Hier: Polizeigesetz in der seit dem 17. Januar 2021 geltenden Fassung.
Zur alten Fassung von § 1 PolG (dort auch mit der bisherigen Rechtsprechung).

Polizeigesetz

   Erster Teil - Das Recht der Polizei (§§ 1 - 103)   
   Erster Abschnitt - Aufgaben der Polizei (§§ 1 - 2)   
Gliederung
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Textdarstellung

  

§ 1
Allgemeines

(1) 1Die Polizei hat die Aufgabe, von dem Einzelnen und dem Gemeinwesen Gefahren abzuwehren, durch die die öffentliche Sicherheit oder Ordnung bedroht wird, und Störungen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung zu beseitigen, soweit es im öffentlichen Interesse geboten ist. 2Sie hat insbesondere die verfassungsmäßige Ordnung und die ungehinderte Ausübung der staatsbürgerlichen Rechte zu gewährleisten.

(2) Außerdem hat die Polizei die ihr durch andere Rechtsvorschriften übertragenen Aufgaben wahrzunehmen.

Rechtsprechung zu § 1 PolG

28 Entscheidungen zu § 1 PolG in unserer Datenbank:

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Querverweise

Auf § 1 PolG verweisen folgende Vorschriften:

    Polizeigesetz (PolG) 
      Das Recht der Polizei
        Aufgaben der Polizei
          § 2 (Tätigwerden für andere Stellen)

Redaktionelle Querverweise zu § 1 PolG:

    Strafprozeßordnung (StPO) 
      Verfahren im ersten Rechtszug
        Vorbereitung der öffentlichen Klage
          § 163 (Aufgaben der Polizei im Ermittlungsverfahren) (zu § 1 II)
    Landesbauordnung (LBO) 
      Am Bau Beteiligte, Baurechtsbehörden
        § 47 I 1 (Aufgaben und Befugnisse der Baurechtsbehörden)
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