Zehntes Buch Sozialgesetzbuch
- Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz -
Erstes Kapitel - Verwaltungsverfahren (§§ 1 - 66) |
Sechster Abschnitt - Kosten, Zustellung und Vollstreckung (§§ 64 - 66) |
(1) 1Für die Vollstreckung zugunsten der Behörden des Bundes, der bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts gilt das Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz. 2In Angelegenheiten des § 51 des Sozialgerichtsgesetzes ist für die Anordnung der Ersatzzwangshaft das Sozialgericht zuständig. 3Die oberste Verwaltungsbehörde kann bestimmen, dass die Aufsichtsbehörde nach Anhörung der in Satz 1 genannten Behörden für die Vollstreckung fachlich geeignete Bedienstete als Vollstreckungsbeamte und sonstige hierfür fachlich geeignete Bedienstete dieser Behörde als Vollziehungsbeamte bestellen darf; die fachliche Eignung ist durch einen qualifizierten beruflichen Abschluss, die Teilnahme an einem Lehrgang einschließlich berufspraktischer Tätigkeit oder entsprechende mehrjährige Berufserfahrung nachzuweisen. 4Die oberste Verwaltungsbehörde kann auch bestimmen, dass die Aufsichtsbehörde nach Anhörung der in Satz 1 genannten Behörden für die Vollstreckung von Ansprüchen auf Gesamtsozialversicherungsbeiträge fachlich geeignete Bedienstete
1. | der Verbände der Krankenkassen oder | |
2. | einer bestimmten Krankenkasse |
als Vollstreckungsbeamte und sonstige hierfür fachlich geeignete Bedienstete der genannten Verbände und Krankenkassen als Vollziehungsbeamte bestellen darf. 5Der nach Satz 4 beauftragte Verband der Krankenkassen ist berechtigt, Verwaltungsakte zur Erfüllung der mit der Vollstreckung verbundenen Aufgabe zu erlassen.
(2) Absatz 1 Satz 1 bis 3 gilt auch für die Vollstreckung durch die nach Landesrecht zur Durchführung des Vierzehnten Buches zuständigen Stellen; das Land bestimmt die Vollstreckungsbehörde.
(3) 1Für die Vollstreckung zugunsten der übrigen Behörden gelten die jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften über das Verwaltungsvollstreckungsverfahren. 2Für die landesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts gilt Absatz 1 Satz 2 bis 5 entsprechend. 3Abweichend von Satz 1 vollstrecken die nach Landesrecht zuständigen Vollstreckungsbehörden zugunsten der landesunmittelbaren Krankenkassen, die sich über mehr als ein Bundesland erstrecken, nach den Vorschriften des Verwaltungs-Vollstreckungsgesetzes.
(4) 1Aus einem Verwaltungsakt kann auch die Zwangsvollstreckung in entsprechender Anwendung der Zivilprozessordnung stattfinden. 2Der Vollstreckungsschuldner soll vor Beginn der Vollstreckung mit einer Zahlungsfrist von einer Woche gemahnt werden. 3Die vollstreckbare Ausfertigung erteilt der Behördenleiter, sein allgemeiner Vertreter oder ein anderer auf Antrag eines Leistungsträgers von der Aufsichtsbehörde ermächtigter Angehöriger des öffentlichen Dienstes. 4Bei den Versicherungsträgern und der Bundesagentur für Arbeit tritt in Satz 3 an die Stelle der Aufsichtsbehörden der Vorstand.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts vom 12.12.2019
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
01.01.2024 | Gesetz zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts | 12.12.2019 | |
01.01.2012 | Gesetz zur Verbesserung der Versorgungsstrukturen in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Versorgungsstrukturgesetz - GKV-VStG) | 22.12.2011 |
Rechtsprechung zu § 66 SGB X
543 Entscheidungen zu § 66 SGB X in unserer Datenbank:
- LSG Bayern, 30.12.2019 - L 9 U 109/18
Unfallversicherung: Zwangsvollstreckung von Beitragsforderungen
- BSG, 08.02.2023 - B 5 R 2/22 R
Rückforderung einer überzahlten Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung von ...
- LSG Baden-Württemberg, 31.08.2018 - L 11 KR 2654/18
Sozialrechtliches Verwaltungsverfahren - Verwaltungsvollstreckung - ...
