)

  • BSG, 29.11.2012 - B 14 AS 196/11 R

    Sozialrechtliches Verwaltungsverfahren - Anforderungen an die Bestimmtheit von

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 11.06.2014 - L 13 AS 334/11
    Diese begründet er damit, nach einer Entscheidung des Bundessozialgerichts (BSG) vom 29. November 2012 zum Az. B 14 AS 196/11 R sei die erstinstanzliche Begründung nicht haltbar, denn die unterbliebene Aufhebung "der Änderungsbescheide" habe nicht zur Folge, dass der genannte Aufhebungsbescheid insgesamt wegen mangelnder Bestimmtheit aufzuheben sei.

    Im Übrigen ist auch die Aufzählung der Daten sämtlicher Bescheide, sofern eine Vielzahl von Bescheiden aufgehoben werden soll, regelmäßig keine Frage der Bestimmtheit, sondern eine unterbliebene Aufhebung einzelner Bescheide wirkt sich regelmäßig lediglich auf die Frage der Rechtmäßigkeit der Erstattungsforderung aus (BSG, Urteil vom 29. November 2012 - B 14 AS 196/11 R - juris Rdn. 18).

  • BSG, 28.03.2013 - B 4 AS 59/12 R

    Sozialrechtliches Verwaltungsverfahren - Rücknahme eines rechtswidrigen

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 11.06.2014 - L 13 AS 334/11
    Für den Zeitraum bis zum 31. Mai 2008 gilt - wie vorstehend dargelegt - aufgrund einer Änderung der tatsächlichen Verhältnisse nach Erlass des Bescheides vom 1. Februar 2008 (durch die nachfolgende fortlaufende Kindergeldbewilligung) somit die Vorschrift des § 48 SGB X, wohingegen es nicht maßgeblich ist, dass der Bescheid "vor dem Bekanntwerden der Kindergeldbewilligung" ergangen ist, denn insoweit sind die objektiven, tatsächlichen Verhältnisse für die Abgrenzung zwischen den §§ 45, 48 SGB X entscheidend und nicht eine ggf. unvollständige Aufklärung seitens der Behörde (näher BSG, Urteil vom 29. November 2012 - B 14 AS 6/12 R - juris Rdn. 17 sowie Urteil vom 28. März 2013 - B 4 AS 59/12 - juris Rdn. 17, m. w. Nachw.).

    Bei alledem stünde einer Rücknahme nach § 45 SGB X nicht schon entgegen, wenn die Rechtsvorgängerin des Beklagten den Ausgangsbescheid zunächst auf § 48 SGB X gestützt hatte, denn da die Rücknahme nur mit einer anderen Rechtsgrundlage begründet wird, sind die Voraussetzungen einer Umdeutung nach § 43 SGB X hier nicht zu prüfen (BSG, Urteil vom 28. März 2013, a. a. O., m. w. Nachw.); indes ist die Aufhebung bereits gemäß den Ausführungen im Widerspruchsbescheid vom 23. September 2010 seitens der Rechtsvorgängerin des Beklagten auf § 45 SGB X gestützt worden.

  • BSG, 18.02.2010 - B 14 AS 76/08 R

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Einkommensberücksichtigung -

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 11.06.2014 - L 13 AS 334/11
    Zudem ist der Rückforderungsbescheid in der Gestalt des Widerspruchsbescheides maßgeblich (statt aller BSG, Urteil vom 18. Februar 2010 - B 14 AS 76/08 R - Rdn. 13), wobei der Inhalt des Widerspruchsbescheides nochmals deutlich macht, dass eine Begrenzung der Forderung auf 100, 00 EUR von der Rechtsvorgängerin des Beklagten nicht beabsichtigt war.

    Denn eine rechtliche Subsumtion hinsichtlich eines Einkommenszuflusses wird insoweit gar nicht gefordert; vielmehr sind lediglich die erforderlichen Tatsachen angeben (vgl. dazu BSG, Urteil vom 18. Februar 2010 - B 14 AS 76/08 R - Rdn. 20), hier also vollständig und korrekt die erzielten Einkünfte einschließlich des Kindergeldes.

