Zehntes Buch Sozialgesetzbuch
- Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz -

   Erstes Kapitel - Verwaltungsverfahren (§§ 1 - 66)   
   Dritter Abschnitt - Verwaltungsakt (§§ 31 - 52)   
   Erster Titel - Zustandekommen des Verwaltungsaktes (§§ 31 - 38)   
Gliederung
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Textdarstellung

  

§ 38
Offenbare Unrichtigkeiten im Verwaltungsakt

1Die Behörde kann Schreibfehler, Rechenfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten in einem Verwaltungsakt jederzeit berichtigen. 2Bei berechtigtem Interesse des Beteiligten ist zu berichtigen. 3Die Behörde ist berechtigt, die Vorlage des Dokumentes zu verlangen, das berichtigt werden soll.

Rechtsprechung zu § 38 SGB X

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Querverweise

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