Hier: Polizeigesetz in der seit dem 17. Januar 2021 geltenden Fassung.
Zur alten Fassung von § 2 PolG (dort auch mit der bisherigen Rechtsprechung).

Polizeigesetz

   Erster Teil - Das Recht der Polizei (§§ 1 - 103)   
   Erster Abschnitt - Aufgaben der Polizei (§§ 1 - 2)   
Gliederung
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Textdarstellung

  

§ 2
Tätigwerden für andere Stellen

(1) 1Ist zur Wahrnehmung einer polizeilichen Aufgabe im Sinne des § 1 Absatz 1 nach gesetzlicher Vorschrift eine andere Stelle zuständig und erscheint deren rechtzeitiges Tätigwerden bei Gefahr im Verzug nicht erreichbar, so hat die Polizei die notwendigen vorläufigen Maßnahmen zu treffen. 2Die zuständige Stelle ist unverzüglich zu unterrichten.

(2) Der Schutz privater Rechte obliegt der Polizei nach diesem Gesetz nur auf Antrag des Berechtigten und nur dann, wenn gerichtlicher Schutz nicht rechtzeitig zu erlangen ist und wenn ohne polizeiliche Hilfe die Gefahr besteht, dass die Verwirklichung des Rechts vereitelt oder wesentlich erschwert wird.

Rechtsprechung zu § 2 PolG

3 Entscheidungen zu § 2 PolG in unserer Datenbank:

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Querverweise

Auf § 2 PolG verweisen folgende Vorschriften:

    Polizeigesetz (PolG) 
      Das Recht der Polizei
        Maßnahmen der Polizei
          Einzelmaßnahmen
            § 38 (Beschlagnahme)
            § 44 (Offener Einsatz technischer Mittel zur Bild- und Tonaufzeichnung)
            § 45 (Aufzeichnung eingehender Telefonanrufe)

Redaktionelle Querverweise zu § 2 PolG:

    Polizeigesetz (PolG) 
      Das Recht der Polizei
        Maßnahmen der Polizei
          Einzelmaßnahmen
            § 32 (Elektronische Aufenthaltsüberwachung zur Verhütung terroristischer Straftaten) (zu § 2 II)
            § 33 I Nr. 1 (Gewahrsam) (zu § 2 II)
    Strafprozeßordnung (StPO) 
      Schutz und Verwendung von Daten
        Erteilung von Auskünften und Akteneinsicht, sonstige Verwendung von Daten für verfahrensübergreifende Zwecke
          § 481 I 3 (Verwendung personenbezogener Daten für polizeiliche Zwecke) (zu § 2 II)
    Landesbauordnung (LBO) 
      Am Bau Beteiligte, Baurechtsbehörden
        § 47 I 1 (Aufgaben und Befugnisse der Baurechtsbehörden) (zu § 2 I)
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