  • BSG, 07.07.2011 - B 14 AS 153/10 R

    Sprungrevision - Schriftform der Zustimmungserklärung - elektronischer

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 11.06.2014 - L 13 AS 334/11
    Im Rahmen der Anhörung ist zudem die Anhörung eines Elternteils ausreichend (BSG, Urteil vom 7. Juli 2011 - B 14 AS 153/10 R -, juris Rdn. 23).
  • BSG, 20.12.2012 - B 10 LW 2/11 R

    Alterssicherung der Landwirte - Altersrente eines Ehegatten eines Landwirtes -

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 11.06.2014 - L 13 AS 334/11
    Erhebliche Tatsachen im Sinne des § 24 Abs. 1 SGB X sind somit nicht nur die Tatsachen, die die Rechtswidrigkeit des Ausgangsbescheides ergeben, sondern auch diejenigen, die die besonderen Rücknahmevoraussetzungen beschreiben, wie etwa die Gründe für die Annahme grober Fahrlässigkeit (vgl. etwa BSG, Urteil vom 20. Dezember 2012 - B 10 LW 2/11 R -, juris Rdn. 35, m. w. Nachw.).
  • BSG, 29.11.2012 - B 14 AS 6/12 R

    Sozialrechtliches Verwaltungsverfahren - Aufhebung von Verwaltungsakten -

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 11.06.2014 - L 13 AS 334/11
    Für den Zeitraum bis zum 31. Mai 2008 gilt - wie vorstehend dargelegt - aufgrund einer Änderung der tatsächlichen Verhältnisse nach Erlass des Bescheides vom 1. Februar 2008 (durch die nachfolgende fortlaufende Kindergeldbewilligung) somit die Vorschrift des § 48 SGB X, wohingegen es nicht maßgeblich ist, dass der Bescheid "vor dem Bekanntwerden der Kindergeldbewilligung" ergangen ist, denn insoweit sind die objektiven, tatsächlichen Verhältnisse für die Abgrenzung zwischen den §§ 45, 48 SGB X entscheidend und nicht eine ggf. unvollständige Aufklärung seitens der Behörde (näher BSG, Urteil vom 29. November 2012 - B 14 AS 6/12 R - juris Rdn. 17 sowie Urteil vom 28. März 2013 - B 4 AS 59/12 - juris Rdn. 17, m. w. Nachw.).
  • BSG, 24.02.2011 - B 14 AS 45/09 R

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Vermögens- statt Einkommensberücksichtigung -

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 11.06.2014 - L 13 AS 334/11
    Auf Beklagtenseite ist das Jobcenter als gemeinsame Einrichtung i. S. des § 44 b Abs. 1 Satz 1 SGB II, die mit Wirkung vom 1. Januar 2011 kraft Gesetzes entstanden ist, als Rechtsnachfolger kraft Gesetzes an die Stelle der bisher beklagten Arbeitsgemeinschaft getreten; das Passivrubrum war dementsprechend von Amts wegen zu berichtigen (vgl. BSG, Urteile vom 24. Februar 2011 - B 14 AS 45/09 R - juris Rdn. 12, sowie vom 18. Januar 2011 - B 4 AS 99/10 R - SozR 4-4200 § 37 Nr. 5 - juris Rdn. 11).
  • BSG, 10.09.2013 - B 4 AS 89/12 R

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Aufhebung der Leistungsbewilligung für die

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 11.06.2014 - L 13 AS 334/11
    Bei dem Einschub "in Höhe von 100, 00 EUR" handelt es sich folglich um eine jederzeit zu berichtigende offensichtliche Unrichtigkeit i. S. des § 38 Satz 1 SGB X, nach dessen Streichung ein eindeutiger und in sich verständlicher Tenor des Ausgangsbescheides erhalten bleibt, wonach die den Klägern gewährten Leistungen in den genannten Zeiträumen unter Aufhebung der genannten Bescheide teilweise aufgehoben werden, und dies in einer Höhe, die sich in eindeutiger Weise aus den Gründen des Bescheides ergibt (vgl. zu den maßgeblichen Kriterien BSG, Urteil vom 10. September 2013 - B 4 AS 89/12 R - juris Rdn. 15 ff.; BSG, Urteil vom 17. Dezember 2009 - B 4 AS 30/09 R - juris Rdn. 16; mit Verweis auf BSG, Urteil vom 15. Mai 2002 - B 6 KA 25/01 R - juris Rdn. 22, wonach es unschädlich ist, wenn der Betroffene den Regelungsgehalt ggf. erst durch Auslegung - etwa unter Zuhilfenahme der Begründung oder anderer auf der Hand liegender Umstände des Einzelfalls - ermitteln muss).
  • BSG, 08.02.2001 - B 11 AL 21/00 R

