Zehntes Buch Sozialgesetzbuch
- Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz -
Erstes Kapitel - Verwaltungsverfahren (§§ 1 - 66) |
Dritter Abschnitt - Verwaltungsakt (§§ 31 - 52) |
Erster Titel - Zustandekommen des Verwaltungsaktes (§§ 31 - 38) |
Zitiervorschläge
__paste_bez____paste_norm__ Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - (https://dejure.org/gesetze/SGB_X/__paste_norm__.html)
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1Ein Verwaltungsakt kann vollständig durch automatische Einrichtungen erlassen werden, sofern kein Anlass besteht, den Einzelfall durch Amtsträger zu bearbeiten. 2Setzt die Behörde automatische Einrichtungen zum Erlass von Verwaltungsakten ein, muss sie für den Einzelfall bedeutsame tatsächliche Angaben des Beteiligten berücksichtigen, die im automatischen Verfahren nicht ermittelt würden.
Vorschrift eingefügt durch das Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens vom 18.07.2016
Änderungsübersicht
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
01.01.2017 | Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens | 18.07.2016 |
§ 31Begriff des Verwaltungsaktes
§ 31aVollständig automatisierter Erlass eines Verwaltungsaktes
§ 32Nebenbestimmungen zum Verwaltungsakt
§ 33Bestimmtheit und Form des Verwaltungsaktes
§ 34Zusicherung
§ 35Begründung des Verwaltungsaktes
§ 36Rechtsbehelfs-
belehrung § 37Bekanntgabe des Verwaltungsaktes § 38Offenbare Unrichtigkeiten im Verwaltungsakt
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belehrung § 37Bekanntgabe des Verwaltungsaktes § 38Offenbare Unrichtigkeiten im Verwaltungsakt
Rechtsprechung zu § 31a SGB X
3 Entscheidungen zu § 31a SGB X in unserer Datenbank:
- LSG Hessen, 15.12.2020 - L 2 R 421/18
SGB VI
- SG Speyer, 25.01.2017 - S 16 R 917/16
Verwaltungsaktqualität der Verrechnung nach § 52 SGB I - einstweiliger ...
- LSG Nordrhein-Westfalen, 06.08.2020 - L 19 AS 931/19