Zur alten Fassung von § 2 PolG (dort auch mit der bisherigen Rechtsprechung).
Polizeigesetz
Erster Teil - Das Recht der Polizei (§§ 1 - 103) |
Erster Abschnitt - Aufgaben der Polizei (§§ 1 - 2) |
(1) 1Ist zur Wahrnehmung einer polizeilichen Aufgabe im Sinne des § 1 Absatz 1 nach gesetzlicher Vorschrift eine andere Stelle zuständig und erscheint deren rechtzeitiges Tätigwerden bei Gefahr im Verzug nicht erreichbar, so hat die Polizei die notwendigen vorläufigen Maßnahmen zu treffen. 2Die zuständige Stelle ist unverzüglich zu unterrichten.
(2) Der Schutz privater Rechte obliegt der Polizei nach diesem Gesetz nur auf Antrag des Berechtigten und nur dann, wenn gerichtlicher Schutz nicht rechtzeitig zu erlangen ist und wenn ohne polizeiliche Hilfe die Gefahr besteht, dass die Verwirklichung des Rechts vereitelt oder wesentlich erschwert wird.
Rechtsprechung zu § 2 PolG
3 Entscheidungen zu § 2 PolG in unserer Datenbank:
- VGH Baden-Württemberg, 03.08.2023 - 1 S 1718/22
Anspruch des Anliegers eines städtischen Platzes auf Einschreiten der Polizei ...
- VGH Baden-Württemberg, 27.02.2024 - 13 S 1735/23
Mangelnde Zuverlässigkeit eines Abschleppunternehmers; Fehlen einer tatsächlichen ...
- VG Sigmaringen, 26.01.2023 - 5 K 74/23
Wohnungsverweis; Wohnungsbetretensverbot; Höchsfrist; Anrechenbarkeit der ...
Querverweise
Auf § 2 PolG verweisen folgende Vorschriften:
Redaktionelle Querverweise zu § 2 PolG:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Allgemeiner Teil
- Ausübung der Rechte, Selbstverteidigung, Selbsthilfe
- § 229 (Selbsthilfe) (zu § 2 II)
- Strafprozeßordnung (StPO)
- Schutz und Verwendung von Daten
- Erteilung von Auskünften und Akteneinsicht, sonstige Verwendung von Daten für verfahrensübergreifende Zwecke
- § 481 I 3 (Verwendung personenbezogener Daten für polizeiliche Zwecke) (zu § 2 II)
- Landesbauordnung (LBO)
- Am Bau Beteiligte, Baurechtsbehörden
- § 47 I 1 (Aufgaben und Befugnisse der Baurechtsbehörden) (zu § 2 I)
- Wassergesetz (WasserG)
- Zuständigkeit und Verfahren
- Zuständigkeit
- § 82 I 1 (Sachliche Zuständigkeit) (zu § 2 I)