    Vertrauensschutz bei der Rücknahme von Verwaltungsakten

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 11.06.2014 - L 13 AS 334/11
    Da einen Leistungsempfänger nach dem SGB II auf jeden Fall die Obliegenheit trifft, den Bewilligungsbescheid (und die Berechnungsbögen) zu lesen und zur Kenntnis zu nehmen, haben die Eltern der Kläger infolge grober Fahrlässigkeit insoweit die Rechtswidrigkeit der bewilligenden Verwaltungsakte nicht erkannt (vgl. dazu Urteile des Senats vom 22. Juni 2011 - L 13 AS 175/07 - sowie vom 8. September 2010 - L 13 AS 237/08 - unter Hinweis auf BSG, Urteil vom 8. Februar 2001 - B 11 AL 21/00 R - in: FEVS 52, 442).
  • BSG, 18.01.2011 - B 4 AS 99/10 R

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Notwendigkeit eines Fortzahlungantrags für

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 11.06.2014 - L 13 AS 334/11
    Auf Beklagtenseite ist das Jobcenter als gemeinsame Einrichtung i. S. des § 44 b Abs. 1 Satz 1 SGB II, die mit Wirkung vom 1. Januar 2011 kraft Gesetzes entstanden ist, als Rechtsnachfolger kraft Gesetzes an die Stelle der bisher beklagten Arbeitsgemeinschaft getreten; das Passivrubrum war dementsprechend von Amts wegen zu berichtigen (vgl. BSG, Urteile vom 24. Februar 2011 - B 14 AS 45/09 R - juris Rdn. 12, sowie vom 18. Januar 2011 - B 4 AS 99/10 R - SozR 4-4200 § 37 Nr. 5 - juris Rdn. 11).
  • BSG, 17.12.2009 - B 4 AS 30/09 R

    Absenkung des Arbeitslosengeld II - Aufhebung der Bewilligung ohne

  • BSG, 15.05.2002 - B 6 KA 25/01 R

    Vertragszahnarzt - gesamtvertragliche Ausgestaltung - Degressionsabwicklung -

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 28.08.2013 - L 13 AS 188/11

    Anhörung; Bestimmtheit; materielle Gerechtigkeit; Überprüfungsantrag

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 22.06.2011 - L 13 AS 175/07
  • BSG, 14.01.2015 - B 4 AS 232/14 B

    Notwendiger Inhalt einer Beschwerdebegründung bei grundsätzlicher Bedeutung

    L 13 AS 334/11 (LSG Niedersachsen-Bremen).

    Die Beschwerden der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revisionen im Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 11. Juni 2014 - L 13 AS 334/11 - werden als unzulässig verworfen.

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 03.05.2017 - L 13 AS 5/14

    Rücknahme der Erteilung der Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des

    Diese höchstrichterliche Rechtsprechung entspricht der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl. Urteil vom 11. Juni 2014 - L 13 AS 334/11 - juris) und auch in dem von dem Beklagten zitierten Urteil des Hessischen Landessozialgerichts (LSG) vom 12. November 2014 (L 6 AS 491/11 - juris Rn. 49) wird keine anderslautende Auffassung vertreten.
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 22.11.2016 - L 7 AS 73/14
    Vielmehr genügt es, wenn sich die Unrichtigkeit aus anderen, außerhalb des in Rede stehenden Bescheides liegenden Tatsachen aufdrängt, soweit sie dem Adressaten bekannt sind (vgl. Leopold in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB X, § 38 SGB X, Rn. 32 m. w. N.; siehe hierzu auch LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 11. Juni 2014 - L 13 AS 334/11 -, juris Rn. 25).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 25.10.2017 - L 13 AS 233/14
    Minderjährige leistungsberechtigte Kinder müssen sich danach falsche Angaben der Eltern bzw. eines Elternteils zu den Einkommens- und Vermögensverhältnissen regelmäßig zurechnen lassen (ständ. Rechtsprechung, u.a. Senatsurteil vom 11. Juni 2014 - L 13 AS 334/11; vgl. A. Loose, in: GK-SGB II, § 38 Rn. 31).
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