Hier: Polizeigesetz in der seit dem 17. Januar 2021 geltenden Fassung.

Polizeigesetz

   Zweiter Teil - Die Organisation der Polizei (§§ 104 - 126)   
   Erster Abschnitt - Gliederung und Aufgabenverteilung (§§ 104 - 105)   
Gliederung
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Textdarstellung

  

§ 104
Allgemeines

Die Organisation der Polizei umfasst

1. die Polizeibehörden,
2. den Polizeivollzugsdienst mit seinen Beamten (Polizeibeamte).

Rechtsprechung zu § 104 PolG

Entscheidung zu § 104 PolG in unserer Datenbank:

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