Hier: Polizeigesetz in der seit dem 17. Januar 2021 geltenden Fassung.

Polizeigesetz

   Erster Teil - Das Recht der Polizei (§§ 1 - 103)   
   Vierter Abschnitt - Entschädigung (§§ 100 - 103)   
Gliederung
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Textdarstellung

  

§ 103
Rechtsweg

1Über die Ansprüche nach den §§ 100 und 102 entscheiden die ordentlichen Gerichte. 2§ 132 Absatz 2 findet keine Anwendung.

Rechtsprechung zu § 103 PolG

2 Entscheidungen zu § 103 PolG in unserer Datenbank:

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