- LSG Baden-Württemberg, 27.05.2020 - L 3 AS 1168/20
Einstweiliger Rechtsschutz - Rechtswegzuständigkeit - Einstellung bzw ...
- LSG Baden-Württemberg, 17.07.2019 - L 11 KR 1393/19
Sozialgerichtliches Verfahren - einstweiliger Rechtsschutz gegen ...
- LSG Baden-Württemberg, 20.10.2021 - L 5 BA 2751/20
Betriebsprüfung - Auskunftspflicht des Arbeitgebers - Rechtmäßigkeit der ...
- LSG Sachsen-Anhalt, 28.12.2022 - L 2 AS 594/22
Sozialgerichtliches Verfahren - Rechtsweg - Rückforderung von SGB 2-Leistungen - ...
- OVG Niedersachsen, 18.09.2013 - 4 LC 116/11
Kostenfreiheit hinsichtlich Amtshandlungen der Verwaltungsvollstreckung (hier: ...
- BGH, 25.02.2016 - V ZB 25/15
Zwangsvollstreckung auf Grundlage eines Forderungsbescheids über rückständige ...
Zum selben Verfahren:
- LG Traunstein, 26.01.2015 - 4 T 2548/14
Zwangsvollstreckung eines Forderungsbescheids über rückständige ...
- LG Traunstein, 26.01.2015 - 4 T 2548/14
Querverweise
Auf § 66 SGB X verweisen folgende Vorschriften:
- Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - (SGB X)
- Verwaltungsverfahren
- Öffentlich-rechtlicher Vertrag
- § 60 (Unterwerfung unter die sofortige Vollstreckung)
- Schutz der Sozialdaten
- Verarbeitung von Sozialdaten
- § 68 (Übermittlung für Aufgaben der Polizeibehörden, der Staatsanwaltschaften, Gerichte und der Behörden der Gefahrenabwehr)
§ 74a (Übermittlung zur Durchsetzung öffentlich-rechtlicher Ansprüche und im Vollstreckungsverfahren)
§ 78 (Zweckbindung und Geheimhaltungspflicht eines Dritten, an den Daten übermittelt werden)
- Übergangs- und Schlussvorschriften
- § 120 (Übergangsregelung)
- Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG)
- § 16 (Ordnungswidrigkeiten)
- Erstes Buch Sozialgesetzbuch - Allgemeiner Teil - (SGB I)
- Gemeinsame Vorschriften für alle Sozialleistungsbereiche dieses Gesetzbuchs
- Allgemeine Grundsätze
- § 35 (Sozialgeheimnis)
- Zweites Buch Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II)
- Gemeinsame Vorschriften für Leistungen
- Zuständigkeit und Verfahren
- § 40 (Anwendung von Verfahrensvorschriften)
- Bekämpfung von Leistungsmissbrauch
- § 64 (Zuständigkeit und Zusammenarbeit mit anderen Behörden)
- Drittes Buch Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung - (SGB III)
- Bußgeldvorschriften
- Bußgeldvorschriften
- § 405 (Zuständigkeit, Vollstreckung und Unterrichtung)
- Viertes Buch Sozialgesetzbuch - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - (SGB IV)
- Grundsätze und Begriffsbestimmungen
- Betriebsnummer
- § 18m (Verarbeitung der Betriebsnummer)
- Bußgeldvorschriften
- § 112 (Allgemeines über Bußgeldvorschriften)
- Fünftes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung - (SGB V)
- Organisation der Krankenkassen
- Meldungen
- § 202 (Meldepflichten bei Versorgungsbezügen)
- Neuntes Buch Sozialgesetzbuch - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen - (SGB IX)
- Besondere Regelungen zur Teilhabe schwerbehinderter Menschen (Schwerbehindertenrecht)
- Straf-, Bußgeld- und Schlussvorschriften
- § 238 (Bußgeldvorschriften)
Redaktionelle Querverweise zu § 66 SGB X:
- Zivilprozessordnung (ZPO)
- Zwangsvollstreckung
- Allgemeine Vorschriften
- § 794 (Weitere Vollstreckungstitel) (zu 66 IV)
- Verwaltungsvollstreckungsgesetz für Baden-Württemberg (LVwVG)
- Gemeinsame Vorschriften
- §§ 1 ff. (Geltungsbereich) (zu 66 III S. 1)