Zur alten Fassung von § 34 PolG (dort auch mit der bisherigen Rechtsprechung).
Polizeigesetz
Erster Teil - Das Recht der Polizei (§§ 1 - 103) |
Zweiter Abschnitt - Maßnahmen der Polizei (§§ 3 - 69) |
Dritter Unterabschnitt - Einzelmaßnahmen (§§ 27 - 62) |
(1) Die Polizei kann eine Person durchsuchen, wenn
1. | sie nach diesem Gesetz oder anderen Rechtsvorschriften festgehalten oder in Gewahrsam genommen werden darf, | |
2. | Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie Sachen mit sich führt, die sichergestellt oder beschlagnahmt werden dürfen, | |
3. | sie bei oder im Zusammenhang mit öffentlichen Veranstaltungen und Ansammlungen angetroffen wird, die ein besonderes Gefährdungsrisiko im Sinne des § 44 Absatz 1 Satz 2 aufweisen und dort erfahrungsgemäß mit der Begehung von Straftaten gegen Leib, Leben oder Sachen von bedeutendem Wert zu rechnen ist; bei der Auswahl der Person ist in besonderem Maße der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten, | |
4. | sie sich an einem der in § 27 Absatz 1 Nummer 3 genannten Orte aufhält, | |
5. | sie sich in einem Objekt im Sinne des § 27 Absatz 1 Nummer 4 oder in dessen unmittelbarer Nähe aufhält und Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass in oder an Objekten dieser Art Straftaten begangen werden sollen oder | |
6. | sie nach § 56 oder nach Artikel 99 Absatz 1 des Schengener Durchführungsübereinkommens (BGBl II 1993, 1013, zuletzt geändert durch VO (EG) Nr. 610/ 2013 vom 26.06.2013 m.W.v. 19.07.2013) zur gezielten Kontrolle ausgeschrieben ist. |
(2) Die Polizei kann eine Person, deren Identität gemäß § 27 oder nach anderen Rechtsvorschriften festgestellt werden soll, nach Waffen, anderen gefährlichen Werkzeugen und Sprengstoffen durchsuchen, wenn dies nach den Umständen zum Schutz des Polizeibeamten oder eines Dritten gegen eine Gefahr für Leib oder Leben erforderlich erscheint.
(3) Personen dürfen nur von Personen gleichen Geschlechts oder Ärzten durchsucht werden; dies gilt nicht, wenn die sofortige Durchsuchung nach den Umständen zum Schutz gegen eine Gefahr für Leib oder Leben erforderlich erscheint.
überwachung zur Verhütung terroristischer Straftaten § 33Gewahrsam § 34Durchsuchung von Personen § 35Durchsuchung von Sachen § 36Betreten und Durchsuchung von Wohnungen § 37Sicherstellung § 38Beschlagnahme § 39Einziehung § 40Vernehmung § 41Erkennungs-
dienstliche Maßnahmen § 42Verarbeitung personenbezogener Daten aufgrund einer Einwilligung § 43Befragung und Datenerhebung § 44Offener Einsatz technischer Mittel zur Bild- und Tonaufzeichnung § 45Aufzeichnung eingehender Telefonanrufe § 46Projektbezogene gemeinsame Dateien mit dem Landesamt für Verfassungsschutz § 47Datenabgleich § 48Rasterfahndung § 49Besondere Mittel der Datenerhebung § 50Besondere Bestimmungen über den Einsatz technischer Mittel zur Datenerhebung in oder aus Wohnungen § 51Einsatz automatischer Kennzeichen-
lesesysteme § 52Bestandsdaten-
auskunft § 53Erhebung von Telekommunikations-
verkehrsdaten und Nutzungsdaten § 54Überwachung der Telekommunikation § 55Weitere Bestimmungen über polizeiliche Maßnahmen mit Bezug zur Telekommunikation § 56Ausschreibung von Personen und Kraftfahrzeugen § 57Weitere Verarbeitung zu Zwecken der wissenschaftlichen Forschung § 58Weitere Verarbeitung zu Zwecken der Aus- und Fortbildung, zu statistischen Zwecken und zur Vorgangsverwaltung § 59Datenübermittlung im nationalen Bereich § 60Datenübermittlung an Mitgliedstaaten der Europäischen Union § 61Datenübermittlung im internationalen Bereich § 62Übermittlungsverbote und Verweigerungsgründe
Rechtsprechung zu § 34 PolG
3 Entscheidungen zu § 34 PolG in unserer Datenbank:
- VG Aachen, 05.01.2023 - 6 L 2/23
Eilantrag abgelehnt - Allgemeinverfügung betreffend Lützerath bestätigt
- VG Aachen, 10.01.2023 - 6 L 16/23
Aufenthalts- und Betretensverbot für Lützerath in weiteren Eilverfahren bestätigt
- VG Aachen, 10.01.2023 - 6 L 17/23
Aufenthalts- und Betretensverbot für Lützerath in weiteren Eilverfahren bestätigt
Querverweise
Auf § 34 PolG verweisen folgende Vorschriften:
- Polizeigesetz (PolG)
- Das Recht der Polizei
- Die Organisation der Polizei
- Gliederung und Aufgabenverteilung
- § 105 (Zuständigkeitsabgrenzung)
Redaktionelle Querverweise zu § 34 PolG:
- Verwaltungsvollstreckungsgesetz für Baden-Württemberg (LVwVG)
- Gemeinsame Vorschriften
- §§ 1 ff. (Geltungsbereich) (zu § 34 IV)