Hier: Polizeigesetz in der seit dem 17. Januar 2021 geltenden Fassung.

Polizeigesetz

   Erster Teil - Das Recht der Polizei (§§ 1 - 103)   
   Vierter Abschnitt - Entschädigung (§§ 100 - 103)   
Gliederung
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Textdarstellung

  

§ 101
Entschädigungspflichtiger

1Zur Entschädigung ist der Staat oder die Körperschaft verpflichtet, in deren Dienst der Beamte steht, der die Maßnahme getroffen hat. 2Ist die Maßnahme von einem Polizeibeamten auf Weisung einer Polizeibehörde getroffen worden, so ist der Staat oder die Körperschaft, der die Polizeibehörde angehört, zur Entschädigung verpflichtet.

Querverweise

Auf § 101 PolG verweisen folgende Vorschriften:

    Polizeigesetz (PolG) 
      Das Recht der Polizei
        Entschädigung
          § 102 (Ersatz)
     
      Schlussbestimmungen
        § 131 (Schadenersatzregelung zur Datenverarbeitung)
Was ist das?

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