Verwaltungsvollstreckungsgesetz für Baden-Württemberg

   1. Teil - Gemeinsame Vorschriften (§§ 1 - 12)   
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Textdarstellung

  

§ 1
Geltungsbereich

(1) 1Dieses Gesetz gilt für die Vollstreckung von Verwaltungsakten, die zu einer Geldleistung, einer sonstigen Handlung, einer Duldung oder Unterlassung verpflichten, durch Behörden des Landes und unter der Aufsicht des Landes stehende Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts (öffentliche Stellen). 2§ 15 Abs. 3 und § 15a bleiben unberührt.

(2) 1Dieses Gesetz gilt auch, soweit Bundesrecht oder eine völkerrechtliche Vereinbarung eine Vollstreckung im Verwaltungswege nach landesrechtlichen Vorschriften vorsieht. 2Es gilt ferner, soweit Bundesrecht die Länder ermächtigt zu bestimmen, daß die landesrechtlichen Vorschriften über die Verwaltungsvollstreckung anzuwenden sind.

(3) Dieses Gesetz gilt nicht, soweit die Vollstreckung durch Bundesrecht geregelt ist oder für die Vollstreckung Bundesrecht durch Landesrecht für anwendbar erklärt ist.

Rechtsprechung zu § 1 LVwVG

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Querverweise

Redaktionelle Querverweise zu § 1 LVwVG:

    Polizeigesetz (PolG) 
      Das Recht der Polizei
        Maßnahmen der Polizei
          Allgemeines
            § 8 II 2 (Unmittelbare Ausführung einer Maßnahme) (zu §§ 1 ff)
          Einzelmaßnahmen
            § 34 IV (Durchsuchung von Personen) (zu §§ 1 ff)
            § 49 I (Besondere Mittel der Datenerhebung) (zu §§ 1 ff)
    Unterbringungsgesetz (UBG) 
      Die Unterbringung und ihre Durchführung
        § 6 III (Zuständigkeit zur Ausführung der Unterbringung) (zu §§ 1 ff)
    Baugesetzbuch (BauGB) 
      Allgemeines Städtebaurecht
        Bodenordnung
          Umlegung
            § 72 II 2 (Wirkungen der Bekanntmachung) (zu §§ 1 ff)
    Gemeindeordnung (GemO) 
      Wesen und Aufgaben der Gemeinde
        Einwohner und Bürger
          § 16 III 2 (Ablehnung ehrenamtlicher Tätigkeit) (zu §§ 1 ff)
Was ist das?

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